Revision verworfen: Rücktrittsvoraussetzungen bei lebensgefährlicher Tatfolge (§24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 541/92
- Datum
- 25.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision nur erfolgreich, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Erkennt der Täter, dass das Opfer infolge der beendeten Tötungshandlung möglicherweise sterben wird, setzt ein strafbefreiender Rücktritt nach §24 Abs.1 StGB voraus, dass der Täter selbst etwas unternimmt, um die Tatvollendung zu verhindern.
Das bloße Vertrauen des Täters darauf, dass Dritte zur Rettung des Opfers tätig werden, genügt nicht den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch.
Ein Rechtsfehler ist revisionsrelevant nur, wenn er den Angeklagten beschwert; irrelevante Fehler sind ohne Rechtsfolgen für die Revisionsentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 19. März 1992
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 541/92
vom 25. August 1992
in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hat ein Täter erkannt, dass das Opfer infolge der beendeten Tötungshandlung möglicherweise sterben wird, so muss er zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch selbst etwas tun, um die Tatvollendung zu verhindern. Das Vertrauen darauf, dass andere etwas zur Rettung des Opfers unternehmen werden, genügt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB.
Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Foth | Brüning |