Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben, übrige Rügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/60
Datum
24.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Meineids und verwandter Delikte werden überwiegend verworfen; lediglich die Anordnung der Aberkennung der Eidesfähigkeit wird aufgehoben. Das Gericht prüft Beweiswürdigung und Strafzumessung als im Wesentlichen fehlerfrei. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist nach §161 StGB bei Vorliegen eines Eidesnotstands (§157 StGB) ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach §161 StGB ist bei Vorliegen des Eidesnotstands (§157 StGB) ausgeschlossen; dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht bei der Strafzumessung von einer Anwendung des §157 absieht.

2

Die Eidesnotstandsvorschrift (§157 StGB) ist kein Milderungsgrund im Sinne des §154 Abs. 2 StGB, sondern nach §157 selbst zu würdigen; die Berücksichtigung des §157 bei der Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

3

Allgemeine Angriffe der Revision auf die freie Beweiswürdigung sind regelmäßig unbeachtlich; die Revision ist nur zulässig, soweit konkrete rechtliche Begründungsmängel oder Verfahrensfehler dargetan werden.

4

Ein Zeuge oder Angeklagter darf Umstände, die zum Beweisthema gehören, nicht verschweigen, auch wenn deren Offenbarung ihn selbst belasten würde; das Verschweigen kann als Falschaussage strafrechtlich relevant sein.

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den früheren █████████████ ██████ R. aus █████████, geboren am ████████████ ███████████,

2.) ███ ███████████, Arzt █████, geboren am ██ in der UdSSR,

beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Meineids u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**zur

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom Juli 1960 wird jedoch insoweit verworfen, als die Aberkennung der Eidesfähigkeit betroffen ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorerwähnte Urteil wird im Übrigen verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft nach dem 1. Juli 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Meineids (§§ 154 Abs. 2, 157 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter eigenütziger Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei und einem halben Jahren verurteilt, ferner ist bei ihm Eidesunfähigkeit ausgesprochen, und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt worden.

Der Angeklagte █████████ ist wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit vier Vergehen der Verleumdung, davon eines in fortgesetzter Handlung begangen, in Tateinheit mit drei Vergehen der eigenützigen wissentlich falschen Anschuldigung, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden (Nebenstrafen wie bei ██████████).

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen.

II. – Revision ███████

1) Die Verfahrensrüge (Bl. 353 d. A.) ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. In der Revisionsbegründungsschrift wird zudem nur noch die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

2) Das Revisionsvorbringen zum Schuldsprach erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen (§§ 261, 337 StPO). Teilweise entfernt sich die Verteidigung auch vom festgestellten Sachverhalt.

Nur in einem Punkt geben die Revisionsangriffe Anlass zur Erörterung: Im Urteil wird dargelegt, ███ habe auch insofern bewusst falsch geschworen, als er behauptet hatte, dass ███ und ████████ ihn am 9. Juni 1959 gesehen hätten (Nr. 4 der Zusammenstellung S. 12 UA). Mit „ihn“ ist nun nicht, wie es scheinen könnte, der Angeklagte ███, sondern das Opfer ███████ gemeint. Denn in seiner unmittelbar davor (S. 11 UA) wiedergegebenen Behauptung hatte ███ über ███████ und █████████████ gesagt: „Die haben █████████ gesehen“. Bei der Urteilswendung S. 12 UA handelt es sich also nur um eine ungeschickte Formulierung (vgl. auch S. 10 und 21 UA). Damit erweist sich der diesbezügliche Revisionsangriff als nicht gerechtfertigt.

