Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des § 31 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 541/86
- Datum
- 20.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist und keine Erfolgsaussichten aufweist.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht alle einschlägigen strafmildernden Vorschriften zu prüfen; die Pflicht zur Erwägung erstreckt sich auf solche Normen, die der Sachverhalt nahezulegen scheint.
Wird nicht geprüft, ob eine strafmildernde Vorschrift anwendbar ist, und ist nicht auszuschließen, dass die verhängte Strafe darauf gestützt ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 541/86 in der Strafsache gegen den Orthopädieschuhmacher Heinz-Dieter H[C], ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1940 in ████, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob § 31 BtMG Anwendung finden kann, obgleich der Sachverhalt dazu gedrängt hatte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dieser unterlassenen Prüfung beruht. Die Strafkammer hat es „unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Besonderheiten des Einzelfalles“ (UA S. 29) für vertretbar gehalten, „lediglich die Mindeststrafe“ aus § 29 Abs. 3 BtMG zu verhängen. Die gewählte Formulierung lässt es als möglich erscheinen, dass die Strafkammer diese Mindeststrafe noch unterschritten hätte, wenn sie sich der weitergehenden Möglichkeit der Strafmilderung nach § 31 BtMG bewusst gewesen wäre.
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