Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung der Strafe wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/80
Datum
07.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision einer Mitangeklagten, gibt die Revision des Hauptangeklagten teilweise statt und hebt den Ausspruch über die Einzel- und Gesamtstrafe auf. Das Landgericht hatte verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) erkannt und nach §49 Abs.1 StGB mildernd berücksichtigt, jedoch den unverminderten Mindeststrafrahmen zugrunde gelegt. Dies ist ein strafzumessungsrelevanter Rechtsfehler; daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Eine Einbeziehung einer früheren Verurteilung in die neu zu bildende Gesamtstrafe kommt nicht in Betracht, weil die hier beurteilten Taten danach begangen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt das Tatgericht eine zur Tatzeit verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB und berücksichtigt es diese mildernd nach §49 Abs.1 StGB, hat es den hierdurch veränderten Strafrahmen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Die aufgrund verminderter Schuldfähigkeit eintretende Verschiebung des Strafrahmens nach §49 Abs.1 Nr.3 StGB braucht bei der Wahl der Strafhöhe beachtet zu werden; die Nichtbeachtung des verminderten Mindeststrafsatzes stellt einen Rechtsfehler dar.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei zutreffender Bestimmung des Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte, führt der strafzumessungsrelevante Fehler zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzel- und gegebenenfalls die Gesamtstrafe und zur Rückverweisung.

4

Eine frühere Verurteilung ist nicht in die Bildung einer neuen Gesamtstrafe einzubeziehen, wenn die im gegenwärtigen Verfahren verurteilten Taten nach dieser früheren Verurteilung begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 3. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 544/80 in der Strafsache gegen

1. █████, geboren am ██ ████ 1947 in ████, 2. Christa BC, geborene H(__), aus SC, geboren am █████ in DC,

beide zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. a) Die Revision der Angeklagten Christa BC gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 3. April 1980 wird verworfen.

b) Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten Karl ████ wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten Karl ██████ wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. September 1980 folgendes ausgeführt:

»Die Revision der Angeklagten Christa BC ist offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils, soweit es sie betrifft, hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Soweit sich die Revision des Angeklagten Karl BC gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat eine zur Tatzeit erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht ausschließen können (UA S. 9) und diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nach § 49 Abs. 1 StGB mildernd berücksichtigt (UA S. 11). Die Mindeststrafe für die schwere räuberische Erpressung ermäßigt sich daher von 5 Jahren auf 2 Jahre Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Verschiebung des Strafrahmens hat der Tatrichter nicht erkannt; denn er hat unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit „auf die Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe“ erkannt (UA S. 11). Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte, muss das Urteil im Ausspruch über diese Einzelstrafe und infolgedessen auch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.«

Dem tritt der Senat bei. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht eine Einbeziehung der Verurteilung vom 15. März 1979 in die wiederum zu bildende Gesamtstrafe nicht in Frage kommt, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten erst nach jener Verurteilung begangen worden sind.

UlsamerHerdegenMaul
KuhnSchikora
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