Treffer
BGH Beschluss

Revision: Actio libera in causa, Vollrausch und fehlender Strafantrag bei Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 541/91
Datum
03.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Landgerichtsurteil wegen Körperverletzungs- und Beleidigungstaten. Streitfragen betrafen die Anwendung der actio libera in causa, die Qualifikation als fahrlässiger Vollrausch sowie die Erfordernisse des Strafantrags bei Beleidigung. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall zu fahrlässiger Körperverletzung mit tat-einheitlichem fahrlässigen Vollrausch und strich eine Beleidigungsverurteilung; insoweit hob er den Strafausspruch auf und verwies zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die actio libera in causa kommt nur in Betracht, wenn der Täter bereits beim Herbeiführen des Rausches den Vorsatz für die spätere Tat zumindest billigend in Kauf nimmt; fehlt diese Voraussicht, liegt allenfalls Fahrlässigkeit vor.

2

Wer sich zumindest fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und in diesem Zustand eine vorsätzliche Tat begeht, ist wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323a StGB) neben der in der Rauschhandlung verwirklichten vorsätzlichen Tat nach den Regeln der Tateinheit strafbar.

3

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte Beurteilung nach den Umständen des Falles nicht anders hätte verteidigen können.

4

Bei Antragsdelikten nach § 194 Abs. 1 StGB ist eine Verurteilung unzulässig, wenn kein wirksamer Strafantrag gestellt wurde; eine nur vorbehaltene Antragstellung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 541/91

in der Strafsache gegen Jens █████ aus ██, geboren am █ 1967 in ██, gen. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 1991, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, a) dass der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), sondern des fahrlässigen Vollrauschs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 323a, 230, 52 StGB) schuldig ist, b) dass im Fall II 6 a der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beleidigung (§ 185 StGB) entfällt, im Ausspruch über die in den Fällen II 1 und 6 a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung im Strafausspruch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, und zwar wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zwei weiterer tateinheitlich begangener Vergehen der Körperverletzung, wegen eines weiteren Vergehens der gefährlichen Körperverletzung und wegen versuchter Strafvereitelung. Die sichergestellten Kampfstiefel des Angeklagten wurden eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO sowie die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe, als er sich im Laufe des Tages in einen Vollrausch versetzte (Blutalkoholkonzentration von maximal 3,54 ‰), nicht vorausgesehen und billigend in Kauf genommen, dass er später einen Menschen so misshandeln werde, wie es dann geschehen ist, sondern er hat das nur fahrlässig nicht bedacht. Er hat sich deshalb unter dem vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkt der sog. actio libera in causa nicht der vorsätzlich begangenen gefährlichen, sondern lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. BGHSt 21, 381). Außerdem muss er wegen tateinheitlich begangenen fahrlässigen Vollrauschs bestraft werden, weil er sich zumindest fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat, in dem er dann mit „natürlichem“ Vorsatz den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat (vgl. BGHSt 2, 14, 18). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht § 265 StPO dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (zur gerichtlichen Hinweispflicht in Fällen der vorliegenden Art vgl. BGH, Urt. vom 24. Mai 1955 – 5 StR 143/55 bei Hürxthal in KK 2. Aufl. § 265 Rdn. 8; BayObLG NJW 1954, 1579; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 23): Es ist hier, wie auch der Generalbundesanwalt meint, ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Beurteilung seiner Tat anders als geschehen hätte verteidigen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht festgestellte Trinkweise, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führte, auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruht und dass er die ihm vorgeworfene Tätlichkeit eingeräumt hat, wenn er sich auch auf Rechtfertigung durch Notwehr beruft.

2. Im Fall II 6 a der Urteilsgründe (Hans-Peter K. ███, ██) kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung nicht bestehen bleiben, weil der nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt, sondern sich die Antragstellung nur vorbehalten hat. Was die zu seinem Nachteil begangene Körperverletzung angeht, so hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den erwähnten Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist es ausgeschlossen, dass die restlichen Einzelstrafen ohne die vom Senat vorgenommenen Änderungen milder ausgefallen wären.

MaulGranderathWahl
UlsamerBrüning
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