Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Abgrenzung § 251 StGB bei Raub und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/68
Datum
18.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Angeklagte legten Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ein. Streit war, ob die Todesfolge der für die Wegnahme eingesetzten Gewalt zugerechnet werden kann (§ 251 StGB). Der BGH verwirft die Revisionen und erläutert, dass § 251 nur greift, wenn die tödliche Folge kausal auf die der Wegnahme dienende Gewalt zurückgeht. Er bestätigt zudem Tateinheit bei gemeinsamem Beginn der Tatausführung und berichtigte die Gesamtstrafenbildung eines Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 251 StGB setzt voraus, dass die schwere Körperverletzung oder der Tod des Angegriffenen durch die gegen ihn verübte, der Wegnahme dienende Gewalt verursacht worden ist.

2

§ 251 StGB findet keine Anwendung auf spätere Ereignisse, die lediglich Folge des gesamten Tatgeschehens sind, wenn die tatbestandsmäßige Gewaltanwendung ihrerseits schon folgenlos beendet war.

3

Tateinheit zwischen Raub und fahrlässiger Tötung kann bejaht werden, wenn bei beiden Straftaten zumindest der Beginn der Ausführung zusammenfällt.

4

Mittäterschaft kann aus einem gemeinsamen Tatplan und der Billigung bzw. Erwartung erforderlicher Gewalt abgeleitet werden, sofern die Beteiligten mit der Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten rechnen.

5

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die aus früheren Gesamtstrafen bestehenden Einzelstrafen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 8. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 544/68 in der Strafsache gegen

1. den Polier Ortwin ██, geboren █████████ 1935 in ██, 2. den Monteur Arthur ██, 26 Jahre alt, dort geboren ████████ 1933, 3. die Hausfrau Klara ██████, geb. ████, 36 Jahre alt, dort geboren am █████ ███ 1938,

wegen Raubs und fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Més, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 8. März 1968 werden verworfen.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ wird jedoch dahin berichtigt, dass er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den gegen ihn verhängten Gesamtgefängnisstrafen verurteilt ist.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dadurch allen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte ███ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt, und zwar

den Angeklagten ██ unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteile des AG Saarbrücken vom 8. Mai 1963 und vom 13. Januar 1965 erkannten „Gesamtgefängnisstrafen“ von 5 und 6 Monaten zu 3 ½ Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten ██ zu [REDACTED] Jahren Zuchthaus und

die Angeklagte ██ zu 1 ½ Jahren Gefängnis.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████, ███ der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich der Angeklagten ████ und [REDACTED] mit der Begründung und hinsichtlich der Angeklagten █████████ zu deren Gunsten von der Bundesanwaltschaft vertreten.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen ist der Rentner ███ nicht nachweisbar an den Folgen der ihm schon durch den Angeklagten [REDACTED] beigebrachten oder bei der Abwehr gegen dessen Gewalttätigkeit erlittenen Verletzungen verstorben. Das Urteil räumt vielmehr ein, dass ████████ möglicherweise bei dem Versuch, den fortgelaufenen Räubern nachzueilen oder Hilfe herbeizuholen, im Dunkeln zu Fall gekommen ist und sich dabei die zu seinem Tode führenden Verletzungen zugezogen hat (UA S. 9). Hieraus leitet das Landgericht die Annahme ab, dass die Angeklagten zwar durch den gemeinsam verabredeten Raubüberfall eine Ursache für den Tod ████████ gesetzt hätten, dass es aber an der Ursächlichkeit der bei dem Überfall verübten Gewalt für das Ableben des Überfallenen fehle. Das wiederum führt die Strafkammer in Verbindung mit weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite zu der rechtlichen Würdigung, dass den Angeklagten kein besonders schwerer Raub im Sinne des § 251 StGB (UA S. 10), sondern mangels sonstiger erschwerender Tatbestandsmerkmale allein gewöhnlicher Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Last falle (UA S. 9/10). Diese Betrachtung hält entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Anwendung des § 251 StGB setzt – abgesehen von dem hier ausscheidenden Fall der Marterung – voraus, dass eine schwere Körperverletzung oder der Tod des Angegriffenen „durch die gegen ihn verübte Gewalt“ (und nicht durch den Raub schlechthin) verursacht worden ist. Dabei muss es sich um die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt handeln (BGHSt 16, 316, 319). Gerade auf sie muss also dieser weitere Erfolg zurückgehen; sie darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass die schwere Folge entfiele. Für den ähnlich gestalteten Tatbestand des § 226 StGB („ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden“) hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang anerkannt, dass es jedenfalls auf die Ursächlichkeit der – im natürlichen Sinne begrenzten – Körperverletzungshandlung ankomme (BGHSt 14, 110; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. August 1962 – 5 StR 297/62).

Nichts anderes kann für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 251 StGB gelten. Auch diese Vorschrift ist im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Verursachung der Todesfolge zu stellen sind, zumindest nicht weniger einschränkend auszulegen als § 226 StGB, zumal sie von den besonderen Merkmalen des Raubes (§ 249 StGB) nur die Gewaltanwendung, nicht aber die Drohung anführt, andererseits aber eine auffällig hohe Strafdrohung enthält. Sie kann somit – unter Beachtung des § 56 StGB – nur angewandt werden auf Folgen gewalttätiger Wegnahmehandlungen, nicht dagegen auf spätere Ereignisse, die ihre Ursache lediglich in dem Gesamtvorgang haben, in dessen Rahmen sich die gewaltsame Wegnahme vollzogen hat. So liegt es aber hier: Das Urteil nimmt an, dass die der Wegnahme dienende Gewaltanwendung folgenlos beendet worden ist. Damit blieb dem Schwurgericht nur übrig zu prüfen, ob den Angeklagten nicht aus ihrem sonstigen Verhalten der Vorwurf gemacht werden könne, den Tod ████████ verursacht und verschuldet zu haben. Diese Frage hat der Tatrichter mit einer Begründung bejaht, die auch im Hinblick auf die Voraussehbarkeit des – vom gewöhnlichen Gang der Dinge immerhin etwas abweichenden unglücklichen Geschehensablaufs keine Rechtsfehler erkennen lässt. Danach ist hier auch gegen die Annahme einer Tateinheit zwischen Raub und fahrlässiger Tötung nichts einzuwenden, da nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls der Beginn der Ausführung bei beiden Straftaten zusammenfiel (vgl. auch BGHSt 20, 269). Die erwähnte Entscheidung vom 28. August 1962, die unter vergleichbaren Umständen zwischen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung Tatmehrheit als gegeben ansieht, betrifft insoweit einen anderen Sachverhalt.

Auch die Mittäterschaft der Angeklagten ███ ist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Das Urteil stellt fest, alle Angeklagten seien sich darüber einig gewesen, dass ████████ notfalls die Bettdecke übergeworfen werden solle (UA S. 5). Daraus konnte das Landgericht ohne weiteres folgern, dass alle Beteiligten damit rechneten, ████████ werde sich dagegen wehren und es werde infolgedessen auch zu weiteren Gewalttätigkeiten gegen ihn kommen. Der in BGHSt 9, 162 entschiedene Fall liegt anders.

Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen lässt, sind beide Revisionen zu verwerfen.

Der Urteilsspruch gegen den Angeklagten ████ ist jedoch bezüglich der Gesamtstrafe zu berichtigen (BGHSt 12, 99).

Seibert Més

PikartZipfel
Pfeiffer
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