Revision: Falsche uneidliche Aussage in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/96
- Datum
- 24.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine falsche uneidliche Aussage, von der der Erklärende weiß, dass sie zur Verhaftung des Beschuldigten führen wird und die er billigend in Kauf nimmt, kann zugleich Tatbestand der falschen Verdächtigung und der Freiheitsberaubung verwirklichen.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung ist auf Revision zulässig, wenn die getroffenen Feststellungen die geänderte rechtliche Einordnung tragen.
Verfahrensrechtliche Einwände gegen die Änderung des Schuldspruchs stehen einer solchen Änderung nur entgegen, wenn die Verteidigung dadurch wirksam beeinträchtigt worden wäre.
Fällt durch die geänderte rechtliche Bewertung die Zurechnung von Einzelstrafen weg, kann eine vom Tatgericht festgesetzte Gesamtstrafe bestehen bleiben, sofern Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens unverändert sind.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 15. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 542/96 vom 24. September 1996 in der Strafsache gegen Frau Mahinur C[REDACTED] geboren am █████████ 1937 in Y[REDACTED] (Türkei), wegen falscher Verdächtigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Januar 1996 geändert
a) im Schuldspruch dahin, dass sie der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist; die festgesetzten Einzelstrafen entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen, dass die Angeklagte bereits bei der richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wusste und ihre falsche Aussage kennen zu der dann auch erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (ihres Ehemannes) führen und sie dies billigend in Kauf nahm. Deshalb steht die falsche uneidliche Aussage in Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern auch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe).
Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben; denn die Änderung der rechtlichen Bewertung berührt hier den Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).
Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat es sein Bewenden.
| Granderath | Schafer | Wahl | |||
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