Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsentscheidung (§ 42b StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 542/70
Datum
17.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind. Insbesondere sind die Befugnisse und die Bereitschaft des Vormunds nach den einschlägigen BGB‑Normen zu berücksichtigen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr nicht auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann.

2

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Tatrichter die Befugnisse des Vormunds nach §§ 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB sowie die Möglichkeit einer Unterbringung in offenen Einrichtungen als milderes Mittel zu berücksichtigen.

3

Zu prüfen ist, ob der Vormund bereit und in der Lage ist, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufenthalt in einem Heim, Rückführungspflichten) die Gefährdung abzuwenden; hierüber sind konkrete Feststellungen zu treffen.

4

Lässt das Urteil offen, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind oder ob der Vormund hiervon Gebrauch macht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der Gefährlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach/Baden, 6. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen ██ aus ███, den Rentner Karl █, dort geboren am ████ █████ 1910

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mes, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 6. August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte leidet an Leistungsabbau des Gehirns, Altersstarrsinn und einer paranoiden Erkrankung, die dem Beziehungswahn nahekommt. Die Strafkammer hat festgestellt, der Beschuldigte habe ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude mit natürlichem Vorsatz in Brand gesetzt. Das Bauwerk sei geeignet gewesen, das Feuer auf fremde Räumlichkeiten zu übertragen. Außerdem habe der Beschuldigte fremde Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse angezündet. Das Landgericht hält ihn für schuldunfähig. Es hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Einer Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht erachtet die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für geboten, weil es allein die Wahl habe, ihn unbeschränkt in die Freiheit zu entlassen oder seine Unterbringung anzuordnen. Es schließt sich damit dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. ███████, der die Einweisung in ein Alters- oder Pflegeheim als milderes Mittel für ausreichend hält, nicht an.

Die Verhängung der Maßregel des § 42b StGB setzt u. a. voraus, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf weniger einschneidende Weise zu beseitigen ist (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23; JR 1959, 305). Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer die dem Vormund des Beschuldigten zustehenden Befugnisse nicht voll in Betracht gezogen hat. Dieser kann auf Grund von §§ 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anordnen, dass der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt nimmt (BVerfGE 10, 302). Von sich aus kann er den Beschuldigten in einer offenen Anstalt (Altersheim) unterbringen (BGH St § 42b Nr. 18). Er kann auch dafür sorgen, dass der Beschuldigte an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zurückkehrt, wenn er sich von dort entfernen sollte. Das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten hängt nach dem Ergebnis des Gutachtens insbesondere davon ab, dass er in eine andere Umwelt versetzt wird und dort verbleibt (UA S. 14). Die rechtlichen Möglichkeiten, dieses Ziel auch auf anderem Wege als durch Einweisung nach § 42b StGB zu erreichen, sind an sich gegeben. Ob der Vormund bereit ist, von ihnen Gebrauch zu machen und ob solche Maßnahmen unter den obwaltenden Umständen den Sicherungsbedürfnissen der Allgemeinheit entsprechen, wird der Tatrichter nach neuer Verhandlung feststellen müssen. Er wird dann auch Gelegenheit haben, die Frage der Gefährlichkeit eingehender zu prüfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.PfeifferStrickert
PikartMesWoesner
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