Treffer
BGH Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nebenkläger in der Revisionsinstanz (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/98
Datum
17.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger A. D. erhielt für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §397a StPO. Streitgegenstand war, ob eine landgerichtliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch die Revision erfasst. Der Senat bejaht die gesonderte Bewilligungspflicht: PKH ist für jeden Rechtszug separat zu gewähren (§119 ZPO i.V.m. §397a Abs.1 StPO). Für eine andere Nebenklägerin war das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen; eine Bewilligung der Vorinstanz erstreckt sich nicht automatisch auf die Revisionsinstanz (§119 Satz 1 ZPO i.V.m. §397a Abs.1 StPO).

2

Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger in der Revisionsinstanz kann nach §397a StPO ein Rechtsanwalt zur Hinzuziehung beigeordnet werden.

3

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Verfahrensstand und den individuellen Umständen der beteiligten Nebenkläger; unterschiedliche Verfahrenslagen können unterschiedliche Entscheidungen rechtfertigen.

4

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen einen Nebenkläger nach §154 Abs.2 StPO beeinflusst nicht automatisch die PKH-Entscheidung für andere Nebenkläger.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 544/98 vom 17. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. November 1998

Tenor

Dem Nebenkläger A. D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt [REDACTED] beigeordnet (§ 397a StPO).

Zu dieser Entscheidung bemerkt der Senat:

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen (§ 119 Satz 1 ZPO i. V. m. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb erstreckt sich der landgerichtliche Beschluss vom 12. Mai 1998 nicht auf die Revisionsinstanz.

Gründe

Was die Nebenkläger A. und F. D. angeht, bezieht sich das angefochtene Urteil nur auf A. D., während das Verfahren im Hinblick auf F. D. nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

[Unterschriften]

SchaferGranderathWahl
MaulBoetticher
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