Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/52
Datum
12.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung und zu schnellen Fahrens verurteilt; der BGH verwirft seine Revision. Er fuhr mit einem Kraftrad an einem verkehrswidrig links fahrenden Radfahrer ohne Warnzeichen heran, wobei dieser tödlich verletzt wurde. Der BGH betont, dass bei erkennbarem Verkehrsverstoß des Gegenübers besondere Vorsicht geboten ist und mangelnde Erfahrung nicht entschuldigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem erkennbar verkehrswidrig fahrenden Verkehrsteilnehmer begegnet, darf nicht auf dessen verkehrsgerechtes Verhalten vertrauen und muss besondere Vorsicht walten lassen.

2

Ein fahrlässiger Irrtum über die Absicht oder Wahrnehmung des anderen Verkehrsteilnehmers rechtfertigt nicht die Entschuldung, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlagen.

3

Fehlende Fahrpraxis ist nicht freilich Entschuldigung für sorgloses Fahren; sie ist durch besonders vorsichtiges Verhalten zu kompensieren.

4

Unterlassene Warnzeichen und das Unterbleiben weitergehender Geschwindigkeitsminderung, die den Zusammenstoß mit Gewissheit hätten verhindern können, begründen mitursächliche Fahrlässigkeit.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist Tatfrage und der Revision nach § 261 StPO entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 12. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zählermonteur Hans E█, geboren am ██ 1932 in ████, wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 12. August 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 20-jährige Angeklagte hat Verkehrserfahrung als Radfahrer, aber nicht als Kraftfahrer. Er hat den Führerschein Kl. IV für Krafträder bis zu 250 ccm erst kürzlich erworben und ist noch wenig gefahren. Er befuhr mit einem leichten Kraftrad die übersichtliche Äußere Lindauerstraße in Memmingen stadtauswärts in rascher Geschwindigkeit, die er auf 30 km/st (= 8,33 m/sek) verminderte, als ihm ein rechts fahrender Langholzschlepper und außerdem ein Radfahrer entgegenkam, der ebenfalls stadtwärts fuhr, aber nicht vorschriftsmäßig rechts, sondern auf der äußersten linken Straßenseite, wobei er abwechselnd nach den Seiten und nach vorwärts sah. Der Angeklagte fuhr ohne Schallzeichen an den Radfahrer heran in der Annahme, dieser habe ihn gesehen, werde scharf links bleiben und vielleicht auf dieser Seite in das nahe Stadion einbiegen. In Wahrheit hatte der Radfahrer den Angeklagten nicht gesehen. Er war soeben erst in die Äußere Lindauerstraße eingebogen, hatte des Verkehrs wegen die vorgeschriebene rechte Fahrbahnseite noch nicht erreichen können und trachtete hinüber. Als er das Kraftrad des Angeklagten etwa 8 m vor sich zuerst bemerkte, verließ er die äußerste linke Straßenseite, wo ihn der Angeklagte noch vor dem Kraftrad nicht angefahren hätte, und versuchte, die andere Fahrbahn zu erreichen. Das gelang ihm nicht. Beim Zusammenstoß mit dem Angeklagten wurde er getötet. Dieser ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit nach der Verkehrslage zu raschem Fahren (§§ 9 Abs. 2, 1 StVO) verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.

Den Ausführungen des Landgerichts zum Schuld- und Strafausspruch ist durchweg beizutreten. Ihnen ist nichts hinzuzufügen. Die Revision bietet nur Anlass zu zwei Bemerkungen:

Mit unsinnigem, verkehrswidrigem Verhalten eines Erwachsenen braucht ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich dann nicht zu rechnen, wenn sich dieser bisher verkehrsgemäß verhalten hat, so dass nichts für eine plötzliche Verkehrswidrigkeit spricht (BGHSt 3, 49 und 1 StR 735/51 vom 27. März 1952). Hier lag es aber gerade umgekehrt. H. gehorchte durch sein Linksfahren nicht irgendwelchen besonderen Verkehrsumständen oder örtlichen Verhältnissen, die ihn am Rechtsfahren unbedingt gehindert hätten. Statt den fließenden Verkehr vorbeizulassen und erst danach in die Äußere Lindauerstraße einzubiegen und sich rechts einzuordnen, befuhr er sie zunächst links. Dies war offensichtlich unzulässig und verkehrsgefährdend. Der Angeklagte erkannte dies. Der Zuruf seines Mitfahrers hatte ihn noch besonders darauf hingewiesen. Er hatte also allen Grund, sich dem H. besonders vorsichtig zu nähern, um notfalls sofort anhalten zu können. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, auf den sich die Revision beruft, trifft hier nicht zu. Wer sich erkennbar verkehrswidrig verhält, bei dem liegt es im Allgemeinen nicht fern, dass er es auch weiterhin tun wird. Jedenfalls musste der Angeklagte mangels deutlicher Verständigung mit H. damit rechnen. Seine mangelnde Erfahrung musste er durch besonders vorsichtiges Fahren ausgleichen.

Dass der Angeklagte über die Absicht des H. geirrt hat, entschuldigt ihn nicht, weil dieser Irrtum fahrlässig war. Er hatte keinen Anhalt dafür, dass H. ihn bemerkt und deutlich seinen Willen bekundet hätte, zunächst auf der falschen Straßenseite zu bleiben. Dass er dies trotzdem annahm und daraufhin Warnzeichen und weitere Geschwindigkeitsverminderung unterließ, die den Zusammenstoß mit Gewissheit hätten vermeiden lassen, begründet seine mitursächliche Fahrlässigkeit. Die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Erfahrung im Straßenverkehr, aber geringe Erfahrung im Kraftverkehr und das ganz erhebliche Mitverschulden des Verunglückten hat das Landgericht berücksichtigt. Die Beweiswürdigung im Einzelnen ist Tatfrage und der Rechtsrüge entzogen (§ 261 StPO).

Geier Dr. Peetz Dr. █████

Jagusch
Glanzmann
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