Revision wegen Nötigung zur Unzucht: Prüfung der inneren Tatseite bei angeborenem Schwachsinn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 543/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs.1 Nr.2 StGB schützt nicht nur klinisch Geisteskranke, sondern auch Personen mit angeborenem Schwachsinn, die unfähig sind, unzüchtigen Beischlaf als solchen zu erkennen und abzulehnen.
Bei angeborenem Schwachsinn im Grenzbereich ist die innere Tatseite besonders sorgfältig zu prüfen; entscheidend ist, ob der Täter die Unfähigkeit des Opfers zur sittlichen Einsicht und freien Entschließung erkannt hat.
Die Erfüllung des inneren Tatbestands hängt nicht vom bloßen medizinischen "Grad" des Schwachsinns ab, sondern von der Einsichtsfähigkeit des Opfers und der Erkenntnis des Täters.
Hat das Gericht aufgrund eines gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits eine feste Überzeugung über den Geisteszustand gebildet, kann es weitere Gutachten unterlassen (§244 Abs.4 StPO), sofern die Verteidigung nicht die dort genannten Ausnahmen geltend macht.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. Mai 1951
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung
StGB § 176 Abs. 1 Nr. 2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereigehilfen Johann ███, geboren am ███ in ███, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Santel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ██████████████████ Oberstaatsanwalt Lr. als Vertreter ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Vorschrift schützt nicht nur im klinischen Sinne geisteskranke Frauen, sondern auch solche, denen wegen angeborenen Schwachsinns die Fähigkeit abgeht, angesonnenen außerehelichen Geschlechtsverkehr als unzüchtig zu erkennen und abzulehnen. Indes ist die innere Tatseite in solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen (Schwachsinn „mittleren Grades“). Die Entscheidung schließt sich an RGSt 70, 32 an.
Aktenzeichen: 1 StR 543/51 Landgericht Augsburg Urteil vom 18. Dezember 1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt, weil er mit einer Schwachsinnigen lange Zeit hindurch geschlechtlich verkehrt hat.
Seine Revision hat Erfolg.
Die Ablehnung des Antrags, das vom Angeklagten missbrauchte Mädchen in einer Heilanstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ohne dass es hier darauf ankommt, ob die beantragte Untersuchung mit Rücksicht auf § 81 StPO überhaupt zulässig gewesen wäre. In der Hauptverhandlung hat sich der sachverständige Gerichtsarzt Dr. Engler über die geistige Beschaffenheit der ██ ██████████ geäußert. Das Landgericht hat dem Sachverständigen folgend die Überzeugung erlangt, der angeborene Schwachsinn der █████ nähere sich dem mittleren Grade. Unter diesen Umständen brauchte das Landgericht hierüber keinen weiteren Sachverständigen zu hören, weil es sich schon eine feste Meinung gebildet hatte, § 244 Abs. 4 StPO. Eine der in dieser Vorschrift angeführten Ausnahmen hat die Verteidigung weder behauptet noch dargetan.
Dagegen greift die Sachrüge durch.
Geisteskrank im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch eine Frau, die wegen angeborenen Schwachsinns außerstande ist, zwischen einer mit dem Sittengesetz vereinbaren und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebs zu unterscheiden und dem an sie gestellten Verlangen außerehelichen Beischlafs mit freier Entschließung zu begegnen, RGSt 70, 32 und HRR 39, 722.
Die Vorschrift schützt in Nr. 2 solche Frauen gegen den Missbrauch zum außerehelichen Beischlaf, die willenlos, bewusstlos oder in dem dargelegten Sinne geisteskrank (oder geistesschwach) sind, in Nr. 3 allgemein Personen unter 14 Jahren gegen unzüchtige Handlungen aller Art. Der geistige Zustand der missbrauchten Frau muss, wie dieses gesetzliche Nebeneinander gleicherweise strafwürdiger Sachlagen zeigt, also derart beeinträchtigt sein, dass ihr die Erkenntnis abgeht, der ihr angesonnene Beischlaf sei unzüchtig; das Gesetz will solche Personen gegen geschlechtlichen Missbrauch schützen, die sich aus den im Tatbestand der Nummern 2 und 3 bezeichneten Gründen nicht selbst dagegen schützen können, sei es aus Willens- oder Erkenntnisgründen.
Immerhin ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass das Landgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen einen dementsprechenden Grad von Schwachsinn bei der █████ für erwiesen erachtet. Insoweit ist die Revision nicht begründet, wenngleich die bisherigen Urteilsangaben knapp sind. Mit den Einwendungen der Revision hiergegen wird sich die neue Hauptverhandlung auseinanderzusetzen haben.
Anders liegt es bei der inneren Tatseite. Die Ausdehnung des Merkmals „geisteskrank“ auf gewisse stärkere Grade angeborenen Schwachsinns, die die Rechtsprechung wegen des Schutzzweckes des § 176 vornimmt, fordert die besonders sorgfältige Prüfung der inneren Tatseite in solchen Fällen. Viele im klinischen Sinne Geisteskranke sind schon äußerlich ohne Weiteres als solche erkennbar, sodass auch die innere Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig erfüllt und leicht zu prüfen sein wird. Anders bei Schwachsinn, der sich gerade noch innerhalb der hervorgehobenen Grenze des Straftatbestandes hält. Die darauf beruhende Urteils- und Hemmungslosigkeit des Schwachsinnigen gegenüber geschlechtlichen Ansinnen offenbart sich unter Umständen erst dem geschulten, aufmerksamen Beobachter oder doch erst nach längerem Beisammensein.
In solchen Fällen ist es im Allgemeinen nicht mit der Feststellung getan, der Angeklagte habe z. B. einen Schwachsinn „mittleren Grades“ gekannt. Wesentlich ist vielmehr, ob er die Unfähigkeit der Frau erkannt hat, dem an sie gestellten geschlechtlichen Ansinnen mit freier Entschließung zu begegnen und es als unsittlich abzulehnen. Bestimmend dafür ist wiederum nicht die äußerlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des Beischlafs durch die Schwachsinnige oder sogar ein äußerlich erkennbar gewordenes Verlangen danach, sondern das Maß ihrer Fähigkeit, ihr Geschlechtsverhalten sittlich zu beurteilen und nach sittlicher Einsicht zu lenken. Erkennt der Täter, dass ihr diese geistige Fähigkeit abgeht, so ist der innere Tatbestand erfüllt, ohne dass es auf den „Grad“ des Schwachsinns, der dem Beurteiler für sich allein nicht viel zu sagen braucht, weiter ankommt.
Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite sind allzu knapp, um erkennen zu lassen, ob diese Grundsätze, die sich aus der Besonderheit des Grenzfalles ergeben, vom Tatrichter beachtet worden sind. Eine neue Hauptverhandlung ist zu diesem Zwecke notwendig.
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