Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/53
Datum
23.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Lehrer wurde wegen Unzucht mit einer etwa 16-jährigen Schülerin zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügte Sachverhalts- und Verfahrensfehler, namentlich Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung bestimmter Personen. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt die Feststellungen als bindend an, berücksichtigt jedoch die neue Gesetzeslage (§23 StGB n.F.) und verweist die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat bei Prüfung der Sachrüge an die im Urteil getroffenen, rechtlich nicht beanstandeten Tatsachenfeststellungen gebunden zu sein und kann nicht aus den Akten neu feststellen.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 245 StPO liegt nur vor, wenn erkennbar geworden ist, dass anwesende Personen sich als Zeugen zur Verfügung stellen oder das Gericht auf eine beabsichtigte Zeugeneinlassung hingewiesen worden ist.

3

Bei nachträglicher Änderung materiellen Rechts ist das Revisionsgericht verpflichtet, die neue Norm zu beachten; die Entscheidung über die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt zunächst dem Tatrichter.

4

Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, wenn auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt wurde und eine Erhöhung der Strafe nach § 358 Abs. 2 StPO bei Bewilligung der Strafaussetzung ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 23. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Studienassessor Alfred [REDACTED], geboren am ████████ 1916 in Odenheim bei [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED], Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter Grae als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 23. Juni 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Lehrer an der höheren Handelsschule II in Mannheim. Er erteilte auch Unterricht in der Klasse, die im Frühjahr 1953 entlassen wurde. Etwa eine Woche vor Schulschluss machte diese Klasse unter Führung des Klassenlehrers einen Ausflug in die Pfalz, an dem auch der Angeklagte teilnahm. Im Anschluss an den Ausflug nahm er an einer etwa 16 Jahre alten Schülerin dieser Klasse unzüchtige Handlungen vor.

Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 245 der Strafprozessordnung.

Mit der Verfahrensrüge will der Beschwerdeführer, wie dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift zu entnehmen ist und der Verteidiger in der Verhandlung ausgeführt hat, geltend machen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Lehrerin [REDACTED] und die Direktionssekretärin [REDACTED] nicht vernommen hat.

Die Rüge ist unbegründet.

Beide waren keine erschienenen Zeugen im Sinne des § 245 StPO. Das ergibt das Sitzungsprotokoll. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte allerdings vorliegen, wenn dem Gericht erkennbar geworden wäre, dass die genannten Personen sich zum Wort melden wollten, um Aussagen zur Sache zu machen (vgl. Niethammer in Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl., § 245). Das war aber nicht der Fall. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten hat niemand von ihnen wahrgenommen, dass sich in der Hauptverhandlung weitere Personen als Zeugen zur Verfügung gemeldet hätten. Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger hat, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, das Gericht nicht auf die behauptete Wortmeldung aufmerksam gemacht. Im Übrigen hatte der Angeklagte vor der Polizei und dem Vernehmungsrichter die ihm zur Last gelegte Straftat im Wesentlichen zugegeben.

Das Revisionsgericht hat von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen; es kann zur Prüfung der Sachrüge nicht auf den Akteninhalt zurückgreifen.

Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend. Im Zeitpunkt der Begehung der Straftat stand die Verletzte in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu dem Beschwerdeführer, der sich der dieses Verhältnis begründenden Tatsachen bewusst war. Die Feststellungen tragen auch sonst den Schuldspruch.

Inzwischen ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB n.F., § 354a StPO; BGH, Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Ob dem nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, hat zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es in diesem besonders gelagerten Fall nicht, da auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist und einer Erhöhung der Strafe § 358 Abs. 2 StPO auch bei Bewilligung der Strafaussetzung entgegensteht (BGH 1 StR 513/53 vom 12. Januar 1954).

Die Sache ist nach alledem zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen, die Revision im Übrigen aber zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien

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