Revision durch Verteidiger wirksam zurückgenommen – Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/85
- Datum
- 05.11.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtswirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger bindet den Rücknehmenden; sie ist als Prozesshandlung im Regelfall unwiderruflich.
Bei wirksamer Rücknahme des Rechtsmittels besteht kein Raum für einen Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei wirksamer Rücknahme des Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht.
Der Rücknehmende hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 543/85 in der Strafsache gegen Edmar Karl ████████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1950 in ██ █████ (Thüringen), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. September 1985 wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1985 ist rechtswirksam zurückgenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████, hat die am 19. Juni 1985 eingelegte Revision des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 1985 rechtswirksam zurückgenommen. Damit ist für einen Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO kein Raum.
An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung).
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