Treffer
BGH Urteil

BGH: Anspruchsprüfung beim Betrug nach HkG führt zur Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 545/56
Datum
03.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts in einem Teil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Grundlage war ein Rechtsirrtum dahin, dass der bloße Erhalt von Leistungen nach dem Heimkehrergesetz trotz täuschender Mithilfe stets rechtswidrig sei. Der Senat stellte klar, dass bei Vorliegen eines sachlichen Anspruchs der Erwerb nicht allein durch unehrliche Mittel rechtswidrig wird und jeder Fall gesondert zu prüfen ist. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass dem Getäuschten nach sachlichem Recht kein Anspruch auf die erlangte Leistung zustand; liegt ein solcher Anspruch vor, macht die bloße Erwirkung der Leistung durch Dritte den Erwerb nicht ohne weiteres rechtswidrig.

2

Der Vorsatz beim Betrug erfordert, dass der Täter wusste oder zumindest für möglich hielt und billigte, dass dem Anspruchsberechtigten die Leistung nicht zustand; fehlt diese innere Einstellung, liegt kein Betrugsvorsatz vor.

3

Versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter Täuschungshandlungen auch für den Fall vornimmt, dass der Anspruch des Dritten nicht besteht (bedingter Vorsatz hinsichtlich des Fehlens des Anspruchs).

4

Bei Vorwurf fortgesetzten Betrugs ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen; allgemeine Annahmen über Anspruchsberechtigung dürfen nicht ohne individuelle Feststellungen die Verurteilung tragen.

5

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht angibt, welche Beweisfrage durch die begehrte Beweiserhebung geklärt werden sollte.

Vorinstanzen

Landgericht █████████, 19. Juli 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Senen ██ Johann aus ██████████████████, geboren ███ ███ 1923 in Jugoslawien, Zeit in ██████████████████, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts █████████ vom 19. Juli 1956 mit den Feststellungen im Falle IIe der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██ verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, wegen eines fortgesetzten Betruges in vier Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, fortgesetzter Anstiftung zur wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und einer eigenen wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen fortgesetzter Bestechung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die Handakten des Prozessbevollmächtigten des Angeklagten in dessen Scheidungsprozess nicht beigezogen hat. Sie bezeichnet jedoch keine Beweisfrage, die hierdurch hätte bewiesen werden sollen. Sie ist daher insoweit unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte die erste Ehefrau des Angeklagten angesichts ihrer unklaren Aussage bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsbeamten des Bezirks Beograd noch einmal darüber hören müssen. Auch hier fehlt die Angabe, zu welcher weiteren Aufklärung dies hätte führen können. Außerdem sind die Bekundungen der Zeugin nicht unklar. Was die Revision weiterhin hierzu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

3. Die Revision bemängelt es, dass die Strafkammer bei der Nachfolgegesellschaft der Amerikanischen Kommandantur in Nördlingen nicht angefragt hat, ob sich bei ihren Akten ein Schreiben des englischen Geheimdienstes befinde, das der Angeklagte bei der Amerikanischen Kommandantur in Nördlingen abgegeben haben will. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die die Strafkammer hierzu gedrängt hätten. Sie legt insbesondere nicht dar, woraus sich für die Strafkammer ergeben musste, dass der Angeklagte ein solches Schreiben in Nördlingen abgegeben haben könne. Die Rüge entspricht deshalb nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine weitere Aufklärung bei dem englischen Geheimdienst vermisst, gibt sie nicht an, auf welchem Wege dies hätte geschehen sollen.

4. Zu Unrecht vermisst die Revision die Vernehmung der Ida ██ zu der Frage, was mit dem Angeklagten nach seiner ██████████ durch die Amerikanische Militärbehörde im Juni 1945 geschehen sei. Der Beschwerdeführer wollte in der Hauptverhandlung durch ihr Zeugnis nur die Tatsache dieser Festnahme beweisen. Das hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Es bestand für sie mangels eines Beweisantrages kein Anlass, die Zeugin über den weiteren Verbleib des Angeklagten zu hören, worüber sie bereits umfangreiche Beweise erhoben hatte.

Die Strafkammer hat zu der Behauptung des Angeklagten, er habe sich seine Hirnverletzung im Wehrdienst zugezogen, ebenfalls zahlreiche Beweismittel angeführt, die das Gegenteil ergeben. Deshalb brauchte es sich nicht aufzudrängen, hierzu noch Frau ██ zu hören. Wenn der Beschwerdeführer glaubte, dass sie sachdienliche Angaben hätte machen können, stand es ihm frei, einen Beweisantrag zu stellen.

Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie keine Nachforschungen nach dem Aufenthalt der vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren benannten Zeugen FC, He[REDACTED] und KC anstellte, nachdem alle Bemühungen der Staatsanwaltschaft in dieser Richtung fehlgeschlagen waren.

II. Sachbeschwerde:

Die Revision wendet sich ausdrücklich nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung in den Fällen IIa bis 4d der Urteilsgründe. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass es nur im Falle IIe zum Teil auf Rechtsirrtum beruht.

