Revision verworfen: Besonders schwerer Fall der Untreue bei >600.000 DM
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/99
- Datum
- 09.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten ergibt.
Die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue kann sich auf die Würdigung eines erheblichen beiseitegeschafften Vermögensbetrags stützen.
Ein hoher beiseitegeschaffter Geldbetrag kann als Regelbeispiel i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB herangezogen werden, um die besondere Schwere der Tat zu begründen.
Bei der Beurteilung des besonders schweren Falls sind die konkreten Tatumstände maßgeblich; vergleichbare Regelbeispiele aus verwandten Vermögensdelikten können Berücksichtigung finden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Juni 1999
Rubrum
Beschluss
1 StR 543/99 vom 9. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1999
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den von der Angeklagten beiseitegeschafften Geldbetrag von über 600.000 DM als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen und deshalb einen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat.
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