Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Anwendung des § 351 StGB bei Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 542/51
Datum
18.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein früherer Sachbearbeiter, wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichterfassung des § 351 StGB in mehreren Fällen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies wegen unklarer Feststellungen zur Funktion der Kartei und zur Frage wirksamer Rückzahlung sowie zur Einheitlichkeit der fortgesetzten Tat zurück. Wesentlich ist, dass Register nur bei dienstlicher Bestimmung und Verpflichtung des Beamten i.S. des § 351 verschärfend wirken.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 351 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das betreffende Register, Buch oder die Rechnung zur Eintragung oder Kontrolle von Einnahmen oder Ausgaben bestimmt ist und diese Bestimmung durch Anordnung der vorgesetzten Stelle, mindestens durch Dienstanweisung, getroffen wurde.

2

Die Führung oder Mitführung eines Registers muss dem Angeklagten dienstlich obliegen; dies kann durch Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder Mitzeichnung begründet werden.

3

Eine Zahlung an einen unzuständigen Beamten ist keine wirksame Rückzahlung an die Kasse; die darauf erfolgende Verbuchung macht das Register unrichtiger, wenn der Empfänger die Ablieferung an die Kasse unterlässt und die Verbuchung der Verschleierung der Unterschlagung dient.

4

Ein Beleg oder Durchschlag gilt als vorgelegt i.S.v. § 351, wenn er in die Akten oder den Geschäftsgang gebracht wird; unrichtige Belege können auch dann unter § 351 fallen, wenn die für die Bücher zuständige Führung einem anderen Beamten obliegt.

5

Bei einer fortgesetzten Tat müssen die Feststellungen zur Schuld einheitlich und für alle Teilakte tragfähig sein; sind für wesentliche Rechtsfragen (z. B. Anwendung des § 351) die Feststellungen unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 28. Juni 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den früheren Behördenangestellten Gottfried SC aus ██████████, dort geboren █████ ██, derzeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

der Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

die Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Glanzmann, Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 28. Juni 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der Sachbearbeiter beim Kreisamt für Soforthilfe war, ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt. Er hat sich in 22 Fällen Soforthilfeleistungen, die an ihn zurückgezahlt wurden, zugeeignet. In 6 der Fälle hat er nach der Annahme des Landgerichts die Amtsunterschlagung unter einem strafschärfenden Signal nach § 351 StGB begangen. In 4 der Fälle hat er falsche Quittungen angeblicher Empfänger hergestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass nicht auch in den Fällen 5, 6 und 7 schwere Amtsunterschlagung nach § 351 angenommen wurde. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

1. Das Landgericht nimmt an, dass die beim Amt für Soforthilfe geführten Karteiblätter in ihrer Gesamtheit ein Register im Sinne des § 351 dargestellt hätten. Geht man hiervon aus, so ist zunächst im Fall 7 schwere Amtsunterschlagung nicht einwandfrei verneint, denn der Angeklagte hat den Eingang der zurückbezahlten 200 DM auf dem Karteiblatt eingetragen. Das Landgericht meint, dadurch sei das Karteiblatt nicht unrichtig geworden, weil der Betrag tatsächlich an den Angeklagten bezahlt worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte aber, wie er wusste, weder zuständig noch befugt, Zahlungen für das Amt entgegenzunehmen. Dies steht zwar, wie das Landgericht richtig ausführt, einem Empfang in amtlicher Eigenschaft (§ 350) nicht entgegen; denn der Zahler hielt den Angeklagten für zuständig, und dem Angeklagten war das bewusst (vgl. RGSt 51, 113; 71, 106). Gleichwohl war aber die Zahlung an den unzuständigen Angeklagten keine wirksame Rückzahlung. Dazu wäre die Ablieferung des Geldes bei der Kreiskasse erforderlich gewesen. Da der Angeklagte diese Ablieferung unterlassen hat, durfte er auf Grund der an ihn selbst geleisteten Zahlung auch nicht den Eingang des Geldes verbuchen. Durch die dennoch vorgenommene Verbuchung wurde die Kartei unrichtig, und zwar „in Beziehung auf die Unterschlagung“, denn der Angeklagte wollte, wie das Urteil feststellt, mit seiner Buchung die Entdeckung der Unterschlagung erschweren.

