Revision verworfen – Gewalt durch Schlafmittel und Prüfung des minder schweren Falls (§250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/92
- Datum
- 03.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn das zu erwartende Ergebnis der vermissten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet wird.
Bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist die Vorhersehbarkeit der Gefährlichkeit eingesetzter Mittel und der typischen gesundheitlichen Folgen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; es genügt die Wesensvorhersehbarkeit der Folgen.
Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann auch in einer mittelbaren körperlichen Einwirkung bestehen, etwa durch Beibringung von Schlaf- oder Betäubungsmitteln, wenn dadurch der erwartete Widerstand des Opfers ausgeschaltet wird; Überlistung schließt die Annahme von Gewalt nicht aus.
Die finale Zweck‑Mittel‑Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung oder Einsatz gefährlicher Mittel und der Wegnahme liegt vor, wenn die eingesetzten Mittel dazu bestimmt sind, den erwarteten Widerstand oder Hilferufe des Opfers auszuschalten.
Das Verabreichen bewusstseinsverändernder Mittel erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung bei Bewusstseinsverlust oder erheblicher Bewusstseinsveränderung; dies kann als gefährliche Körperverletzung qualifizieren, insbesondere bei hinterlistigem Überfall oder gemeinschaftlicher Begehung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 543/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen ██ Lucia, geboren am █████████ 1968 in Bozen (Italien), wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 1992 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, und wegen Diebstahls mit Waffen in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und – zu Ungunsten der Angeklagten – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Zur Begründung dieser Rüge hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt: Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, zur Klärung der Frage, ob die Angeklagte die Taten als Mitglied einer Bande begangen habe, den Zeugen ████ zu hören. Dieser Zeuge hätte möglicherweise angegeben, dass sich die Angeklagte für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung mehrerer noch unbekannter Diebstähle oder Raubtaten mit anderen verbunden hatte. Darüber hinaus hatte der Zeuge unter Umständen auch Angaben zum Aufenthalt der anderweitig Verfolgten Sonja ███ machen können.
Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das zu erwartende Ergebnis der vermissten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet wird (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Pikart in KK, StPO 2. Aufl., § 344 Rdn. 51).
2. Auch die Sachrüge erweist sich im Ergebnis als erfolglos.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet insoweit allerdings zu Recht, dass das Landgericht weder bei der Bejahung des minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) noch bei der Strafzumessung im engeren Sinn geprüft hat, ob die Gefährlichkeit des den Opfern beigebrachten Schlafmittels und die gesundheitlichen Folgen der Taten für die Angeklagte zumindest vorhersehbar waren.
a) Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prüfung des minder schweren Falles aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m. w. N.) hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Ihre Abwägung der subjektiven Tatumstände ist aber insofern unvollständig, als sie im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des Schlafmittels allein darauf abgestellt hat, die Angeklagte sei aufgrund der Angaben ihrer Mittäterin von der Harmlosigkeit des Präparats überzeugt gewesen. Auch wenn das Landgericht diese Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen hat, bestand aufgrund der festgestellten äußeren Gesamtumstände – objektive Gefährlichkeit des Schlafmittels; hohes Alter der Opfer; rasche und „zuverlässige“ Wirkung des Mittels; keine Aussicht auf Hilfeleistung durch Dritte – Anlass, sich mit der Frage der Vorhersehbarkeit auseinanderzusetzen und das Ergebnis dieser Prüfung in die gesamte Strafzumessung einzubeziehen. Dies gilt auch für die bei den Geschädigten Kreidler und Bogusch eingetretenen konkreten Folgen der Tat. Dass die Angeklagte jene Folgen im Einzelnen hätte voraussehen können, ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass die Folgen für sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen vorhersehbar waren (BGH Urt. v. 9. November 1988 – 3 StR 372/88; vgl. auch Schönke/Schröder/Stree, StGB 24. Aufl., § 46 Rdn. 26 a. E.).
b) Der Senat schließt jedoch aus, dass das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint und darüber hinaus auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, wenn es die gebotene Gesamtwürdigung anhand des dargelegten Maßstabs vorgenommen hätte. Die Strafkammer hat alle sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände umfassend und sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Die besondere Verwerflichkeit der Begehungsweise, den hohen materiellen und ideellen Schaden, der den Opfern entstanden ist, die Vielzahl der Taten und das Zusammentreffen von jeweils mehreren Straftatbeständen hat sie ausdrücklich berücksichtigt. Entscheidend hat sie jedoch auf die äußerst schwierigen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie darauf abgestellt, dass die ältere Mittäterin bei Planung und Ausführung der Taten eine dominierende Rolle gespielt und die Angeklagte sich insbesondere auf ihre Zusicherung, das den Opfern beigebrachte Mittel sei völlig harmlos, verlassen hat. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens; sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass das Landgericht, wenn es die Frage, ob für die Angeklagte die Gefährlichkeit des Präparates erkennbar und die eingetretenen Folgen vorhersehbar waren, erörtert und möglicherweise bejaht hätte, diesem Umstand wegen seines geringen Gewichts im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung bei der Prüfung des minder schweren Falles wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne keine wesentliche Bedeutung beigemessen und demzufolge auch nicht zu einer höheren als der tatsächlich verhängten Strafe gelangt wäre.
