Revision gegen Mordurteil des LG Augsburg als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/92
- Datum
- 03.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vorgebrachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem obsiegenden Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ein Urteil, das vor dem Tag einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, unterliegt nicht rückwirkend den in dieser Entscheidung entwickelten verfahrensrechtlichen Anforderungen (z.B. zur Feststellung der besonders schweren Schuld nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf die vom Revisionsführer substantiiert gerügten Rechtsfehler und deren Auswirkungen auf das Urteil beschränkt; bloße Rügebehauptungen genügen nicht, um die Revision zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. März 1992
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 544/92
vom 3. September 1992
in der Strafsache gegen
████ aus ██████, geboren am ██████, Klaus K., geboren 1966 in [REDACTED],
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 – EuGRZ 1992, 225) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.
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