Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter roher Misshandlung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/53
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist gegen einen Beschuldigten wegen Körperverletzung mit Todesfolge Hauptverfahren eröffnet, ist das Schwurgericht nach § 80 GVG zur Entscheidung in der Sache zuständig; eine Verweisung an ein niedrigeres Gericht ist ausgeschlossen.
Die Formulierung ‚der Angeklagte ist hinreichend verdächtig‘ im Eröffnungsbeschluss begründet für sich keinen Ablehnungs- oder Befangenheitsgrund, da sie nicht eine bereits bestehende Überführung des Angeklagten nahelegt.
Unzulässige Beiangaben (z. B. Berichte Dritter) im Eröffnungsbeschluss berühren dessen Wirksamkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht, sofern die gesetzlichen Tatmerkmale hinreichend wiedergegeben sind.
Eine kurze, nicht inhaltlich entscheidende Nachfrage des Staatsanwalts an einen Geschworenen begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn der Inhalt des Gesprächs keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann.
Die Zubilligung mildernder Umstände bei Körperverletzung mit Todesfolge ist mit der Auslegung des § 228 StGB vereinbar und durch die Gesetzesänderungen klargestellt worden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aschaffenburg, 22. Mai 1953
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Josef ███ aus ███████, dort geboren am ██████ 1884, wegen Misshandlung einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Lentel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aschaffenburg vom 22. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter roher Misshandlung seiner Ehefrau, die wegen schwerer Krankheit wehrlos war, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat verneint, dass der Angeklagte den Tod der Ehefrau durch die Misshandlungen herbeigeführt und seine Fürsorgepflicht böswillig vernachlässigt hat.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen
Das Schwurgericht war zur Entscheidung zuständig, 1.) da das Hauptverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge eröffnet worden war (§ 80 GVG).
Dass dem Angeklagten ein solches Verbrechen zur Last gelegt worden ist, bringt der Eröffnungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck; denn er führt aus, ██████ sei hinreichend verdächtig, eine wegen Krankheit wehrlose ███████, die seiner Fürsorge unterstand und seinem Hausstand angehörte, roh misshandelt und durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit beschädigt zu haben, wodurch der Tod der verletzten Person verursacht worden sei.
Eine Verweisung an ein niederes Gericht war ausgeschlossen; das Schwurgericht musste in der Sache selbst entscheiden (§ 270 StPO).
2.) Auch die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch.
Der Angeklagte hatte die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts abgelehnt, weil sie einen Eröffnungsbeschluss verlesen ließen, von dem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er sei seinem Inhalte nach unzulässig. Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen.
a) Die abgelehnten Richter äußerten sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Ablehnungsgesuch; sie hielten sich nicht für befangen. Der Staatsanwalt hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Einer ausdrücklichen Aufforderung hierzu bedurfte es nicht. Dem Staatsanwalt stand es frei, ob er sich äußern wollte.
b) Die Richter, die das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen haben, waren zu dieser Entscheidung berufen. Sie waren, wie sich aus den Verfügungen des Landgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 1952 und vom 20. Mai 1953 ergibt, gemäß § 83 GVG zu Stellvertretern der abgelehnten Richter bestimmt worden.
c) Der Beschluss, durch den der Ablehnungsantrag zurückgewiesen worden ist, ist nicht zu beanstanden.
Die abgelehnten Richter hatten an dem beanstandeten Eröffnungsbeschluss nicht mitgewirkt.
Dieser Beschluss stimmt zwar in seinem Wortlaut weitgehend mit der Anklageschrift überein. Aus den Worten „der Angeklagte ist hinreichend verdächtig“ ergibt sich jedoch, wie der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss ausführt, für jeden Unvoreingenommenen zur Genüge, dass das Gericht den Angeklagten nicht bereits als überführt erachtete, sondern ihn lediglich auf Grund der vorangegangenen Ermittlungen für der Tat verdächtig hielt. Damit hat das Landgericht zutreffend dargetan, dass vom Standpunkt des Ablehnenden keine vernünftigen Gründe vorgelegen haben, an der Unbefangenheit der Richter zu zweifeln.