c) Die weiteren von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung greifen ebenfalls nicht durch. Die strafmildernde Berücksichtigung der beengten finanziellen Situation der Angeklagten sowie der beabsichtigten Anschaffung eines Wohnwagens für die Ausübung eines Reisegewerbes überschreitet nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens.
II. Revision der Angeklagten
a) Mit ihrer allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet die Angeklagte vor allem, dass die Strafkammer die Beibringung des Schlafmittels als Gewalt im Sinne des § 249 StGB gewertet hat. Dieser Gewaltbegriff setze zumindest einen gewissen Kraftaufwand bei der Wegnahme voraus, der von einem Wachenden als körperlicher Zwang empfunden werde; er sei deshalb nicht erfüllt, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägten. Das sei hier der Fall, weil die Beibringung des Beruhigungsmittels ähnlich wie bei dem sogenannten „Wasserglastrick“ lediglich der Ablenkung der Opfer gedient habe, während die Anwendung körperlichen Zwanges von den Täterinnen vollständig ausgeschlossen worden sei.
Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass – nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des § 249 StGB grundsätzlich nur erfüllt ist, wenn die vom Täter entfaltete Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme und dieser Kraftaufwand geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen. Die allein durch das Überraschungsmoment, also Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Weggreifen eines Gegenstandes ohne besondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar (BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Dies alles gilt aber nur in den Fällen der unmittelbaren körperlichen Gewalteinwirkung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich ebenso anerkannt, dass Gewalt auch der Täter anwendet, der den erwarteten Widerstand des Opfers durch mittelbare Einwirkung auf dessen Körper ausschaltet, insbesondere also durch Beibringung eines Schlaf- oder Betäubungsmittels (BGHSt 1, 145, 147; Urt. v. 12. Februar 1980 – 1 StR 769/79; BGH NStZ 1992, 490). Dass das Opfer hierbei in aller Regel – wie vorliegend – ahnungslos ist, mithin überlistet wird, steht der Bejahung des Gewaltbegriffs in derartigen Fällen nicht entgegen (BGH NJW 1953, 351; Urt. v. 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82; NStZ 1992, 490). Von einer bloßen Ablenkung kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine Rede sein.
b) Entsprechendes gilt für die von der Revision verneinte Zweck-Mittel-Relation bei den Tatbeständen des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Mittäterin der Angeklagten hat, was diese wusste und billigte, in sämtlichen Fällen das Beruhigungsmittel bei sich geführt, um die jeweiligen Opfer in einen Schlafzustand zu versetzen. Soweit die Revision meint, das Mittel habe nur dazu dienen sollen, die Aufmerksamkeit des Opfers auszuschalten, nicht jedoch dessen Widerstand, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen. Die notwendige finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und (beabsichtigter) Wegnahme ist im Übrigen auch schon dann gegeben, wenn der erwartete Widerstand des Opfers nicht in körperlicher Gegenwehr, sondern – was hier naheliegt – in Hilferufen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 – 1 StR 202/92).
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht schließlich in den Fällen II 1, 2 und 4–7 der Urteilsgründe in der Schlafmittelbeibringung eine gefährliche Körperverletzung gesehen. Das Verabfolgen von bewusstseinstrübenden Mitteln erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewusstsein verlorengeht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird (BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. v. 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82 und v. 22. September 1992 – 1 StR 456/92; Schönke/Schröder/Eser, StGB 24. Aufl., § 223 Rdn. 5). So war es hier. Die Angeklagte wusste bereits vor der ersten Tat, dass das von ihrer Mittäterin mitgeführte und eingesetzte Beruhigungsmittel bewirken sollte, dass die Opfer – ausnahmslos alleinstehende, ältere Frauen – in kurzer Zeit apathisch wurden und einschliefen. Gefährlich im Sinne des § 223a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NStZ 1992, 490; BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1; Urt. v. 22. September 1992 – 1 StR 456/92). Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht auch die Tatbestandsalternative der gemeinschaftlichen Begehungsweise bejaht; die vom Generalbundesanwalt insoweit geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.
Auch sonst deckt die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.
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