Revision: Tateinheit von falscher uneidlicher Aussage mit Freiheitsberaubung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/96
- Datum
- 24.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine falsche uneidliche Aussage steht in Tateinheit mit einer darauf beruhenden Freiheitsberaubung, wenn der Täter bei der Aussage wusste oder billigend in Kauf nahm, dass die Aussage zur Verhaftung und damit zur Freiheitsentziehung des Verdächtigten führen würde.
Die Feststellung von Tateinheit ist möglich, wenn zureichend festgestellt ist, dass der Täter mit seinem Verhalten den Erfolg der Freiheitsberaubung zumindest in Kauf genommen hat.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst festsetzen, wenn feststeht, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung keine andere Strafe festgesetzt hätte.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat wird nicht durch prozessuale Einwände nach § 265 Abs. 1 StPO verhindert, sofern dem Angeklagten kein wirksames alternatives Verteidigungsverhalten zur Verfügung stand.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 15. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 542/96 vom 24. September 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1970 in █████ (Türkei), wegen falscher Verdächtigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. Januar 1996 geändert
a) im Schuldspruch dahin, dass er der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin, dass er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird;
die festgesetzten Einzelstrafen sowie die unter Einbeziehung der am 26. Januar 1994 durch das Amtsgericht Rottweil und am 26. Januar 1995 durch das Landgericht Rottweil verhängten Strafen gebildete Gesamtstrafe entfallen.
Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es sich um das Konkurrenzverhältnis handelt.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte bereits bei der richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wusste und seine falsche Aussage kannte, die billigend in Kauf nahm, dann auch zur erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (seines Vaters) führen würde. Deshalb steht die falsche uneidliche Aussage in Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern auch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe für die einheitliche Tat selbst festsetzen.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auf Grund des angefochtenen Urteils, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen für die Mitangeklagte ██████, davon auszugehen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hätte. Bei der rechtsfehlerfrei begründeten Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat es sein Bewenden.
Zugleich entfällt die unter Einbeziehung der am 26. Januar 1994 durch das Amtsgericht Rottweil und am 26. Januar 1995 durch das Landgericht Rottweil verhängten Strafen gebildete Gesamtstrafe.
Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe aus der vom Senat festgesetzten Strafe und den Strafen aus den vorgenannten Urteilen (Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die an einem Tag vor dem 10. Februar 1992 begangene Tat sowie Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die Tat vom 9./10. Juni 1993) wird die Sache an einen neuen Tatrichter zurückverwiesen.
Das ist, da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, eine andere für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).
| Gränderath | Schafer | Wahl | |||
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