Die §§ 203, 207 StPO sind nicht verletzt.
3.) Der Eröffnungsbeschluss enthält nicht nur die gesetzlichen Merkmale der Tat, sondern er schildert diese sehr eingehend. Der Abschnitt „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ ist aus der Anklageschrift nicht übernommen worden. Allerdings finden sich in der Tatbestandsschilderung an einigen Stellen Ausführungen, nicht nur über die Misshandlungen der Ehefrau, sondern auch über deren Erzählungen dritten Personen gegenüber. Durch dieses unzulässige Beiwerk wird aber der Eröffnungsbeschluss in seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung nicht berührt (BGH 1 StR 476/53 vom 5. Januar 1954 – zum Abdruck bestimmt –). Der Fall gibt erneut Anlass, auf das bezeichnete Urteil nachdrücklich hinzuweisen.
4.) Die Rüge, dass das Urteil auf einer Verletzung des § 265 StPO beruhe, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
5.) Mit der Rüge, der Staatsanwalt habe während der Hauptverhandlung mit einem Geschworenen gesprochen, ohne dass die übrigen Prozessbeteiligten über den Inhalt des Gesprächs unterrichtet wurden und dazu Stellung nehmen konnten, will der Beschwerdeführer offenbar geltend machen, dass das Urteil insoweit auf Vorgängen beruhe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind (§ 261 StPO). Die Rüge ist unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168). Im Übrigen entbehrt sie auch jeder sachlichen Grundlage. Der Staatsanwalt hatte nach seiner dienstlichen Äußerung eine Jahreszahl, die die Zeugin ███████ genannt hatte, nicht genau verstanden; er fragte den neben ihm sitzenden Geschworenen, ob die Jahreszahl 1951 oder 1952 genannt worden sei, worauf dieser erwiderte „1952“.
6.) Der Sachverständige Assistenzarzt Dr. █████ vom Gerichtlich-medizinischen Institut der Universität [REDACTED] war nicht von dem verhinderten Sachverständigen Professor Dr. ███████ als sein Vertreter zur Hauptverhandlung entsandt worden. Dr. █████, der die Leichenöffnung mit einem zweiten Arzt durchgeführt hatte, war neben Professor Dr. ███████, dem Leiter des Instituts, als Sachverständiger vom Gericht geladen worden. § 73 StPO ist somit nicht verletzt.
Ob die Anträge des Beschwerdeführers, auch Professor Dr. █████████, Dr. ████████ sowie einen Professor der inneren Medizin als weitere Sachverständige zu hören, mit zutreffender Begründung abgelehnt worden sind, kann dahingestellt bleiben. Auf der Ablehnung beruht das Urteil keinesfalls. Denn die Art der Erkrankung (Parkinsonsche Krankheit oder, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Parkinsonismus), sowie die Unterschiede in den Auswirkungen der Leiden und in den Behandlungsmethoden waren, da das Gericht dem Angeklagten die Todesfolge nicht zur Last legt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Hilfs- und Wehrlosigkeit der misshandelten Ehefrau war, wie dem Urteil zu entnehmen ist, für jeden Laien klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sie auch nicht bestritten.
7.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Das Urteil ist sachlichrechtlich bedenkenfrei.
Da der Beschwerdeführer zum Schuldspruch im einzelnen keine Einwendungen erhoben hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.
Die Zubilligung mildernder Umstände entspricht der Auslegung des § 228 StGB, die nach der Einfügung des § 223b StGB durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1933 I 295) in der Rechtsprechung geherrscht hat (RGSt 71, 363). Der Gesetzgeber hat diese Frage durch die Neufassung des § 228 StGB klargestellt (Art. 2 Nr. 36 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953). Dass das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dahin verstanden werden, das Schwurgericht sei bei der Strafzumessung von einem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen.
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |