Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufklärungspflicht bei Verletzungsfolgen und widerspruchsfreie Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil u.a. wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und Misshandlungen ein. Der BGH verneinte ein Verfahrenshindernis aus alliierter Gerichtsbarkeit, da der Angeklagte nicht für „Alliierte Streitkräfte“ i.S.d. AHK-Ges. Nr. 13 tätig war. In zwei Fällen hob der BGH das Urteil wegen widersprüchlicher Feststellungen sowie wegen Verletzung der Aufklärungspflicht auf, weil sich ein ärztliches Gutachten zu behaupteten schweren Verletzungsfolgen aufdrängte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; Gesamtstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wurden wegen Teilaufhebung mit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrenshindernis wegen Ausschlusses deutscher Strafgerichtsbarkeit nach Art. III AHK-Ges. Nr. 13 setzt voraus, dass die Tat bei Pflichterfüllung oder Diensten für „Alliierte Streitkräfte“ im dort definierten Sinne begangen wurde.

2

Von der Vereidigung verletzter Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO darf nur nach tatrichterlichem Ermessen bei konkreter Besorgnis von Ungeeignetheit oder aus sonst beachtlichen Gründen abgesehen werden; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler in den Ermessenserwägungen.

3

Urteilsfeststellungen, die in sich widersprüchlich sind, können den Schuldspruch nicht tragen; Gegenstand der Verurteilung dürfen nur widerspruchsfreie Feststellungen sein.

4

Stützt der Tatrichter Feststellungen zu Tatfolgen maßgeblich auf die Aussage eines einzelnen verletzten Zeugen, muss er zur Glaubwürdigkeitsprüfung und Sachverhaltsaufklärung alle naheliegenden greifbaren Beweismittel ausschöpfen (§ 244 Abs. 2 StPO).

5

Bei behaupteten, ungewöhnlichen oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Tatrichter mangels eigener Sachkunde regelmäßig gehalten, einen medizinischen Sachverständigen zur Feststellung von Verletzungen und Folgeschäden heranzuziehen; das Unterlassen kann revisionsrechtlich erheblich sein, wenn es die Strafzumessung beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht ████████ █, 27. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ ████████ ██ ███ ███████, geboren ██, Landkreis █, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hütchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht ████████ █ vom 27. September 1954 in den beiden Fällen █ (III 20) mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die zuständige Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in den beiden Fällen ██ (III 20) Erfolg.

I. Gerichtsbarkeit.

Im Rahmen der sachlich-rechtlichen Rüge, auf die Taten des Angeklagten sei deutsches Strafrecht nicht anwendbar (unten III 2 a), macht die Revision Ausführungen, mit denen sie möglicherweise behaupten will, der Angeklagte sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, weil er bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten im Dienste der Alliierten gestanden habe. Darin liege ein Verfahrenshindernis, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen habe.

Nach Art. III des AHK-Ges. Nr. 13 vom 25. November 1949 (AHK ABl. 1949 S. 54) durfte das Schwurgericht keine Strafgerichtsbarkeit ausüben über eine Person, die beschuldigt wurde, bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Zu den „Alliierten Streitkräften“ im Sinne dieser Vorschrift gehörten, wie sich aus der in Art. 1 Nr. 3 des AHK-Ges. Nr. 2 vom 21. September 1949 (AHK ABl. 1949 S. 4, 31) aufgestellten Begriffsbestimmung ergibt, nur die Besatzungsbehörden, die Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte und gewisse nichtdeutsche Staatsangehörige im Dienste der Besatzungsbehörden (einschließlich ihrer Familienangehörigen und ihres Dienstpersonals). Die jugoslawischen Behörden, in deren Dienst der Angeklagte bei Begehung der abgeurteilten Straftaten stand, gehörten nicht zu diesem Kreis. Der Durchführung des Strafverfahrens vor einem deutschen Gericht stand daher kein rechtliches Hindernis entgegen.

II. Die Verfahrensrügen.

1.) Das Schwurgericht hat die Zeugen, wegen deren Misshandlung es den Angeklagten verurteilt hat, vereidigt. Die Revision sieht hierin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO. Auf Grund dieser Vorschrift hätte der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Vereidigung der verletzten Zeugen absehen dürfen, wenn er die Besorgnis gehabt hätte, dass die Zeugen wegen der ihnen zugefügten schweren Misshandlungen gegen den Angeklagten voreingenommen seien und deshalb zu seinen Ungunsten von der Wahrheit abwichen, oder wenn ihm die Vereidigung aus anderen beachtenswerten Gründen untunlich erschienen wäre. Ob die Zeugen voreingenommen waren oder ob andere Gründe, die ihre Nichtvereidigung rechtfertigen konnten, vorlagen, war Tatfrage, deren Entscheidung vom Revisionsgericht nur beanstandet werden könnte, wenn ersichtlich wäre, dass sich das Schwurgericht von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen. Dass das der Fall gewesen sei, ergibt sich, entgegen der Meinung der Revision, weder daraus, dass Misshandlungen von der dem Angeklagten vorgeworfenen Schwere in den Verletzten häufig Hass- und Rachegefühle erzeugen, noch daraus, dass das Schwurgericht bei keinem der vernommenen Verletzten von der Vereidigung Abstand genommen hat. Letzteres begründet auch nicht den Verdacht, das Schwurgericht habe nicht bei jedem einzelnen Zeugen geprüft, ob seine Vereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO unterbleiben könne. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rechts-politische Überlegungen anstellt, kann sie nicht gehört werden; nach dem geltenden Recht ist die Vereidigung auch bei verletzten Zeugen die Regel (§ 59 StPO; vgl. BGHSt 1, 175, 180), während die Darlegungen der Revision dazu führen würden, die Ausnahmevorschrift des § 61 Nr. 2 StPO zur Regel zu erheben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass bei Zeugen, die durch die zur Aburteilung stehende Straftat verletzt sind, in erhöhtem Maße die Gefahr besteht, dass sie bei ihrer Aussage von der Wahrheit abweichen, ohne sich dessen bewusst zu werden und obwohl sie nur die Wahrheit bekunden wollen. Diese allgemeine Erwägung rechtfertigt es aber noch nicht, von der Vereidigung verletzter Zeugen abzusehen. Die Rechtsprechung gestattet dem Richter sogar, einen verletzten Zeugen auch dann zu vereidigen, wenn er ihn im Einzelfall für voreingenommen hält (BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955). In diesem Fall kann der Eid ein geeignetes Mittel zur Erzwingung einer wahrheitsgemäßen Aussage sein. Den möglicherweise geringeren Beweiswert der Bekundungen eines voreingenommenen Zeugen kann der Richter trotz der Vereidigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichend berücksichtigen (§ 261 StPO).

2.) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Der Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung weder den Antrag gestellt, bei jugoslawischen Behörden eine Auskunft über die von der Revision als aufklärungsbedürftig bezeichneten Fragen einzuholen, noch beantragt, einen Gerichtsarzt über die Hodenquetschung des Zeugen █████ und deren Folgen zu hören oder wenigstens die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder eines Röntgenbescheids hierüber aufzugeben.

3.) Die weitere Rüge, die unzureichende Aufklärung dieser Fragen habe gegen die richterliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen, wird wegen des engen Zusammenhangs mit der sachlich-rechtlichen Prüfung der Fälle ███ im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.

III. Die Sachbeschwerde.

Sie hat in den beiden Fällen ███ Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.) Die Feststellungen des Schwurgerichts über die zweite Vernehmung des Zeugen █████ und die Beweiswürdigung, auf denen diese beruhen, sind nicht frei von Widersprüchen. Nach der Darstellung des Urteils behauptete der Angeklagte, die Vernehmung sei nicht durch ihn, sondern durch den Vernehmer ███████ durchgeführt worden, er, der Angeklagte, habe sich nur in die Vernehmung eingemischt und ███████ nach der „Dengler-Methode“ hochgezogen. Diese Darstellung wurde durch den Zeugen ███████ im Wesentlichen bestätigt. Das Schwurgericht glaubte aber weder dem Angeklagten noch ███████, sondern stellte ersichtlich auf Grund der Aussage des Zeugen ██ fest, █████ sei von dem Angeklagten vernommen und dabei außer von diesem von einem weiteren Vernehmer namens ███████ sowie von einem jugoslawischen Offizier misshandelt worden. Der Zeuge ███████ hat nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils weder bei der Vernehmung noch bei den Misshandlungen mitgewirkt. Gleichwohl versagt ihm das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung deshalb den Glauben, weil er hinsichtlich eines Teiles der an █████ verübten Misshandlungen als Täter in Betracht komme und daher seine Aussage der Sache nach die eines Mitangeklagten, nicht die eines Zeugen sei.

