Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; teilweise Wiedereinsetzung wegen Protokollzuständigkeitsstreits

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/96
Datum
23.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung und begründete die Revision gegen ein wegen Mordes ergangenes Urteil durch umfangreiche Rechtspflegerprotokolle. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in Teilen wegen eines unverschuldeten Zuständigkeitsstreits, wies weitere Anträge zurück und verwarf die Revision als unbegründet. Das Gericht prüfte die Sachrüge in der Sache und bestätigte die Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen beginnt die Frist zur Einlegung der Revision mit der Zustellung der Urteilsausfertigung; die Zustellung an die bestellte Verteidigerin und die Übersendung einer Abschrift an den Inhaftierten erfüllen § 145a StPO.

2

Wiedereinsetzung nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung durch ein unverschuldetes Hindernis verhindert war; das Hindernis ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

3

Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO führt regelmäßig dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist nach Wegfall des Hindernisses auf eine Woche verkürzt wird.

4

In Ausnahmefällen kann die Wiedereinsetzungsfrist jedoch so gewährt werden, dass die Monatsfrist zur Revisionsbegründung erhalten bleibt, wenn ein amtsseitiges oder sonstiges schwerwiegendes Hindernis die fristgemäße Geltendmachung im Ursprung verhindert hat.

5

Eine ordentlich und rechtzeitig erhobene Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur Prüfung des Urteils unter jedem Gesichtspunkt; für die bloße Erläuterung der Sachrüge bedarf es keiner Wiedereinsetzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 543/96 vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ██, Roland ███, 1952, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1 und 3 auf seinen Antrag – am 23. Januar 1997 – zu Ziff. 3 einstimmig –

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag vom 15. Juli 1996 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1996 und auf seine Anträge vom 15. Juli, 29. Juli und 5. August 1996 gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung und gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Anträge des Angeklagten vom 12. August, 19. August, 26. August und 2. September 1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung werden verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und (tateinheitlich begangenem) Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Das in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seiner Verteidigerin am 3. Juni 1996 zugestellt.

A. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung

Neben ihrer auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision hat der Angeklagte selbst in einer in der Zeit vom 15. Juli 1996 bis zum 9. September 1996 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen begründet. Diese Revisionsbegründung erstreckt sich über insgesamt acht Rechtspflegerprotokolle, die jeweils nach Fertigstellung an das Landgericht weitergeleitet wurden. Jedes dieser Protokolle hat der Angeklagte mit dem Antrag verbunden, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Protokollierung war ein Streit der Rechtspfleger des Landgerichts Stuttgart und des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt darüber vorausgegangen, wer für die Aufnahme der Revisionsbegründung zuständig sei. Nachdem der Angeklagte mit einem am 24. Juni 1996 eingegangenen Schreiben die Protokollierung seiner Revisionsbegründung bei dem genannten Amtsgericht beantragt hatte, hatte dessen Rechtspfleger den Antrag zunächst zur Erledigung an den Rechtspfleger beim Landgericht weitergeleitet. Dieses hatte die Sache durch Beschluss vom 25. Juni 1996 an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Beschwerde des Angeklagten hiergegen waren die Akten zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht vorgelegt worden, das die Vorlage mit Beschluss vom 2. Juli 1996 als unzulässig zurückgewiesen hatte. Schließlich war der Rechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart am 10. Juli 1996 angewiesen worden, die Erklärungen des Angeklagten aufzunehmen. Erst am Montag, dem 15. Juli 1996, begann die Aufnahme des Protokolls.

Entgegen der in einer Verfahrensrüge des Angeklagten vertretenen Auffassung ist die Frist zur Revisionsbegründung ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Das Urteil vom 15. März 1996 wurde in Abwesenheit des Angeklagten verkündet. Gemäß § 341 Abs. 2 StPO begann die Frist zur Einlegung der Revision deshalb mit der Zustellung des Urteils. Diese Zustellung ist gemäß § 145a StPO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch in Fällen des § 341 Abs. 2 StPO vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 341 Rdn. 11) in der Weise bewirkt worden, dass eine Urteilsausfertigung der bestellten Verteidigerin gegen Empfangsbekenntnis am 3. Juni 1996 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurden dem Angeklagten eine Urteilsausfertigung und eine formlose Mitteilung über diese Zustellung in die Haftanstalt übersandt. Es stellt deshalb keinen Mangel der Zustellung dar, wenn der Angeklagte schon am 1. Juni 1996 das schriftliche Urteil in seinem Haftraum vorfand, ohne den Empfang schriftlich quittiert zu haben. Die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, mithin am 10. Juli 1996, ab.

II. Die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten gegen die Versäumung dieser Frist sind nur zum Teil begründet.

1. Soweit der Angeklagte in dem in der Zeit vom 15. Juli 1996 bis zum 19. Juli 1996 angefertigten Rechtspflegerprotokoll Verfahrensrügen erhoben hat (Rügen Nr. 1 – 6), ist sein Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Juli 1996 zulässig und begründet.

