Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen Heranwachsendenstatus – Zurückverweisung an Jugendschöffengericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/53
Datum
04.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zur Unzucht und Körperverletzung verurteilt; die Revision blieb in der Schuldfrage ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob jedoch den Strafausspruch auf, da der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des JGG war und die Vorschriften des JGG bei der Strafzumessung zu beachten sind. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, insbesondere auch zur Prüfung des §51 Abs.2 StGB (alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit), an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Merkmale eines Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erfüllt, sind die Vorschriften des JGG auf den Strafausspruch anzuwenden; konnte das Tatgericht dies nicht prüfen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Die Revisionsinstanz hat bei rechtsändernden Gesetzesneuerungen die einschlägigen jugendgerichtlichen Vorschriften zu beachten und anzuwenden, auch wenn die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten ergangen ist.

3

Liegt Anhalt dafür vor, dass Alkohol eine durchgreifende Bewusstseinsstörung verursacht haben kann, hat das Gericht eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §51 Abs.2 StGB (erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit) vorliegen.

4

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn die Beurteilung die Fachkunde des Tatrichters überschreitet; die bloße Erinnerung des Täters oder Zeugenaussagen, dass keine Beeinträchtigung erkennbar sei, schließen die gerichtliche Prüfung einer alkoholbedingten Zurechnungsverminderung nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Gerhard S█████████ aus K██, geboren am █████ ███ in █████, wegen Nötigung zur Unzucht u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 4. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Heilbronn.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte begleitete am Abend des 6. Februar 1953 die vierzehnjährige Roswitha █████ nach Hause. Als sie vor deren Wohnung angekommen waren, griff er ihr gewaltsam an den Geschlechtsteil und schlug ihr, als sie sich wehrte, mit der Faust ins Gesicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Nr. 1 StGB und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Verfahrensrügen:

I.

1. Die Revision macht geltend, die Öffentlichkeit hätte gemäß § 32 RJGG ausgeschlossen werden müssen, weil die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattgefunden habe.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. § 32 RJGG bezog sich nur auf die Verhandlung gegen Jugendliche, nicht jedoch auf die Fälle, in denen die Jugendkammer als Strafkammer gemäß der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 14. Januar 1944 (DJ 37) tätig wurde. Abgesehen hiervon ist lediglich die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit gemäß § 338 Nr. 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (RGSt 77, 186; Urteil des Senats vom 10. März 1953 – 1 StR 89/53 –).

2. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Alkoholeinwirkung auf den Angeklagten bedurfte es nicht. Der Fall wies keine den üblichen Rahmen überschreitenden Besonderheiten auf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Tatrichter die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde selbst besaß. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt.

Sachrüge:

II.

Die sachlich-rechtliche Prüfung gibt zum Schuldspruch zu keinen Bedenken Anlass.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte war zur Zeit der Tatbegehung Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953, dessen Vorschriften das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354 a StPO auch dann zu beachten hat, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Oktober 1953 ergangen ist (Urteil des Senats vom 6. Oktober 1953 – 1 StR 419/53).

Da das Landgericht nach der damaligen Rechtslage nicht prüfen konnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG gegeben waren, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch bleibt jedoch unberührt; die möglicherweise zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 4 bis 32 JGG können auf seinen Bestand keinen Einfluss haben (Urteil des Senats vom 17. November 1953 – 1 StR 362/53).

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter nochmals zu prüfen haben, ob die Merkmale des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen schließen zwar die Möglichkeit einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB aus; dagegen ist die Frage, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, nicht erschöpfend behandelt. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte an die Vorgänge ohne Einschränkung erinnern kann, steht der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1953 – 1 StR 790/52 – MDR 1953, 596). Der Zeuge Rehm hat den Angeklagten erst einige Stunden nach der Tat vernommen. Schließlich war der Eindruck der Zeugen, dass der Angeklagte „durch den Alkoholgenuss in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt“ war, für sich allein nicht maßgebend; vielmehr war es Sache des Gerichts, die von den Zeugen bekundeten Tatsachen zu würdigen und danach selbst zu entscheiden, ob eine durch den Alkoholgenuss verursachte Bewusstseinsstörung in Betracht kam und ob gegebenenfalls die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hierdurch erheblich vermindert war.

Die Zurückverweisung hat gemäß §§ 118 Abs. 1, 108, 40 JGG an das Jugendschöffengericht zu erfolgen, das auch zu prüfen haben wird, ob es von der sich aus §§ 109 Abs. 2, 74 JGG ergebenden Möglichkeit Gebrauch machen will, falls es die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG bejaht.

Glanzmann Mantel Dr. Hörchner ███ Heimann-Trosien Dr. ███

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