Auf Grund der durch die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung des Schuldspruchs ist noch zu bemerken:

Als Falschaussage wird dem Beschwerdeführer unter anderem angelastet, dass er verschwiegen hat, sich mit ███ und ███ verabredet zu haben, sowie ferner, dass ███ 600,- DM für die eidesstattlichen Versicherungen gezahlt hatte (Nr. 6 und 7 der erwähnten Zusammenstellung S. 12 UA). Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese von dem Angeklagten damals bei seiner Zeugenvernehmung verschwiegenen Tatsachen gehörten mit zum Beweisthema. Er durfte sie auch dann nicht verschweigen, wenn er sich durch deren Bekanntgabe selbst belastet hätte (BGHSt 7, 127, 128; BGH 1 StR 609/59 vom 19. Februar 1960, S. 13). Zudem stellten diese Punkte nur Reflexe seiner übrigen Falschaussage dar, zu der er von vornherein seinem Plan gemäß entschlossen war.

3) Zum Strafausspruch ist zu sagen:

Der Angeklagte ██████████████ hat gegen Bezahlung durch den Begünstigten ████ vor einem Notar eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben (S. 7 UA). Hierin hat das Landgericht keine strafbare Handlung gesehen, weil ein Notar keine zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB und der Versuch nicht (mehr) strafbar sei (IV des Urteils, S. 29 UA). Dennoch hat die Strafkammer für den von ███ geleisteten Meineid die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB bejaht. Denn es könne „nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass für die Leistung des Meineides durch den Angeklagten nicht (auch) die irrige Meinung mitbestimmend war, nunmehr so handeln zu müssen, um von sich die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen der eidesstattlichen Versicherung abzuwenden …“ (S. 29 UA). Bei der Strafzumessung (S. 38 UA) hat das Landgericht dem Beschwerdeführer ███████ unter anderem zugutegehalten, „dass ihm der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zukommt“.

Aus dem Zusammenhang der Ausführungen dieses Urteilsabschnitts ergibt sich, dass der Tatrichter die diesem Angeklagten zuerkannten Voraussetzungen des § 157 StGB zum Anlass genommen hat, ihm mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Nach BGH 1 StR 96/60 vom 17. Mai 1960 fällt zwar der Eidesnotstand „nicht unter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB, sondern ist allein nach Maßgabe des § 157 StGB selbst zu würdigen“. Der Angeklagte ist jedoch insoweit nicht beschwert. Andererseits war die Strafkammer nicht verpflichtet, den § 157 Abs. 1 StGB bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Davon abzusehen, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines StGB, 1960, S. 579).

5a) Das Landgericht führt bei seinen weiteren Darlegungen (S. 39 oben UA) bezüglich sämtlicher Angeklagten eine Reihe erschwerender Gesichtspunkte an (u. a. schwere Gesetzesverletzungen ohne Not und bloß des Geldes wegen, Vorgehen mit seltener Raffinesse und Verworrenheit zum Nachteil des eigenen Schicksalsgenossen, des jüdischen Mietwagenbesitzers █████ sowie die zugunsten ███████ geleistete falsche eidesstattliche Versicherung). Wenn hier von einem Handeln „ohne Not“ die Rede ist, so steht das nur in scheinbarem Widerspruch zu dem ███████ zuerkannten Eidesnotstand. Gemeint war, dass ███████ es nicht nötig hatte, sich in das ganze Ränkespiel einzulassen.

Der Tatrichter fährt dann fort: „Bei dem Angeklagten ███ wirkte außerdem straferschwerend, dass er systematisch und hartnäckig sein verbrecherisches Ziel verfolgte, indem er zunächst die eidesstattliche Versicherung abgab und später den Meineid leistete.“ Diese Strafzumessungserwägung steht, entgegen der Annahme der Revision, mit dem zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellten Eidesnotstand nicht in Widerspruch. Diese dem Angeklagten zugutegehaltene Beeinträchtigung konnte nach Sachlage nur von sehr geringem Gewicht sein. Entscheidend ist, dass ██ ██, nachdem er durch █████████ als Mitwirkender gewonnen war, planmäßig das Ziel verfolgt hatte, ██████ für die erhaltene Bezahlung eine falsche eidesstattliche Versicherung und sodann eine eidliche Falschaussage zu „liefern“ (S. 6 UA).

