Treffer
BGH Beschluss

BGH: Keine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung — Diebstahl und gefährliche Körperverletzung als Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 542/86
Datum
19.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte die Revision teilweise: Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen diente die Gewaltanwendung nicht der Erhaltung des Besitzes, sondern aggressivem Handeln; daher liegt kein Raubqualifikat vor. Der Schuldspruch wird in Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung berichtigt; die Einzel- und Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Qualifikation als räuberischer Diebstahl ist erforderlich, dass die Gewaltanwendung darauf gerichtet ist, die rechtswidrige Zueignung zu sichern oder eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern.

2

Erweist sich die Gewaltanwendung nach Vollendung des Diebstahls als nicht auf die Erhaltung des Gewahrsams gerichtet, begründet sie keine Raub- oder Erpressungsqualifikation, sondern gegebenenfalls ein selbständiges Körperverletzungsdelikt; bei unmittelbarem Zusammenhang kann Tateinheit vorliegen.

3

Sind die tatbestandlichen Feststellungen eindeutig, kann das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung und den Schuldspruch selbst berichtigen.

4

Ändert die Berichtigung des Schuldspruchs den einschlägigen Strafrahmen, sind die ausgesprochene Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 19. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 542/86 in der Strafsache gegen Stefan K., geboren am ███ in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Juni 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eines versuchten Diebstahls schuldig ist, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das neben dem Tatopfer auf der Treppe liegende Messer weggenommen und erklärt, dass er es behalten wolle. Das Tatopfer erhob sich, ging langsam „mit herabhängenden Armen“ auf den Angeklagten zu und bat ihn „in demütigem Ton“, ihm das Messer wiederzugeben. Darauf antwortete der Angeklagte mit den zutreffend als gefährliche Körperverletzung gewerteten Misshandlungen.

Auf diesen Sachverhalt lässt sich ein Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht stützen.

Mit Recht ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, dass der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vollendet war (vgl. BGHSt 16, 271, 274/275; 20, 194, 196; 23, 254, 255; 26, 24, 26 m. w. N.; BGH NJW 1981, 997) und deshalb objektiv nicht Raub, sondern allenfalls räuberischer Diebstahl in Betracht kam (vgl. BGHSt 28, 224, 225 f. m. w. N.; BGH bei Holtz MDR 1984, 981). Es hat aber übersehen, dass die – mit formelhafter Wendung bejahte – Absicht des Angeklagten, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten, zumindest auch darauf gerichtet sein muss, durch die Gewalt eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern (BGHSt 9, 162, 163 f.; 13, 64, 65; 28, 224, 231). Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat angesichts des festgestellten Verhaltens des Tatopfers die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bedroht gefühlt, als widerlegt angesehen. Die Gewaltanwendung diente danach ersichtlich nicht der Erhaltung des Besitzes an dem Messer, sondern entsprang allein der Aggressivität des Angeklagten, der bereits mehrfach wegen unmotivierter Misshandlung anderer bestraft ist.

Da die Feststellungen eindeutig sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst berichtigen. Der Diebstahl und die unmittelbar darauf folgende gefährliche Körperverletzung bilden eine natürliche Handlungseinheit, so dass sich auch an der Annahme von Tateinheit zwischen beiden Delikten nichts ändert.

Mit der Berichtigung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und damit auch für die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Anwendung des nunmehr geltenden – wesentlich milderen Strafrahmens – eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnSchimansky
BGH: Keine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung — Diebstahl und gefährliche Körperverletzung als Tateinheit — Themis