Treffer
BGH Urteil

BGH: Arbeitslohn aus zukünftigem Arbeitsvertrag unterliegt Offenbarungspflicht (§ 807 ZPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 542/57
Datum
14.01.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte leistete Offenbarungseid und gab an, „z. Zt. ohne Arbeit“ zu sein, obwohl er zuvor einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Eintrittsdatum 1.6.1956 geschlossen hatte. Der BGH hebt die Freispruchsentscheidung des LG auf und stellt klar, dass ein mit Vertragsschluss entstandener Anspruch auf Arbeitslohn der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO unterliegt. Die Sache wird zur erneuten Prüfung, insb. des Verschuldens, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Arbeitslohn aus einem den Arbeitgeber bindenden Arbeitsvertrag unterliegt der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO auch dann, wenn der Vertrag erst zu einem künftigen Zeitpunkt beginnt.

2

Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts entsteht bereits mit Vertragsschluss, soweit die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, und ist damit grundsätzlich pfändbar.

3

Die pflichtwidrige Unterlassung der Angabe pfändbarer Vermögensrechte im Vermögensverzeichnis des Offenbarungseids begründet die äußere Tatseite einer strafbaren Eidesverletzung.

4

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist zu prüfen, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelte; hierzu können auch ausdrückliche Richterfragen zu künftigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. Juli 1957

Leitsatz

Der Anspruch auf Arbeitslohn aus einem jedenfalls den Arbeitgeber bindenden Arbeitsvertrag unterliegt der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO auch dann, wenn der Vertrag erst zu einem künftigen Zeitpunkt zu laufen beginnt und daher noch keine fälligen Ansprüche daraus hergeleitet werden können.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Meineides freigesprochen, weil bereits der äußere Tatbestand des § 154 StGB nicht erfüllt sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss zum Erfolg führen.

Der Angeklagte hatte sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1956 gekündigt und, da ihm noch einige Tage Urlaub zustanden, seit dem 27. Mai 1956 nicht mehr gearbeitet. Schon mit Schreiben vom 1. März 1956 hatte er sich um eine besser bezahlte Angestelltenstelle bei der Firma SC-Transport GmbH in ███ beworben und unter dem 17. April 1956 mit dieser Firma einen schriftlichen Vertrag geschlossen, in dem als Eintrittstag der 1. Juni 1956 festgesetzt und eine dreimonatige Probezeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist vereinbart wurde. Dieser „Probevertrag“ gab dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer jedoch nur eine „im Belieben des Angeklagten stehende Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu dem vorerwähnten Zeitpunkt“.

Am 27. Mai 1956 sprach der Angeklagte bei der Annahmestelle der Bundeswehr vor, bei der er gleichzeitig ein Gesuch um Übernahme laufen hatte, erhielt aber noch keinen endgültigen Bescheid. Am 30. Mai 1956 leistete er den Offenbarungseid nach § 807 ZPO. In dem Vermögensverzeichnis gab er unter lfd. Nr. 7 (Gehalt, Arbeits- oder Dienstlohn oder sonstiges Einkommen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis pp.) an: „bis zum 31.5.1956, jetzt ohne Arbeit“.

Der den Eid abnehmende Richter ergänzte nach Vorhalt an den Angeklagten die Spalte 7 wie folgt: „bis zum 31.5.1956 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma Güterumschlag MC____), gegen einen Monatslohn von 289,– DM netto, z. Zt. ohne Arbeit“.

Auf den weiteren Vorhalt des Richters, ob er nach dem 31. Mai 1956 keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit habe, erklärte der Angeklagte, er stehe zur Zeit in Verhandlungen mit einer Annahmestelle der Bundeswehr, außerdem habe er gegebenenfalls die Möglichkeit einer Beschäftigung im süddeutschen Raum. Diese weiteren Angaben des Angeklagten wurden in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen. Alsdann beschwor er jedenfalls nach der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des angefochtenen Urteils (vgl. aber dazu die Niederschrift in den Offenbarungseidsakten 32/56 des Amtsgerichts Montabaur vom 30. Mai 1956), dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Am Tage der Eidesleistung, ob vor oder nach ihr, ergibt das Urteil nicht, rief der Angeklagte mit Rücksicht auf seine schwebende Bewerbung um Übernahme in die Bundeswehr bei der Frankfurter Firma an und versuchte vergeblich eine Hinausschiebung des Eintrittszeitpunkts vom 1. Juni 1956 zu erreichen. Am folgenden Tage, dem 31. Mai 1956, erhielt er die Ablehnung seiner Übernahme in die Bundeswehr und trat darauf am 1. Juni 1956 seine neue Arbeitsstelle in Frankfurt/Main an, die er allerdings am 31. Juli 1956 wieder aufgab.

