Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Revisionsantrag und Ablehnung der Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Revisionsgericht verwirft den Entscheidungsantrag, weil die Revision mangels fristgerechter Begründung nach § 346 Abs. 1 StPO unzulässig ist. Wiedereinsetzung wird versagt, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war; Belehrung und anwaltliche Hinweise machten die laufende Frist erkennbar, sodass von ihm zu verlangen war, den Fristablauf beim Verteidiger zu erfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil die Revisionsbegründungsfrist fruchtlos verstrichen ist.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

3

Kenntnis des Angeklagten von der laufenden Revisionsbegründungsfrist oder eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung schließen regelmäßig die Anspruchsgrundlage für Wiedereinsetzung aus, sofern keine zureichenden Umstände vorgetragen werden, die ein Verschulden ausschließen.

4

Ergibt die anwaltliche Beratung, dass Eilbedürftigkeit besteht und der Angeklagte aufgefordert wird, sich umgehend zu äußern, trifft den Angeklagten die Pflicht, im Rahmen der Beratung den genauen Fristablauf beim Verteidiger zu erfragen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 544/89

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Giuseppe G. ██ aus ███, geboren am ██ 1966 in ███ (██, ███, Italien), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 1989 werden verworfen.

Gründe

1. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die schriftlichen Urteilsgründe waren den Verteidigern des Angeklagten am 28. und 29. Juni 1989 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Montag, den 31. Juli 1989 ab (§ 345 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StPO). Weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 3. August 1989 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).

2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden verhindert (§ 44 StPO).

Es kann dahinstehen, ob dem über die Rechtsmittelfristen belehrten Angeklagten die Zustellung des Urteils an seine Verteidiger frühzeitig bekannt geworden war – seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 9. August 1989 deutet zumindest darauf hin.

Jedenfalls hatte er von seinem Verteidiger bei einer Besprechung am 27. Juli 1989 erfahren, „dass geraume Zeit zur Begründung der Revision bereits vergangen sei, allerdings die Frist noch nicht vollständig abgelaufen wäre“. Danach war auch dem Angeklagten bekannt, dass die einmonatige Begründungsfrist bereits lief. Sollte er – entsprechend seinem Vortrag – trotzdem davon ausgegangen sein, mit Überlassung der schriftlichen Urteilsgründe durch seinen Verteidiger am folgenden Tag beginne die Frist erst zu laufen, so stand das im Widerspruch zur gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung und war mit den Äußerungen seines Verteidigers nicht in Einklang zu bringen. Außerdem hatte ihn der Verteidiger gebeten, sich umgehend mit dem Urteil zu befassen und ihm gegebenenfalls telefonisch mitzuteilen, ob die Revision durchgeführt werden solle oder nicht. Bei dieser Sachlage und der deutlich gemachten Eilbedürftigkeit kann sich der Angeklagte nicht auf eigene Vorstellungen über den Beginn einer gerichtlichen Frist berufen. Es war von ihm jedenfalls zu verlangen, im Rahmen der anwaltschaftlichen Beratung den Tag des Fristablaufs von seinem Verteidiger zu erfragen.

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KuhnGranderath
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