Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Einziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 541/64
Datum
08.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle, die im Revisionsrechtszug neben einer gebührenpflichtigen Hauptstrafe auch eine weitere Gebühr nach dem Wert eingezogener, anderen Beteiligten gehörender Sachen angesetzt hatte. Entscheidend war, ob die Einziehung auch den Gehilfen trifft und damit Gebührenmassen begründet. Der BGH verwirft die Erinnerung: Die Einziehung nach §39 AWG ist Nebenstrafe und trifft Tatgenossen, sodass die wertabhängige Gebühr zu Recht berechnet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 39 AWG angeordnete Einziehung, die wegen der Verstrickung des Eigentümers in die Straftat erfolgt, hat den Charakter einer Nebenstrafe.

2

Als Nebenstrafe trifft die Einziehung auch Tatgenossen und Gehilfen; sie wirkt damit gegenüber Mitbeteiligten wie eine Strafe.

3

Richtet sich die Revision gegen die Verurteilung im Ganzen einschließlich der Einziehung, kann für den Revisionsrechtszug neben einer gebührenbemessenen Hauptstrafe eine zusätzliche Gebühr nach dem Wert der eingezogenen Sachen angesetzt werden.

4

Eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Einziehung den Angeklagten als Mitbeteiligten erfasst und die zusätzliche, wertabhängig bemessene Gebühr daher rechtlich zu vertreten ist.

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 541/64 █████████ in der Strafsache gegen den Kaufmann Bohdesn M aus ████, 1921 in ███████████████ geboren, wegen Beihilfe zu einem versuchten Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **8. Oktober 1965

Tenor

Die Erinnerung des Angeklagten gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 12. August 1965 wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er wendet sich dagegen, dass die Geschäftsstelle bei der Berechnung der Kosten des Revisionsrechtszuges neben einer Gebühr, die nach der Höhe seiner Hauptstrafe bemessen worden ist (§§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1, 69 Abs. 1 GKG), ihm gegenüber eine weitere Gebühr in Ansatz gebracht hat, die sich nach dem Wert eingezogenen, aber anderen Tatbeteiligten gehörenden Eigentums richtet (§§ 72 Abs. 1, 67 Abs. 4, 70 Abs. 1, 69 GKG). Diese Beanstandung ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat sich mit der Revision gegen seine Verurteilung im Ganzen und damit auch wegen der Einziehung gewendet. Diese Maßnahme hat sich nämlich nicht nur gegen den oder die Eigentümer der betroffenen Sachen, sondern auch gegen ihn gerichtet. Die Einziehung ist auf Grund des § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 Buchst. a Außenwirtschaftsgesetz ausgesprochen worden. Maßgebend dafür war also nicht etwa die Gefährdung der Allgemeinheit durch die eingezogenen Sachen (vgl. § 39 Abs. 1, 2 Nr. 3, 4 Außenwirtschaftsgesetz), sondern die Verstrickung ihres oder ihrer Eigentümer in die Straftat. Eine aus diesem Grund angeordnete Einziehung hat jedenfalls den Charakter einer Nebenstrafe (vgl. StGB-E 1962 Vorbem. vor §§ 109 ff). Als Nebenstrafe und damit als Strafe hat demnach die hier ausgesprochene Einziehung alle Tatgenossen, auch den Beschwerdeführer als Gehilfen getroffen (vgl. RGSt 65, 283, 285; 72, 239).

SeibertLoesdauMai
HübnerPikart
Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Einziehung verworfen — Themis