Prozesskostenhilfe für Nebenkläger in der Revisionsinstanz (§397a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/98
- Datum
- 17.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen; eine Bewilligung der Vorinstanz erstreckt sich nicht automatisch auf die Revisionsinstanz (§119 Satz 1 ZPO i.V.m. §397a Abs.1 StPO).
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger in der Revisionsinstanz kann nach §397a StPO ein Rechtsanwalt zur Hinzuziehung beigeordnet werden.
Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Verfahrensstand und den individuellen Umständen der beteiligten Nebenkläger; unterschiedliche Verfahrenslagen können unterschiedliche Entscheidungen rechtfertigen.
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen einen Nebenkläger nach §154 Abs.2 StPO beeinflusst nicht automatisch die PKH-Entscheidung für andere Nebenkläger.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 544/98 vom 17. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. November 1998
Tenor
Dem Nebenkläger A. D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt [REDACTED] beigeordnet (§ 397a StPO).
Zu dieser Entscheidung bemerkt der Senat:
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen (§ 119 Satz 1 ZPO i. V. m. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb erstreckt sich der landgerichtliche Beschluss vom 12. Mai 1998 nicht auf die Revisionsinstanz.
Gründe
Was die Nebenkläger A. und F. D. angeht, bezieht sich das angefochtene Urteil nur auf A. D., während das Verfahren im Hinblick auf F. D. nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
[Unterschriften]
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Boetticher |