BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung bei widersprüchlichen Feststellungen zur Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/56
- Datum
- 12.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen in sich widersprüchlich sind und dieser Widerspruch das Schuld- oder Strafmaß betreffen kann.
Die Annahme des Vorsatzes setzt eine konsistente und widerspruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses voraus.
Hält die Strafkammer bestimmte Berechnungen für zutreffend, kann sie nicht zugleich aus dem gleichen Tatkomplex ohne Aufklärung widersprechende Vorsatzfeststellungen treffen.
Der Bundesgerichtshof verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, wenn die vorhandenen Widersprüche bei der Beweiswürdigung eine klärende Nachprüfung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. August 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Herbert ████ aus ██, geboren ███ 1925 in █████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts Nürnberg-Nord als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Fälle II 1, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe betrifft, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Der Nebenkläger greift das Urteil in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang mit der Sachbeschwerde an.
Der Angeklagte hat als Angestellter des Finanzamts Nürnberg-Nord auf die Lohnsteuerkarten des inzwischen verstorbenen Verkaufsleiters ██████ Freibeträge eingetragen für 1951 DM 15.103,–, für 1952 DM 17.661,–, für 1953 DM 14.796,– und für 1954 DM 15.845,–. Das Finanzamt errechnete später als Freibeträge für 1951 DM 5.494,55, für 1952 DM 4.708,– und für 1953 DM 4.472,–. Für 1954 fehlt eine Angabe im Urteil. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er diese Freibeträge auf Grund der Belege des ██ richtig errechnet habe. Die Strafkammer hält dies trotz erheblichen Tatverdachts nicht für widerlegbar. Andererseits führt sie bei der Würdigung der früheren Geständnisse des Angeklagten unter anderem aus, dass er die Steuer██████ von ███████ und von ████████ bei sich behielt, „um sie, weil er wusste, dass die Beträge zu hoch waren, einer Kontrolle durch das Finanzamt zu entziehen und eine Entdeckung seiner Machenschaften zu verhindern“. Damit ist aber der Vorsatz der Steuerverkürzung festgestellt. Das Urteil leidet deshalb in dieser Hinsicht an einem Widerspruch. Ein Schreibfehler, wie der Angeklagte meint, scheidet nach der Sachlage aus.
Das Urteil ist deshalb in dem von dem Nebenkläger beantragten Umfang aufzuheben. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, bei der Beweiswürdigung das weitere Vorbringen der Revision zu berücksichtigen.
Peetz Dr. Werner Dr. Schalscha Dr. Menges