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, er habe in dem Offenbarungseidsverfahren am 30. Mai 1956 vorsätzlich falsch geschworen, indem er angab und beeidete, er sei „z. Zt. ohne Arbeit“. Das Landgericht hat diese Worte dahin ausgelegt, dass der Angeklagte „infolge des ihm noch zustehenden Urlaubs bis zum 31. Mai 1956 nicht mehr tätig war, obwohl das Anstellungsverhältnis erst einen Tag später formell endete“ (UA 4). In der Angabe des Angeklagten, er habe gegebenenfalls eine anderweitige Beschäftigung „im süddeutschen Raum“ in Aussicht, und in der darin liegenden Nichtmitteilung des Anstellungsvertrages mit der Frankfurter Firma hat das Landgericht schon nach der äußeren Tatseite keine Eidesverletzung erblickt, da es sich hierbei nur um eine Erwerbsmöglichkeit, deren Aufnahme im Belieben des Angeklagten gestanden habe, nicht aber um ein zu offenbarendes Vermögensrecht gehandelt habe. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten.

Die Strafkammer geht zunächst zutreffend, unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 8, 399, davon aus, dass der Offenbarungseid nach § 807 ZPO dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschaffen soll, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergab sich aber aus der Rechtsstellung, die der Angeklagte auf Grund des Anstellungsvertrages mit der Frankfurter Firma einnahm, ein solches Vermögensstück. Es ist schon nicht unbedenklich, wenn das Landgericht feststellt, der Arbeitsantritt des Angeklagten zum 1. Juni 1956 habe „in seinem Belieben gestanden“. Eine solche Annahme widerspricht der Lebenserfahrung; sie ist auch nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Strafkammer zu vereinbaren, der Angeklagte habe am 30. Mai 1956 vergeblich versucht, eine Hinausschiebung des Eintrittstages zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Revisionsbegründung mit Recht, dass das Landgericht seine Feststellung lediglich auf die Aussage des Vertreters der Frankfurter Firma, des Zeugen ███, gestützt habe, ohne sich mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 17. April 1956 auseinanderzusetzen.

Doch ist diese Frage nicht entscheidend. Selbst wenn es im Belieben des Angeklagten gestanden haben sollte, seine Stelle bei der Frankfurter Firma anzutreten, er also keine dahingehende Verpflichtung hatte, so war doch jedenfalls die Firma SC-Transport in Frankfurt/Main gehalten, ihn nach den Bedingungen des Vertrags vom 17. April 1956 einzustellen. Diese Rechtsstellung des Angeklagten ginge also über eine rein tatsächliche Erwerbsmöglichkeit, wie sie das Landgericht im Auge hat und wie sie etwa in den Begriffen „Kundschaft“ und „Schankgenehmigung“ (vgl. RGSt 42, 42), „Geschäftsverbindungen“ (vgl. OLG München OLG 29, 261) und „Handelsgeschäft“ (vgl. RGSt 68, 130; BGHSt 8, 399) verkörpert wird, hinaus; vielmehr würde es sich um ein, durch die bejahende Entscheidung des Angeklagten auszulösendes und durch den Eintrittstermin vom 1. Juni 1956 befristetes Recht auf Erfüllung des Anstellungsvertrages handeln, mit den für die Gegenseite sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur Zahlung des vereinbarten Entgelts. Der entsprechende Anspruch des Angeklagten auf Zahlung des Arbeitsentgelts war bereits mit Vertragsschluss entstanden (dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 8, 399 angenommenen); er unterlag daher schon zur Zeit der Eidesleistung dem Zugriff des betreibenden Gläubigers im Wege der Pfändung und musste deshalb vom Angeklagten im Offenbarungseidsverfahren (unter Nr. 7 des Vermögensverzeichnisses) angegeben werden. Indem der Angeklagte dies unterließ, verletzte er der äußeren Tatseite nach seine Eidespflicht.

Die hier vertretene Ansicht stimmt überein mit der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGSt 71, 300, 302, 303; RGZ 69, 416, 421; 134, 225, 227; 135, 139; 138, 252; RG Gruchot 54, 1164, 1166; siehe auch OLG Hamm NJW 1956, 1729 Nr. 23).

Das angefochtene Urteil muss hiernach aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung nunmehr auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Hierfür kann die ausdrückliche Frage des Richters nach einer Beschäftigung in der Zeit nach dem 31. Mai 1956 von Bedeutung sein (vgl. OLG Celle OLG 13, 226).

WernerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger
BGH: Arbeitslohn aus zukünftigem Arbeitsvertrag unterliegt Offenbarungspflicht (§ 807 ZPO) — Themis