Der Angeklagte war, nachdem er sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist um die Protokollierung seines Vorbringens bemüht hatte, wegen des oben geschilderten Zuständigkeitsstreits ohne sein Verschulden gehindert, seine Verfahrensrügen rechtzeitig zu erheben.

Der Angeklagte hat, nachdem das Hindernis mit Beginn der Protokollierung am 15. Juli 1996 weggefallen war, auch die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt, denn sein Wiedereinsetzungsantrag vom 15. Juli 1996 ist zusammen mit dem o. g. Rechtspflegerprotokoll am 22. Juli 1996 bei Gericht eingegangen. Zugleich hat er damit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung rechtzeitig nachgeholt.

2. Demgegenüber hat der Angeklagte die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO mit seinen Wiedereinsetzungsanträgen vom 22. Juli (bei Gericht eingegangen am 29. Juli), 29. Juli (Eingang bei Gericht am 5. August) und 5. August 1996 (Eingang bei Gericht am 12. August), betreffend die jeweils an den genannten Tagen begonnenen Rechtspflegerprotokolle, überschritten.

Diese Frist war hier auch nicht ohne weiteres deshalb verlängert, weil die versäumte Prozesshandlung (Begründung der Revision) an die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO gebunden war.

Ist ein Revisionsführer zunächst gehindert, seine Revision fristgerecht zu begründen, so führt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich dazu, dass sich die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO auf eine Woche ab Wegfall des Hindernisses verkürzt (BGH, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 StR 710/95).

Allerdings kann die Überlagerung beider Fristen in Ausnahmefällen auch dazu führen, dass dem Antragsteller für sein Wiedereinsetzungsgesuch die Monatsfrist eingeräumt wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 11; OLG Zweibrücken MDR 1980, 869, 870; BGHSt 26, 335, 338 f.).

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, hat der Senat offengelassen und dem Angeklagten statt dessen von Amts wegen auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt (dazu Maul in KK 3. Aufl. § 45 Rdn. 4 m. w. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1988 – 3 StR 587/87). Denn jedenfalls durfte der vom Angeklagten nicht verschuldete Streit über den zuständigen Rechtspfleger ihm nicht die Möglichkeit nehmen, seine Revision innerhalb eines Monats zu begründen. Im Ergebnis hat der Senat deshalb alle Verfahrensrügen (bis einschließlich der Rüge Nr. 54) als rechtzeitig erhoben angesehen, die der Angeklagte innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, d. h. bis zum 15. August 1996, bei Gericht eingereicht hat. Dabei hat es sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, dass der Antrag auf Protokollierung seiner Revisionsbegründung erst am 24. Juni 1996, mithin erst zwei Wochen nach Beginn des Laufs der Revisionsbegründungsfrist, bei Gericht eingegangen war, denn in den Ermittlungsakten ist nicht festgehalten, wann der Angeklagte diesen Antrag in den Geschäftsgang gegeben hatte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Antrag bereits unverzüglich zu Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt worden war.

3. Die nachfolgenden Wiedereinsetzungsanträge vom 12. August (Eingang bei Gericht am 19. August), 19. August und 26. August 1996, jeweils betreffend die in den Rechtspflegerprotokollen gleichen Datums erhobenen Verfahrensrügen (Nr. 55 bis 96), waren demgegenüber zu verwerfen, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hier nicht mehr auf der Weigerung, ein Protokoll aufzunehmen, beruhte. Ein amtliches Verschulden, das den Angeklagten gehindert hatte, sämtliche Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, ist auch nicht darin zu sehen, dass der Rechtspfleger nicht vom Beginn der Protokollierung an während seiner gesamten Arbeitszeit allein dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hat (BGH, Beschluss vom 6. März 1996 – 2 StR 683/95). Der Rechtspfleger hat den Angeklagten bis zum 15. August 1996 (s. oben) insgesamt 21mal zur Aufnahme jeweils mehrseitiger Protokollabschnitte aufgesucht. Bei dieser Sachlage ergibt die den Form- und Fristvorschriften zugrundeliegende Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, dass dem Interesse des Revisionsführers, umfassend vorzutragen, ausreichend Rechnung getragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Institut der Wiedereinsetzung nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung zu unterlaufen (Maul aaO § 44 Rdn. 13; Pikart in KK aaO § 345 Rdn. 26 m. w. Nachw.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 6).

4. Für die im Rechtspflegerprotokoll vom 2. September 1996 enthaltenen Ausführungen zur Sachrüge war eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet war, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1995 – 1 StR 59/95 und vom 6. März 1996 – 2 StR 683/95). Das Vorbringen des Angeklagten zur Erläuterung der Sachrüge hat er dabei zur Kenntnis genommen.

B. Zum Revisionsvorbringen

Soweit das Rechtsmittel in zulässiger Weise begründet worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die landgerichtliche Beweiswürdigung.

Mit dieser Entscheidung ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig. Daher erledigt sich der erneute Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht. Für die Bestellung eines weiteren Verteidigers bestand kein Anlass.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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