Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 542/67
- Datum
- 21.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt der Revisionsführer lediglich Sachbeschwerde, ist die Revision zu verwerfen, wenn der Revisionssenat keine durchgreifenden Rechtsfehler in Schuldspruch oder Strafausspruch feststellt.
Der Revisionssenat hat Schuldspruch und Strafausspruch auf rechtliche Mängel zu überprüfen; fehlt ein durchgreifender Rechtsfehler, bleibt das Urteil der Vorinstanz bestehen.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe erfolgt im Urteilsspruch und ist bei Verurteilung anzuordnen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München, 23. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 542/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Brotgroßhändler Karl geboren █████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender; Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. ██ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 23. Mai 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Gewaltunzucht und Notzucht, sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung zur Gesamtzuchthausstrafe von 7 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt. Seine Revision erhebt allein die Sachbeschwerde.
Der Senat hat das Urteil geprüft, jedoch weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler gefunden. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Mai |