Diese Unstimmigkeit macht die Verurteilung des Angeklagten im 2. Fall ███ fehlerhaft; denn Gegenstand des Schuldspruchs können nur widerspruchsfreie Feststellungen sein.

Auch die in diesem Zusammenhang vorgetragene Aufklärungsrüge, die sich gegen die Darlegungen des Schwurgerichts zu der vom Zeugen █████ bekundeten Hodenquetschung und deren Folgen richtet, ist begründet. Diese Darlegungen beruhen ausschließlich auf der Aussage des ██. Der Tatrichter ist zwar in der Beweiswürdigung frei, und er ist auch nicht gehindert, die Urteilsfeststellungen nur auf die Angaben eines verletzten Zeugen zu stützen. Das setzt aber voraus, dass er sorgfältig alle Umstände ermittelt und geprüft hat, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses einen Zeugen von Bedeutung sind, und dass er weitere greifbare Beweismittel herangezogen hat, die sich ihm zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts aufdrängten (§ 244 Abs. 2 StPO; vgl. BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO). Diesen Pflichten ist das Schwurgericht im zweiten Fall █████ nicht ausreichend nachgekommen. Es lag insbesondere nahe, durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens genau zu ermitteln, welche gesundheitlichen Schäden █████ durch die Hodenquetschung erlitten hat. Denn der Tatrichter hat zur Feststellung von Körperverletzungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit mangels eigener Sachkunde in der Regel einen Sachverständigen anzuhören. Das Schwurgericht indes hat sich mit den Angaben des Zeugen ██ begnügt und sich dadurch außerstande gesetzt, ein zuverlässiges Bild über die Tatfolgen und deren Dauer zu gewinnen. Durch die Nichtanwendung des im Eröffnungsbeschluss angeführten § 224 StGB ist der Angeklagte zwar nicht beschwert; nach Lage der Sache ist aber nicht auszuschließen, dass die nur auf den Bekundungen des █████ beruhende Überzeugung des Tatrichters, █████ sei zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr in der Lage, die Höhe der Strafe beeinflusst hat.

Im Übrigen drängte sich die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen schon wegen der Ungewöhnlichkeit der vom Zeugen █████ berichteten Hodenquetschung auf, die nach der Feststellung des Schwurgerichts selbst unter Berücksichtigung der vom Angeklagten sonst angewandten Folterungsarten immerhin einmalig war.

Die vom Schwurgericht unterlassene Aufklärung der Tatfolgen hätte überdies auch Beweisanzeichen für den Tathergang ergeben können, gegenüber denen der Beweiswert der Aussage des Zeugen █████ möglicherweise zurückgetreten wäre. Es ist nämlich mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich an den Geschlechtsorganen des Zeugen noch Verletzungen, Dehnungen oder Vernarbungen finden ließen, wenn er tatsächlich so schwer misshandelt worden ist, wie er es bekundet und wie das Schwurgericht es festgestellt hat. Das Gutachten eines Sachverständigen konnte demnach auch Klarheit darüber bringen, ob die Misshandlung in der von dem Zeugen geschilderten Weise überhaupt stattgefunden haben kann. Die Beantwortung dieser Frage war wiederum für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Käme der Sachverständige etwa zu dem Ergebnis, dass sich die Hodenquetschung nicht in der von █████ geschilderten Art abgespielt haben kann, so würde das Schwurgericht möglicherweise auch die übrigen Angaben des Zeugen über die ihm durch den Angeklagten zugefügten Misshandlungen anders bewertet haben.

Aus diesem Grunde erscheint es geboten, das Urteil auch bezüglich des ersten Falles ███ aufzuheben, obwohl insoweit sonst weder nach der verfahrens- noch nach der sachlich-rechtlichen Seite Bedenken bestehen. Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 81c StPO die Möglichkeit bietet, den Zeugen █████ ärztlich untersuchen zu lassen.

