Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 542/52
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern verurteilt; das Landgericht ordnete seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH hebt diese Anordnung auf und verweist zurück, da die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht erschöpfend und nachvollziehbar festgestellt sind. Insbesondere fehlen detaillierte Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose, zum Vorleben und zur Frage, ob die Strafvollstreckung Rückfallgefahr ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt hinreichende, nachvollziehbare und erschöpfende Feststellungen zur gegenwärtigen oder zu erwartenden Gefährlichkeit des Täters voraus.

2

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringung sind das frühere Verhalten des Täters, der zeitliche Abstand zu früheren Verfehlungen und das Verhalten seit der Tat in die Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen.

3

Das Gericht muss darlegen, warum eine Strafvollstreckung die künftige Begehung gleichartiger Straftaten nicht mit Wahrscheinlichkeit ausschließt; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

4

Fehlen die für die rechtliche Würdigung der Maßregel erforderlichen Feststellungen, ist die Entscheidung über die Unterbringung aufzuheben und zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ausgeher Peter H. aus ███, dort geboren am 1911, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 1952, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Gegen diese Maßnahme richtet sich die Revision. Sie ist begründet, weil die Voraussetzungen der Unterbringung bisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dargestellt sind.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem 36-jährigen Manne wechselseitig onaniert hat, wobei es einmal auch zum Mundverkehr kam. Wer die Anregung gegeben hat, konnte nicht geklärt werden. Beide sind wegen Schwachsinns vermindert zurechnungsfähig. Ob die abgeurteilte Tat, so wie sie das Landgericht für erwiesen ansieht, eine so einschneidende Maßnahme wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigt, bedurfte einer eingehenden Prüfung. Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte nach der Strafverbüßung die öffentliche Sicherheit, insbesondere auch die geschlechtliche Unberührtheit Jugendlicher bedroht, wie das Landgericht annimmt, ist gerade bei der besonderen Lage dieses Falles – Unzucht zwischen zwei erwachsenen schwachsinnigen Männern – das sonstige Verhalten des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Hierzu kann dem Urteil nur entnommen werden, dass der Angeklagte nach seinen Angaben mit 15 Jahren versuchte, mit einem 15-jährigen Mädchen Geschlechtsverkehr auszuüben;

und dass er 1932 wegen Vergehens nach § 175 mit Gefängnis bestraft worden ist; Art der Verfehlung und Höhe der Strafe konnten anscheinend nicht festgestellt werden. Über die dazwischen liegende Zeit von 19 Jahren bis zur neuen Straftat enthält das Urteil nur unzureichende Ausführungen. Es erwähnt (UA S. 11), der Gutachter habe festgestellt, dass sich der Angeklagte in geschlechtlicher Hinsicht während seines Vorlebens immer wieder „an der Grenze des Kriminellen“ bewegt habe. Er sei nicht nur ein passiv recht hochgradig Schwachsinniger, sondern auch ein triebhaft sehr aktiver und verschlagener Mensch mit einer allgemein starken Tendenz zur geschlechtlichen Befriedigung gleich welcher Art. In der Krankengeschichte des Angeklagten hätten sich schon wiederholt lebhafte sexuelle Tendenzen gezeigt.

Nach den bisherigen Feststellungen scheint der Angeklagte seit 1932 nicht mehr bestraft worden zu sein. Das Landgericht musste daher sorgfältig prüfen, wie die Strafvollstreckung den Angeklagten beeinflussen und ob sie ihn nicht mit Wahrscheinlichkeit künftig von gleichgeschlechtlichen Handlungen abhalten wird. Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Zu solchen bestand um so mehr Anlass, als das Landgericht feststellt, dass der Angeklagte sich nach der Tat bis zur Hauptverhandlung etwa 11 Monate tadellos geführt hat, und annimmt, dass er auf Grund des bis zu einem gewissen Grade vorhandenen Schuldempfindens und unter Zugrundelegung seiner Verschlagenheit im Bewusstsein der bevorstehenden Hauptverhandlung in der Lage war, sich solange entsprechend zusammenzunehmen und weitere Verfehlungen zu vermeiden.

Da das Urteil hiernach dem Revisionsgericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafkammer bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, musste es in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden.

RichterGeierGlanzmann
MantelDr. Jagusch
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