In den Fällen 5 und 6 sind die Urteilsfeststellungen unklar. Zum Fall 5 gibt das Urteil bei der Schilderung des Sachverhalts (UA 5) an, der Angeklagte habe zwar den zurückzuzahlenden Betrag von 272 DM in der Einnahmespalte des Karteiblatts rot als Außenstand vermerkt, den tatsächlichen Eingang aber nicht eingetragen. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Gericht dagegen davon aus, der Angeklagte habe auch die Einnahme auf dem Karteiblatt vermerkt (S. 10). Wäre das der Fall, so wären die Voraussetzungen des § 351 ohne ausreichenden Grund verneint. Im Fall 6 schließlich stellt das Urteil auf Seite 5 der UA fest, dass der Angeklagte den Eingang der 210 DM „in den Akten“ schwarz vermerkt habe, während auf Seite 10 der UA von einem solchen Eintrag in der Kartei die Rede ist. Vermutlich meint das Landgericht hier mit Kartei und Akten dasselbe. Die Anwendung des § 351 kann auch in diesem Fall zu Unrecht abgelehnt sein, weil der Betrag – wie auch im Fall 5 – nicht an die Kreiskasse abgeführt wurde.

Hiernach ist entgegen der Annahme des Landgerichts im Fall 7 das Karteiblatt unrichtig geführt, während in den Fällen 5 und 6 diese Möglichkeit nach den Feststellungen naheliegt. Ob freilich diese unrichtige Führung für die Anwendung des § 351 hinreicht, kann an Hand der Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Dass das Landgericht die Gesamtheit der Karteiblätter als ein Register angesehen hat, ist an sich unbedenklich. Möglicherweise ist auch schon das einzelne Karteiblatt ein Register. Das Urteil teilt jedoch nichts darüber mit, zu welchem Zweck die Kartei diente, was in den Karteiblättern niederzulegen war, wer die Führung der Kartei angeordnet hat, und ob ihre Führung oder wenigstens Mitführung dem Angeklagten dienstlich oblag. Wegen unrichtiger Registerführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Register der Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anordnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Wege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Angeklagten die Führung oder Mitführung des Registers dienstlich oblag; in dieser Beziehung würde die Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; HRR 1933, 1957; HRR 1941, 574).

Die Feststellungen in den Fällen 5, 6 und 7 tragen also weder die Verneinung noch die Bejahung der Voraussetzungen des § 351.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss daher Erfolg haben. Da der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist, für eine und dieselbe Tat aber die Schuldfrage nur einheitlich festgestellt werden kann, unterliegt das Urteil in vollem Umfang der Aufhebung.

Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft verpflichtet das Revisionsgericht, das Urteil auch im Übrigen darauf zu prüfen, ob es zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten das sachliche Recht verletzt (§§ 301, 352 StPO).

In den Fällen 1, 2, 3 und 4 hat der Angeklagte auf den Zahlbögen die Unterschriften angeblicher Zahlungsempfänger fälschlich hergestellt, um seine Unterschlagungen zu verdecken. Mit Recht ist das als Urkundenfälschung gewürdigt. Das Landgericht hat in diesen Fällen ferner schwere Amtsunterschlagung angenommen. Es sieht jeden Zahlbogen als ein der Kontrolle der Ausgaben dienendes Register an. Das ist, da der Zahlbogen „alle Auszahlungen an den einzelnen Soforthilfeempfänger nachweisen“ sollte, unbedenklich (vgl. RGSt 58, 236). Bedenken ergeben sich aber deshalb, weil das Urteil nichts darüber feststellt, ob der Zahlbogen amtlich vorgeschrieben und inwieweit er von dem Angeklagten zu führen oder mitzuführen war. Als Führung käme z. B. der Eintrag der von dem Empfänger zu quittierenden Einzahlungsbeträge in Betracht.

