Revision aufgehoben: Mängel in Feststellungen bei Steuer- und Konkursvergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/59
- Datum
- 01.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb kaufmännisch geführt wird (Buchführungspflicht i.S.v. § 1 HGB), ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden; Umsatz allein ist nicht maßgeblich, und fehlende Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung wegen Konkursvergehens.
Bei Umsatzsteuerhinterziehung ist zwar eine objektive Steuerverkürzung gegeben, wenn Voranmeldungen nicht fristgerecht abgeführt werden; für die Strafzumessung und die Bestimmung des Schuldumfangs müssen jedoch die konkret angestellten Umsätze und die sich daraus ergebenden Steuerbeträge festgestellt werden.
Bei der Feststellung von Einkommensteuer- und Gewerbesteuerverkürzung sind die der Berechnung zugrunde liegenden Daten (z.B. Hebesatz, Gewinnermittlung, Verteilung auf Mitangeklagte, abzugsfähige Beträge) anzugeben, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.
Verfahrensrügen, die eine Anwendung bestimmter Vorschriften (z.B. § 154 StPO) oder eine Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung behaupten, sind nur dann begründet, wenn entsprechende Anträge gestellt wurden bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen dem nicht entgegenstehen; bloße Rüge ohne Tatsachenvortrag genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 26. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfried S. ███ aus ██████████ ██████, geboren am █████ in KC, wegen Steuerhinterziehung u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, — der Geschäftsstelle —
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Alfried S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 1959, soweit es ihn betrifft und soweit der Angeklagte Erich █████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und ███ als Mittäter wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Hinterziehung der Gewerbesteuer und der Abgabe Notopfer Berlin, ferner wegen Konkursvergehens unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe und zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ██████ ist begründet.
Allerdings könnten die von ihm besonders erhobenen Rügen nicht zum Erfolg führen.
Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Urteil keine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Sie behauptet jedoch nicht, dass ein entsprechender Antrag gestellt war. Schon deshalb lässt sich der Revisionsbegründung ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht entnehmen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, die durch Urteil hätte bewilligt werden können, kam überdies nicht in Frage, da die gebildete Gesamtstrafe mehr als neun Monate Gefängnis betrug (§ 23 Abs. 1 StGB). Dass der Angeklagte die Strafe teilweise verbüßt hatte, so dass der Strafrest weniger als neun Monate beträgt, ändert hieran nichts. Die Strafkammer hat durch Beschluss eine Entscheidung nach § 26 StGB getroffen. Die hierbei festgesetzte Bewährungszeit kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
Der Beschwerdeführer betrachtet es als „Verletzung materiellen Rechts“, dass § 154 StPO nicht angewendet worden sei.
Da die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, fehlt es der Rüge schon deshalb an jeder Grundlage.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung des Urteils:
1.) Konkursvergehen
Die Strafkammer nimmt ersichtlich an, dass die Gesellschaft, die die beiden Angeklagten gegründet haben, eine offene Handelsgesellschaft war. Sie meint, dass der „Umfang ihres Gewerbes bei einem Jahresumsatz von über 200.000 DM und den durch die getätigten Finanzierungsgeschäfte erforderlichen kaufmännischen Geschäftsbetrieb über ein Kleingewerbe im Sinne des § 4 HGB hinausgeht“ und dass sie daher als geschäftsführende Gesellschafter nach den §§ 38 ff. HGB zur Führung von Handelsbüchern und zur Bilanzziehung verpflichtet gewesen seien.
Ob ein Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB), ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Der Umsatz allein ist nicht maßgebend, wenn er auch einen Anhaltspunkt geben kann. Die Strafkammer führt außer dem Umsatz nur die „getätigten Finanzierungsgeschäfte“ an, ohne diese nach Art und Umfang näher zu bezeichnen. Es ist weder der Geschäftsablauf im Einzelnen dargelegt, noch angegeben, ob die Angeklagten Angestellte beschäftigt haben. Es lässt sich daher nicht ersehen, ob die Strafkammer zutreffend eine Buchführungspflicht der Angeklagten angenommen hat. Vor allem bleibt es zweifelhaft, ob eine solche für die ganze Dauer des Geschäftsbetriebs bestand, wie die Strafkammer annimmt. Immerhin betrug der Umsatz im Jahre 1954 nur 10.000 DM. Möglicherweise ist das Geschäft erst mit der Verlegung nach Koblenz im Jahre 1955 über den Umfang des Kleingewerbes hinaus erweitert worden. Es hätte dann erst von diesem Zeitpunkt ab die Pflicht zur Führung von Handelsbüchern und zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz und von Jahresbilanzen bestanden.
Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Konkursvergehens auf Rechtsirrtum beruhen kann, zum mindesten aber der Schuldumfang möglicherweise zu weit angenommen ist, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
2.) Umsatzsteuerhinterziehung
Die Höhe des Umsatzes und der sich daraus errechnenden Umsatzsteuer hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum festgestellt. Sie findet mit Recht auch schon darin eine Steuerverkürzung im Sinne des § 396 RAbgO, dass der Angeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verspätet abgab und hierdurch, wie beabsichtigt, eine „Stundung“ der Steuerschuld erreichte. Die Steuereinnahmen werden objektiv schon dann verkürzt, wenn die an den Fälligkeitsterminen zu zahlenden oder vorauszuzahlenden Steuerbeträge nicht rechtzeitig abgeführt werden (RGSt 60, 182, 186; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22).
Die Strafkammer hat jedoch nicht festgestellt, in welcher Höhe der Angeklagte bei seinen Voranmeldungen für das 1. und 2. Vierteljahr 1955 seinen Umsatz angegeben hat und wie weit er dabei von dem wirklichen Umsatz abgewichen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Steuerbeträge der Angeklagte aus diesem Abschnitt überhaupt nicht entrichten wollte. Es lässt sich auch nicht ersehen, um wie viel das Finanzamt für die folgende Zeit infolge der früher abgegebenen unrichtigen Voranmeldungen – entsprechend dem Willen der beiden Angeklagten – den Umsatz und damit die Umsatzsteuer zu niedrig geschätzt hat. Damit ist der Schuldumfang nicht klargestellt. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der erkannten Strafe vom richtigen Schuldumfang ausgegangen ist. Das muss auch hier zur Aufhebung der Verurteilung führen.
3.) Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Notopferabgabehinterziehung
Die Strafkammer schätzt den Gewinn der Gesellschaft auf 800 DM im Monat und nimmt an, die beiden Angeklagten hätten als Mittäter für das Jahr 1954 ca. 333 DM an Einkommensteuer, ca. 491 DM an Gewerbesteuer und ca. 94 DM der Abgabe Notopfer Berlin verkürzt. Dabei bleibt schon unklar, ob sie hierbei von der Anmeldung des Betriebs an (23.8.1954) rechnet oder wie anscheinend bei der Umsatzsteuer nur das 4. Vierteljahr 1954 einbezieht. Der Senat kann auch im Übrigen aus den wenigen Angaben – es fehlt insbesondere die Angabe des Hebesatzes – nicht ersehen, ob die Strafkammer die Gewerbesteuer richtig errechnet und damit den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat.
Zu bemerken ist hierbei, dass für das Jahr 1954, für das nur Provisionseinnahmen von 10.000 DM festgestellt sind, die Gewinnschätzung der Strafkammer wesentlich höher liegt als der vom Finanzamt angenommene Gewinn von 6 vom Hundert. Allerdings ist erfahrungsgemäß der Reingewinn aus Provisionseinnahmen erheblich höher als der Gewinn aus Verkaufserlösen. Auch für das Jahr 1955 lässt sich die Richtigkeit der Berechnung der Gewerbesteuer nicht nachprüfen.
Bei der Einkommensteuer hat die Strafkammer nicht ausgewiesen, welche Beträge auf jeden der beiden Angeklagten entfallen. Da auch sonst die Berechnungsgrundlagen ungenügend sind – es fehlt insbesondere die Angabe der Steuerklasse und etwaiger abzugsfähiger Beträge –, ist auch hier eine Nachprüfung nicht möglich.
Das Urteil muss daher in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten ███████████████ samt den zugrunde liegenden Feststellungen betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte █████████████████ verurteilt worden ist.
| Justizangestellter | Hübner | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Faller |