2.) In allen übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, scheitern die Angriffe der Revision an den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts.

a) Zu Unrecht wendet die Revision ein, dass der Angeklagte nach § 3 Abs. 2 StGB nicht hätte bestraft werden dürfen, weil die ihm vorgeworfenen Handlungen nach jugoslawischem Recht nicht mit Strafe bedroht seien und weil sie wegen der damals am Tatort herrschenden besonderen Verhältnisse auch nicht als strafwürdiges Unrecht angesehen werden könnten. Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit das Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit in Jugoslawien unter Strafe gestellt war. Denn bei der Schwere der vom Angeklagten gegenüber seinen wehrlosen Landsleuten verübten Gewalttätigkeiten kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Vorgehen des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der niederdrückenden Lagerverhältnisse nach deutscher Auffassung strafwürdiges Unrecht im Sinne des § 3 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH 4 StR 339/51 vom 12. Juli 1951 in NJW 1951, 769 Nr. 15; entgegen der Meinung der Revision ist der Grundgedanke dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall anwendbar). Für die Beurteilung dieser Frage spielt es keine Rolle, ob die misshandelten Häftlinge zur Tatzeit Kriegs- oder Untersuchungshäftlinge waren. Weder in der einen noch in der anderen Eigenschaft durften sie so grausam und unmenschlich behandelt werden, wie es das Schwurgericht festgestellt hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Behandlung auch nicht deshalb rechtens war, weil sie von Zivil- und Militärbehörden des Gewahrsamstaates gutgeheißen und gefördert oder mindestens geduldet wurde (BGHSt 2, 173, 177). Aus diesem Grunde brauchte das Schwurgericht auch die Regelung der Bestrafung von Kriegsverbrechern in Jugoslawien nicht von Amts wegen zu ermitteln.

b) Die rechtliche Beurteilung der festgestellten Sachverhalte lässt, von dem schon erörterten Fall ███ abgesehen, keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt sowohl hinsichtlich der angewendeten Strafvorschriften als auch bezüglich der Teilnahmeformen und des rechtlichen Zusammentreffens der einzelnen Tatbestände. Die Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung hat das Schwurgericht zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zu einer erheblichen Verzögerung der Entlassung seiner Opfer beigetragen hat. Dass die Gewahrsamsmacht die Entlassung auch ohne gerichtliches Verfahren hätte hinauszögern können, steht dem nicht entgegen; denn es war den Auftraggebern des Angeklagten darum zu tun, gerade auf diese Art und Weise die Entlassung eines Teils der Kriegsgefangenen hinauszuziehen, und zu der in dieser Form verübten rechtswidrigen Freiheitsberaubung hat der Angeklagte Beihilfe geleistet.

Der Beschwerdeführer beruft sich vergebens auf die angeblich abweichende Beurteilung der Rechtslage in dem Strafverfahren gegen den Zeugen ████; in dem vorliegenden Verfahren ist nur zu entscheiden, ob das Schwurgericht das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei gewürdigt hat.

Der Tatrichter hat dem Angeklagten auch mit Recht die Berufung auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, insbesondere auf Notstand (§ 52 StGB) oder Notstand (§ 54 StGB), versagt. Denn er ist nach sorgfältiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Angeklagte zwar an sich in einer unabwendbaren Zwangslage befunden hat, dass er seine strafbaren Handlungen aber nicht unter deren Druck, sondern aus anderen Beweggründen begangen hat, die ihn zum willfährigen Werkzeug seiner Auftraggeber werden ließen (vgl. BGHSt 3, 271, 275).

c) Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Annahme besonders schwerer Fälle bei der Nötigung sowie die Versagung mildernder Umstände für die Beihilfe zur (schweren) Freiheitsberaubung und die gefährlichen Körperverletzungen sind rechtlich bedenkenfrei begründet. Ein Vergleich der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe mit der von einem anderen Gericht gegen den Zeugen ████ verhängten Strafe vermag hieran nichts zu ändern. Die Wahl von Strafart und Strafhöhe ist der ausschließlichen Verantwortung des Richters überlassen, der über Unrecht und Schuld des von ihm abzuurteilenden Angeklagten zu befinden hat. Auch die Nebenentscheidungen sind ausreichend begründet.

Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den beiden Fällen █████ führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter zugleich über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.

IV. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlich keine zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörende Straftat mehr in Frage kommt, ist die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Dr. Hütchner Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlich ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hengsberger
Dr. Hiremer
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