Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/61
- Datum
- 30.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen einen Schuldspruch ist unbegründet, wenn das Landgericht in den Urteilsgründen die für Schuld und Prognose des künftigen Verhaltens erheblichen tatsächlichen Feststellungen darlegt, selbst wenn nicht jede Schlussfolgerung ausdrücklich wiederholt wird.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB genügt, dass sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht von einer fortdauernden Triebgefährdung ausgeht.
Die Erwägung, eine Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sei möglich, steht nicht notwendigerweise im Widerspruch zur Anordnung einer Zuchthausstrafe im Rahmen des § 20a StGB, sofern das Landgericht auf einschlägige Rechtsprechung verweist und die Einzelstrafen deutlich über der Mindestgrenze liegen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann neben einer Freiheitsstrafe getroffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregeln der Besserung und Sicherung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 30. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Rentner Johann ██ aus ██, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
- Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Wilms, - Bundesrichter Dr. Hübner, - Bundesrichter Fischer, - Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, - Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den zweimal einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 42b StGB die Folge eines weiteren körperlichen Kräfteverfalls für das Triebleben des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt habe, geht fehl. Denn das Landgericht ist bei seiner Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sein körperlicher Zustand auch nach Verbüßung der Strafe noch weitere triebbedingte Taten dieser Art zulassen werde. Wenn dies bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 42b StGB auch nicht ausdrücklich gesagt ist, so ergibt es sich doch zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Es gibt auch nicht zu durchgreifenden Bedenken Anlass, wenn das Landgericht sagt, es sei durchaus möglich und hier geboten, wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern, andererseits aber, weil dafür alle Voraussetzungen vorlägen, die Strafe dem Rahmen des § 20a StGB zu entnehmen. Der Revision ist zuzugeben, dass dieser Satz so verstanden werden kann, als habe das Landgericht es für unzulässig gehalten, im Falle einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 den im § 20a StGB vorgesehenen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Zuchthaus zu unterschreiten (s. hierzu BGH NJW 1957, 1932 Nr. 18).
Die Möglichkeit eines solchen Irrtums wird jedoch dadurch ausgeschlossen, dass das Landgericht ausdrücklich auf die Entscheidung RGSt 73, 46 hinweist, in der diese Rechtsfrage unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung in RGSt 72, 326 erörtert ist. Im Übrigen ist das Landgericht mit Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus erheblich über der unteren Strafgrenze des § 20a Abs. 1 StGB geblieben. Daraus kann entnommen werden, dass das Landgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, es halte auf jeden Fall eine Zuchthausstrafe mit Rücksicht auf die Schwere der Taten für geboten und deshalb eine zu einer Gefängnisstrafe führende Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB für unangebracht (vgl. auch BGH LM Nr. 3 zu § 20a StGB).
Zur Vollstreckung wird auf § 456b StPO verwiesen.
| Willms | Seibert | Fischer | |||
| Hübner | Sanders |