So sagt das Landgericht ganz eindeutig (S. 22 UA), dass ███ „nur des Geldes wegen tätig wurde“. Zudem hatte ████ auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in dem er den Meineid vor dem gerichtlichen Termin leistete, sich noch weiterhin erheblich für ███████ betätigt (S. 9–11 UA). Das Landgericht konnte daher, trotz des weit hergeholten Gesichtspunkts des Eidesnotstandes, die von █████████ bewiesene verbrecherische Intensität und Zielstrebigkeit strafschärfend verwerten.

Diesem von vornherein zum Meineid entschlossenen Täter stand auch nicht deshalb ein Strafmilderungsgrund zur Seite, weil er möglicherweise wegen Verabredung zum Meineid (§ 49a Abs. 2 StGB) insoweit ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte. Die Sachlage war hier wesentlich anders als im Fall BGHSt 8, 186 ff.

Nur in einem Nebenpunkt, den die Verteidigung selbst nicht ausdrücklich rügt, musste die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg haben: Auf Eidesunfähigkeit durfte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 161 StGB („mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158“) nicht erkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn von einer Strafmilderung aus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NJW 1955, 550 Nr. 16). Die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGHSt 8, 268 (S. 40 UA) betrifft nicht den Fall des Eidesnotstandes, sondern Beihilfe zum Meineid. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war daher von hier aus anzuordnen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt.

Mit dieser Maßgabe war die Revision ███████ zu verwerfen.

III. – Revision ██████

1) Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen (BGHSt 2, 168; 3, 213), sämtlich offensichtlich unbegründet; vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 1960, die dem Verteidiger ███████ inzwischen zugestellt worden ist. Zu den Ausführungen des Verteidigers vor dem Senat ist noch zu bemerken: Mit Rücksicht auf die sehr große Zahl von Verfahren, die der Angeklagte veranlasst hat oder die gegen ihn schweben und geschwebt haben, ist es nicht zu vermeiden, dass er vor Richter gelangt, die schon früher mit ihm zu tun gehabt haben. Dies gibt ihm kein Recht, sich die Richter auszusuchen, die ihm zusagen (Art. 101 Abs. 1 GG).

2) Zu den Schuldsprüchen ist nur zu bemerken:

Aus den Urteilsgründen geht mit genügender Deutlichkeit hervor, dass der Tatrichter zwischen den Verleumdungen und wissentlich falschen Anschuldigungen (zum Nachteil von Landau, ██████ und Dr. ██) jeweils untereinander Tateinheit angenommen hat (vgl. S. 35 UA unten sowie S. 41 UA, I. Absatz, 3. Satz). Demgemäß hat das Landgericht denn auch keine Gesamtstrafe gebildet, sondern eine Strafe ausgesprochen (S. 39, 40 UA).

3) Bei der Strafzumessung konnte bedenklich erscheinen, dass nach S. 40 UA (oben) die Strafe auch bezüglich ██ dem § 154 StGB (gemeint war: § 154 Abs. 2 StGB) entnommen worden ist. Es wird hierbei nicht ausdrücklich erwähnt, dass bei diesem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen war (S. 38 oben UA). Der Tatrichter hat jedoch offensichtlich dem Beschwerdeführer ██████ den Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB nur bei der Zubilligung mildernder Umstände zugutegehalten (S. 38 zu VI UA), von einer Strafrahmenmilderung (§§ 51 Abs. 2, 44 StGB) aber abgesehen. Der Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB wurde also nicht verändert. Er blieb die angedrohte Strafe (RGSt 76, 59, 61). Daher ergibt sich in Wirklichkeit kein Rechtsfehler. Er hätte sich in Anbetracht der Höhe der gegen ██████ verhängten Strafe nicht zu seinem Nachteil auswirken können. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Die Revision selbst hat in dieser Richtung keine Beanstandung erhoben.

4) Dieses Rechtsmittel ist nach alledem in vollem Umfang zu verwerfen.

SeibertDr. PeetzFischer
GeierDr. Willms
Revision teilweise stattgegeben: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben, übrige Rügen verworfen — Themis