Revision erfolgreich wegen unaufgeklärter Widersprüche in Zeugenaussage zu Heroinankauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 541/89
- Datum
- 12.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die wesentlich auf der Aussage eines Zeugen beruht, setzt voraus, dass das Gericht erkennbare Widersprüche und Erklärungsbedürftigkeiten in der Zeugenaussage aufklärt und begründet, weshalb es trotz dieser Umstände von deren Glaubwürdigkeit ausgeht.
Ergibt sich aus dem Tatvortrag eines Zeugen ein logisch erscheinender Widerspruch (z. B. behaupteter Erwerb ohne vorhandene Zahlungsmittel), muss das Gericht darlegen, wie der behauptete Tathergang möglich gewesen sein soll.
Der Bundesgerichtshof kann Teilfeststellungen eines Urteils bestehen lassen und nur insoweit aufheben, als die Beweiswürdigung Mängel für einzelne Tatkomplexe aufweist; in diesen Fällen ist Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Widersprüche zwischen polizeilichen Vermerksangaben und zivilen Zeugenaussagen sind vom Tatgericht zu behandeln; werden sie unbeachtet gelassen, ist die auf der Aussage beruhende Verurteilung nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. März 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 541/89 Az. 42.89
in der Strafsache gegen Metin ███████ aus ██, geboren am ███ 1963 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████████████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Sachverhalt „Amphetamin“ bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Dagegen hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Zeuge ████, auf dessen Aussage die Strafkammer den Schuldspruch, was den Handel mit Heroin betrifft, maßgeblich stützt, hat angegeben, die Polizei habe ihn nach seiner ersten Festnahme zu einem Scheingeschäft nach ██████ gebracht; er habe vom Angeklagten aber nichts erhalten, da er kein Geld gehabt habe (UA S. 10). Diese Aussage kann dahin verstanden werden, dass der Zeuge die Absicht hatte, bereits an diesem Tage von dem Angeklagten Heroin anzukaufen, der Erwerb jedoch am fehlenden Gelde scheiterte.
Demgegenüber heißt es im Überstellungsvermerk der Polizei vom 21. März 1988, der Zeuge ███ sei mit zwei Beamten nach █████████ gefahren, „um beim Angeklagten Heroin zu bestellen“ (UA S. 15). Danach ging es bei der Fahrt lediglich um eine Bestellung, für die Geld nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre, nicht aber um einen Ankauf mit Übernahme von Heroin. In diesem Sinne ist auch der folgende Satz auf S. 15 UA zu verstehen, wonach es „zum Scheinkauf“, also zur Abnahme des bestellten Heroins, wegen der erneuten Festnahme des Zeugen ████ nicht gekommen sei. In gleichem Sinne hat auch der Zeuge ████████ ausgesagt (UA S. 15). In die gleiche Richtung weist die Einlassung des Angeklagten, derzufolge der Zeuge ████ nach der Jahreswende noch einmal allein gekommen sei und verlangt habe, Heroin zu besorgen (UA S. 9).
Das Landgericht, das den Zeugen ████ für glaubwürdig hält (UA S. 10/11), geht offensichtlich von der Richtigkeit seiner Aussage auch in diesem Punkte aus, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum der Kaufversuch gescheitert sei. Gerade das hätte für die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ von Bedeutung sein können. Auch hätte das Landgericht, wenn es dem Zeugen folgt, darauf eingehen müssen, wie er Heroin erhalten wollte, ohne die dafür erforderlichen Geldmittel bei sich zu haben.
| Maul | Foth | Vv. | |||
| Kuhn | Gerlach | Brünning |