Revision wegen Fortsetzungszusammenhang und Verjährung; Wegfall des Rückfalls bei Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/67
- Datum
- 12.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter die wesentlichen Grundzüge der Taten (insbesondere Ort, Zeit und Ausführungsart) von vornherein in seinen Tatvorsatz einbezieht; ein bloßer, auf Wiederholung gerichteter Willensentschluss genügt nicht.
Die Verjährung einer Tat ist gegeben, wenn bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erfolgt ist.
Die nachträgliche Aufhebung einer gesetzlichen Vorschrift, die eine verschärfte Strafbarkeit oder Rückfallqualifikation begründet, führt zum Wegfall der auf dieser Vorschrift beruhenden Rückfallverurteilung und erfordert eine Änderung des Schuldspruchs.
Bei Rechtsfehlern, die einzelne Verurteilungen oder den Schuldspruch betreffen, ist der Einzel- und Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen; können die bisherigen Strafzumessungsgrundlagen nicht aufrechterhalten werden, ist an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 30. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 544/67
█████████
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Norbert ███ aus ████, Kreis ██, ███, geboren am ██████ in ██████, Kreis ██, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
Beschluss
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 12. Dezember 1967 gem. § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. Mai 1967, soweit es ihn betrifft, a) im Fall IIa 1 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass er statt wegen Steuerhinterziehung im Rückfall nur wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist; c) im Strafausspruch zum Fall IIa der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Der einheitliche, auf Wiederholung gerichtete Willensentschluss (UA S. 6) genügt hierfür nicht; auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht die Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte die wesentlichen Grundzüge seiner Straftat nach Ort, Zeit und Ausführungsart von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten insofern, als auch die im Abschnitt IIa 1 der Urteilsgründe geschilderte Straftat in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist. Dieser möglicherweise schon im Jahre 1961 begangene Diebstahl ist nämlich verjährt, weil die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erst am 11. Mai 1966 stattfand (Bl. 21 SA). Das Verfahren muss daher insoweit eingestellt werden.
Im Übrigen ist der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Der Schuldspruch muss jedoch dahin geändert werden, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfall wegfällt. § 404 AbgO ist durch Art. 1 Ziff. 5 des Gesetzes vom 10. August 1967 (BGBl. I S. 877) aufgehoben worden. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bleibt bestehen.
Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der Verurteilung im Fall IIa 1 zwingen zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen der Fortsetzungstat. Die Gesamtstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten (§ 467 Abs. 1 StPO); eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt insoweit nicht in Betracht (§ 467 Abs. 2 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
| Hiibner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Mai |