In den Fällen 1, 2 und 4 hat der Angeklagte ferner auf dem Zahlbogen und dem Karteiblatt, im Fall 3 auf dem Zahlbogen und dem Leistungsnachweis die Sterbetage der Soforthilfeempfänger falsch eingetragen, um seine Unterschlagungen zu verschleiern. Das Landgericht hält diese Eintragungen für unrichtige Belege im Sinne des § 351, die der Angeklagte zu Eintragungs- und Kontrollregistern in Beziehung auf seine Unterschlagung vorgelegt habe. Hiergegen ist dann nichts einzuwenden, wenn die Zahlbögen, die Kartei und die Leistungsnachweise Register waren, die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmt waren (siehe oben), oder wenn die Vermerke des Angeklagten der Führung sonstiger derartiger Register, Bücher oder Rechnungen zugrunde zu legen waren. Vorgelegt ist ein Beleg schon dann, wenn er zu den Akten und damit in den Geschäftsgang gebracht ist (RGSt 58, 236; HRR 1936, 375). Die Vorlage unrichtiger Belege würde auch dann unter § 351 fallen, wenn die Rechnungen, Register oder Bücher, für die die Belege bestimmt waren, von einem anderen Beamten als dem Angeklagten zu führen waren (RGSt 67, 195).

In den Fällen 10 und 11 hat der Angeklagte auswärtigen Ämtern für Soforthilfe schriftlich die Beträge mitgeteilt, die an die verzogenen Unterstützungsempfänger ausbezahlt worden waren. Zu den Akten des eigenen Amtes brachte er Schriftstücke, die als Durchschläge dieser Schreiben erschienen. Auf den Durchschlägen gab er aber, um seine Unterschlagungen zu verdecken, die bezahlten Beträge doppelt so hoch an als auf den Schreiben an die auswärtigen Ämter. Das Landgericht hält die falschen Durchschläge für unrichtige Belege im Sinn des § 351. Es hätte jedoch darlegen müssen, welchen zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Registern oder Büchern die Durchschläge als Unterlage dienten.

Demnach bedürfen die Feststellungen in den unter a) und b) erörterten Fällen noch der Ergänzung.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts können entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Landgericht hat dem Angeklagten „in gewissem Maße“ mildernd zugutegehalten, dass er in verantwortliche Stellen des öffentlichen Dienstes gekommen sei, ohne eine richtige und vollwertige Ausbildung für diese Tätigkeit gehabt zu haben. Dieser Annahme steht der im Urteil wiedergegebene Lebensgang des Angeklagten nicht entgegen. Die Reifeprüfung und die kaufmännische Lehre sind keine Ausbildung zum öffentlichen Dienst. Der Angeklagte war allerdings längere Zeit Zahimeister und während des Krieges beim Landwirtschaftsamt Viehsachbearbeiter, später Leiter der Erfassungsstelle. Das Landgericht will aber mit dem von der Revision angegriffenen Satz nur der Meinung Ausdruck geben, dass der Angeklagte damit nicht die übliche Berufsausbildung eines Beamten in verantwortlicher Stellung erfahren habe, und dass jene Tätigkeiten nicht geeignet gewesen seien, ihm die besondere Pflichtauffassung eines Staatsdieners zu vermitteln. Das mildernd zu berücksichtigen, lag noch im Ermessen des Tatrichters. Dasselbe trifft auf den weiteren Gedanken des Landgerichts zu, der Angeklagte sei durch seinen Hausbau in eine gewisse Zwangslage geraten, nachdem sein Schwiegervater gestorben und der erwartete Zuschuss seines Vaters ausgeblieben sei. Es ist richtig, dass diese Umstände die Straftaten des Angeklagten nicht ausreichend erklären. Das hat das Landgericht aber auch nicht angenommen; die Grenzen seines Ermessens hat es nicht überschritten, wenn es jene Umstände als strafmildernd gewertet hat, zumal es weiter feststellt, der Angeklagte habe die unterschlagenen Gelder nicht vergeudet und bescheiden gelebt. Wenn die Revision sodann bestreitet, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, den entstandenen Schaden wieder gutzumachen, so setzt sie sich zu den bindenden Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwogen hat, nur ein kleinerer Teil der fortgesetzten Straftat sei unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 351 begangen.

Schließlich war es auch nicht fehlerhaft, dem Angeklagten im Hinblick auf sein Geständnis die Untersuchungshaft anzurechnen. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats BGHSt 1, 105 bezeichnet es zwar als unzulässig, ein Geständnis nur um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund zu verwerten. Das hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hat hervorgehoben, der Angeklagte sei von Anfang an geständig gewesen und habe (daher) dem Fortgang des Verfahrens keine Schwierigkeiten bereitet. Das durfte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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