Revision gegen Totschlagsurteil wegen Strafzumessung und Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 541/85
- Datum
- 07.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis des Tatgerichts auf die beabsichtigte Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ist nach der Rechtsprechung geboten, entfällt jedoch, wenn durch die Beschränkung das Verteidigungsverhalten nicht beeinflusst worden sein kann.
Ein Beschluss nach §§ 154, 154a StPO, der die Strafverfolgung auf ein Tötungsdelikt beschränkt, schließt die Berücksichtigung von Tatmodalitäten, die ein Merkmal wie Habgier ausfüllen können, nicht grundsätzlich aus.
Im Jugendstrafrecht kann die Hervorhebung der Schwere der Schuld und erzieherischer Gründe ausreichen; offenkundige Persönlichkeitsmängel und die Vorgeschichte rechtfertigen eine kürzere Begründung bei der Strafzumessung.
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die vom Tatrichter vorgenommene Gewichtung von Zumessungsfaktoren zu ersetzen; bloße Differenzen in der Bewertung begründen keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 18. Juli 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Detlef Egon A., aus █████████████████, geboren am █████████████████ 1964 in █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, █████████████████ Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus █████████████████ als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte C. in der Verhandlung, Justizhauptsekretär C. bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Juli 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die in der Hauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und nur noch auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung aufgedeckt.
1. Es kann unentschieden bleiben, ob ein Verstoß gegen die von der Rechtsprechung entwickelte Verpflichtung des Tatgerichts, auf die beabsichtigte Berücksichtigung nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. BGHSt 30, 147; 30, 197), auf die Sachbeschwerde hin aufgegriffen werden kann oder ob es dazu – da der Fehler aus dem Urteil allein nicht ersichtlich ist – einer den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge bedarf. Jedenfalls liegt ein derartiger Verstoß hier nicht vor:
Zweifelhaft erscheint schon, ob das Tatgericht mit dem Hinweis auf den Umstand, dass der Angeklagte „nach der Tat nicht davor zurückschreckte, den Geldbeutel des Opfers“ – der unter dem Kopf des Toten lag (UA S. 15) – „zu durchsuchen“, überhaupt ein Eigentumsdelikt meint. Dagegen spricht, dass es in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen über die aus der Wohnung des Tatopfers mitgenommenen Sachen (vgl. UA S. 15/16) nicht zurückkommt. Daran wäre es aber auch nicht gehindert gewesen, denn der Angeklagte konnte nach dem Beschluss über die Beschränkung des Verfahrensstoffs nicht davon ausgehen, dass das angesprochene Verhalten bei der Urteilsfindung gänzlich unberücksichtigt bleiben würde. Die zugelassene Anklage warf ihm Mord aus Habgier vor. Durch den Beschluss nach §§ 154, 154a StPO wurde die Strafverfolgung „auf den Vorwurf eines Tötungsdelikts beschränkt“. Damit blieben alle möglicherweise das Merkmal der Habgier ausfüllenden Tatmodalitäten Gegenstand des Verfahrens und durften jedenfalls zur Bewertung des Tötungsdelikts herangezogen werden. Nichts anderes hat das Landgericht mit dem beanstandeten Satz getan.
Schließlich wäre ein Hinweis auf die beabsichtigte Berücksichtigung etwa ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nach der Rechtsprechung des Senats (NJW 1985, 1479) auch nur dann erforderlich gewesen, wenn durch die Beschränkung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten beeinflusst worden sein konnte. Das ist hier ausgeschlossen. Der Beschluss nach §§ 154, 154a StPO wurde verkündet, nachdem die Verteidigung – wegen mehrmaliger Hinweise gemäß § 265 Abs. 1 StPO – bereits zweimal Gelegenheit zum Schlussvortrag gehabt hatte und die Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung an einem späteren Tag unterbrochen worden war. Erst am Tage der Urteilsverkündung beantragte die Staatsanwaltschaft die teilweise vorläufige Einstellung, die dann auch erfolgte.
2. Auch die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Jugendkammer hat dazu zwar keine näheren Ausführungen gemacht, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung, ob Jugendstrafe zu verhängen war, bemerkt, solche Neigungen seien „nicht zu übersehen“ (UA S. 33). Dabei darf nicht verkannt werden, dass das Tatgericht bereits mit Rücksicht auf die von ihm ausdrücklich hervorgehobene Schwere der Schuld und aus erzieherischen Gründen keine andere Rechtsfolge als Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten verhängen konnte. Darin findet der auf eine Begründung verzichtende bloße Hinweis auf außerdem gegebene schädliche Neigungen seine Erklärung. Im Übrigen offenbaren das Vorleben des Angeklagten (mehrfache Straftaten, zielloses Treibenlassen) und die Vorgeschichte der Tat (Zubereitung eines in seinen Wirkungen unbekannten Pilzbreis als Mittel für eine angeblich schmerzlose Selbsttötung, um die versprochene Belohnung von 1.000 DM zu erschwindeln) schwerwiegende, bereits vor der Tat angelegte Persönlichkeitsmängel, die weitere Straftaten befürchten lassen (vgl. dazu BGHSt 16, 261, 262 m.w.N.). Diese Mängel liegen hier – trotz der vom Angeklagten bei der gewaltsamen Tötung zu überwindenden Skrupel – so deutlich auf der Hand, dass es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen nicht bedurfte.
3. Bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB (2. Alternative) hat das Landgericht ausdrücklich auf eine „Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten“ abgestellt (UA S. 33). Dass es bei der Ausfüllung dieses von ihm richtig erkannten Prüfungsrahmens nicht alle später bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkte ausdrücklich angeführt hat, begründet deshalb nicht die Besorgnis, sie könnten bei der Abwägung außer Betracht geblieben sein. Angesichts des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG und des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens kam der Ermittlung des nach Erwachsenenstrafrecht anwendbaren Strafrahmens im Übrigen ohnehin nur Bedeutung für die angemessene Bewertung des Schuldgehalts zu.
4. Die sonstigen Angriffe der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der einzelnen Zumessungsfaktoren.
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Schimansky | ||
| Ulsamer | Schikora |