Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rücktrittsvoraussetzungen bei lebensgefährlicher Tatfolge (§24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 541/92
Datum
25.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Deggendorf als unbegründet, weil keine revisionsrechtliche Fehlerfolge zu Lasten des Angeklagten feststellbar ist (§349 Abs.2 StPO). Ergänzend stellt der Senat klar, dass bei erkennbarer Lebensgefahr des Opfers der Täter aktiv tätig werden muss, um einen strafbefreienden Rücktritt nach §24 Abs.1 StGB zu erreichen. Das Vertrauen auf Hilfe Dritter genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision nur erfolgreich, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Erkennt der Täter, dass das Opfer infolge der beendeten Tötungshandlung möglicherweise sterben wird, setzt ein strafbefreiender Rücktritt nach §24 Abs.1 StGB voraus, dass der Täter selbst etwas unternimmt, um die Tatvollendung zu verhindern.

3

Das bloße Vertrauen des Täters darauf, dass Dritte zur Rettung des Opfers tätig werden, genügt nicht den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch.

4

Ein Rechtsfehler ist revisionsrelevant nur, wenn er den Angeklagten beschwert; irrelevante Fehler sind ohne Rechtsfolgen für die Revisionsentscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 19. März 1992

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 541/92

vom 25. August 1992

in der Strafsache gegen [REDACTED::], geboren ████████ 1960 in [REDACTED::] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat ein Täter erkannt, dass das Opfer infolge der beendeten Tötungshandlung möglicherweise sterben wird, so muss er zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch selbst etwas tun, um die Tatvollendung zu verhindern. Das Vertrauen darauf, dass andere etwas zur Rettung des Opfers unternehmen werden, genügt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB.

Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
FothBrüning
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