Der Angeklagte half Volksdeutschen nach ihrer Entlassung aus jugoslawischer Internierung bei ihren Anträgen auf Anerkennung als Heimkehrer. Es handelte sich um Personen, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entlassung im Bundesgebiet genommen hatten. Sie galten als Heimkehrer, wenn sie die Verzögerung nicht verschuldet hatten (§ 1 Abs. 1, 2, 3; 6 des HkG). Die Regierungspräsidenten in Stuttgart und Tübingen ließen hierfür genügen, dass sie sich innerhalb der Frist um die Ausreise aus Jugoslawien ernsthaft bemüht hatten. Viele konnten dies nicht nachweisen. Ihnen verschaffte der Angeklagte Bescheinigungen des Leiters des Wohnungsamtes HUD, nach denen sie sich zur fraglichen Zeit durch den Angeklagten vergeblich um Zuzug bemüht hatten. Diese Bescheinigungen entsprachen nicht der Wahrheit. Mehrere Antragsteller und dritte Personen bestimmte der Angeklagte, vor einem Notar unrichtige eidesstattliche Erklärungen über angebliche Bemühungen um Zuzug abzugeben, und reichte sie bei den Regierungspräsidenten ein. In einem Falle gab er selbst eine solche unrichtige Versicherung an Eides Statt ab. Bisweilen legte er auch von ihm selbst hergestellte unechte Urkunden vor. Alles dies tat er in dem Bestreben, den Antragstellern zu Vorteilen zu verhelfen, auf die sie, wie er wusste, mangels anderer brauchbarer Nachweise für ihre rechtzeitigen Ausreisebemühungen derzeit noch keinen Anspruch hatten. In einigen Fällen hatte der Angeklagte Erfolg.

Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs erheben sich folgende Bedenken:

Die Strafkammer nimmt einen vollendeten Betrug in den Fällen an, in denen den Antragstellern infolge der Tätigkeit des Angeklagten Leistungen nach dem Heimkehrergesetz gewährt wurden. Den rechtswidrigen Vermögensvorteil sieht sie darin, dass die Antragsteller ihre Entschädigungen zu einem Zeitpunkt erhielten, in dem sie sie ohne die Täuschungshandlungen mangels anderer tauglicher Nachweise nicht hätten erhalten können. Der Fiskus ist nach der Ansicht der Strafkammer durch die zu frühzeitige Auszahlung geschädigt worden, weil dadurch mindestens ein Zinsverlust eintrat. Das ist unrichtig. Die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3, 6 HkG bei diesen Antragstellern vorlagen. Dann stand ihnen aber ein Rechtsanspruch auf die Leistungen nach dem Gesetz zu. Sie wurden nicht dadurch rechtswidrig, dass sich die Berechtigten unerlaubter Mittel bedienten, um sie zu verwirklichen (BGHSt 3, 160).

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe, wo seine Landsleute in Beweisnot gewesen seien, mit zum Teil unlauteren Mitteln nachgeholfen, um seinen Landsleuten das zu verschaffen, worauf sie Anspruch hatten. Die Strafkammer hält es für nicht widerlegbar, dass der Angeklagte des Glaubens war, dass seine Landsleute fast durchweg innerhalb von zwei Monaten nach Entlassung aus der Internierung oder Zwangsarbeit in die Bundesrepublik gekommen wären, wenn sie nur gekonnt hätten. Soweit er annahm, dass auf die Antragsteller die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 2, 3, 6 HkG zutrafen, würde es an der inneren Tatseite fehlen.

Die Verurteilung wegen Betruges – und je nach dem Erfolg wegen vollendeten oder wegen versuchten – setzt also voraus, dass den Antragstellern nach sachlichem Recht keine Ansprüche nach dem HkG zustanden und der Angeklagte dies wusste oder mindestens für möglich hielt und billigte. Versuchter Betrug liegt auch dann vor, wenn den Antragstellern zwar Ansprüche nach dem HkG zustanden, der Angeklagte seine Tätigkeit jedoch auch für den Fall ausübte, dass die Voraussetzungen dieses Gesetzes bei ihnen nicht vorlagen.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten muss die Strafkammer jeden einzelnen Fall untersuchen.

Im Übrigen bestehen gegen das Urteil im Falle IIe keine Bedenken. Es ist jedoch in diesem Punkte in vollem Umfang aufzuheben, weil die anderen Straftaten des Angeklagten in Tateinheit zu dem von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Betrug stehen.

Die Strafzumessung ist in den weiteren Fällen ersichtlich von dem dargelegten Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Deshalb kann nur die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils im Falle IIe der Urteilsgründe auch auf den Angeklagten zu erstrecken, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug verurteilt ist. Damit fällt auch die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe weg.

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit besteht.

Mantel Br. Schalscha

Dr. Hengsberger
BGH: Anspruchsprüfung beim Betrug nach HkG führt zur Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis