Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Heroinmenge – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/80
- Datum
- 23.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Feststellungen über die Menge gehandelter Betäubungsmittel gefährden nicht nur den Strafausspruch, sondern können auch den Schuldspruch selbst in Frage stellen und zur Aufhebung des Urteils führen.
Ist aus dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, welche konkrete Menge einer Tatperson zuzurechnen ist, kann der Senat die Feststellungen nicht tragen und muss die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Die nachträgliche Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ist unwirksam, wenn die beanstandeten Mängel der Feststellungen so erheblich sind, dass sie den Schuldspruch betreffen; der Revisionssenat darf daher auch den Schuldspruch aufheben.
Mehrfache, ohne Anhaltspunkte nebeneinanderstehende Mengenangaben im Urteil, bei denen kein offensichtliches Versehen erkennbar ist, begründen einen entscheidungserheblichen Widerspruch in der Beweiswürdigung, der die Aufhebung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Hünchen, 23. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 542/80 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ali K, geboren am █ 1950 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: HC u.a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Hünchen vom 23. Mai 1980, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K beanstandet mit Recht, dass das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zur Menge des von diesem Angeklagten gehandelten Heroins getroffen hat. Das Urteil lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, wie viel Heroin der Angeklagte K in Frankfurt an sich gebracht hat und welche Menge Heroin ihm nach der ██████ von 40 bis 45 Gramm an den Mitangeklagten ███████ verblieben ist.
Es ist in diesem Zusammenhang jeweils mehrfach von einem Kilogramm (UA S. 14, 21, 35) und von 1950 Gramm Heroin (UA S. 15 „gut 1920 g Heroin“; UA S. 34 „ca. 1950 g Heroin“; UA S. 38 „etwa 1950 g“) die Rede, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, bei welcher der genannten Mengenangaben es sich um ein offensichtliches Versehen gehandelt haben könnte.
Derart widersprüchliche Feststellungen zu der im konkreten Fall gehandelten Heroinmenge gefährden nicht nur den Strafausspruch, sondern notwendigerweise auch den Schuldspruch. Der Senat hat deshalb im Interesse des Angeklagten K die nachträglich erklärte Beschränkung der Revision auf das Strafmaß für unwirksam erachtet und über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte K wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
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