Treffer
BGH Urteil

Versuchte ungenehmigte Munitionsausfuhr: Versuchsbeginn beim Aufladen auf Transportmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 541/64
Datum
19.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen versuchten Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Geldstrafen verurteilt und legten Revision ein. Sie rügten u.a. eine vorschriftswidrige Kammerbesetzung sowie die mangelnde Bestimmtheit der Strafbarkeit bei Verweisung auf die AWVO. Der BGH verwarf die Besetzungsrüge und hielt § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. AWVO-Regelungen für hinreichend bestimmt und von der Ermächtigung gedeckt. Den Versuchsbeginn bejahte er bereits mit dem Verladen der Munition auf das zum Grenzübertritt vorgesehene Transportmittel; die Revisionen wurden insgesamt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verweisung in einer Strafnorm auf verordnungsrechtliche Ausgestaltungen ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn das Gesetz die strafbewehrte Beschränkung dem Grunde nach erkennen lässt und die Verordnung nur deren besondere Ausgestaltung regelt.

2

Ausfuhrbeschränkungen durch Rechtsverordnung sind wirksam, soweit sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten; die Anordnung einer Genehmigungspflicht kann dabei eine mildere Form gegenüber einem Totalverbot darstellen.

3

Ein strafbarer Versuch beginnt, wenn die Handlung nach dem Tatplan bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts bewirkt; die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist tatbestands- und schutzzweckbezogen vorzunehmen.

4

Bei der ungenehmigten Ausfuhr kann der Versuch regelmäßig bereits mit Maßnahmen beginnen, die den Transportvorgang zur Grenze einleiten, weil nach Grenzübertritt eine effektive Zugriffsmöglichkeit der inländischen Behörden regelmäßig entfällt.

5

Das Aufladen von zur ungenehmigten Ausfuhr bestimmten Waren auf das zum Grenzübertritt vorgesehene Transportmittel kann als unmittelbares Ansetzen genügen, auch wenn noch Zwischenhalte oder Umwege zur Verschleierung geplant sind.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 24. April 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 541/64 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Emin ████ aus K./Türkei, geboren am ███ ████ in ███, türkischer Staatsangehöriger,

2. den Kaufmann Bohdan ██ aus M., geboren am ███ 1921 in B., heimatloser Ausländer,

3. den ████████████ Fethi ██ aus █████, geboren am ██ 1933 in W., türkischer Staatsangehöriger,

wegen versuchten Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. April 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen eines versuchten Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die Angeklagten ██ und E. wegen Beihilfe hierzu zu Geldstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die von den Angeklagten ██ und E. erhobene Rüge, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da die 1. große Strafkammer des Landgerichts München II nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), vermag nicht durchzugreifen.

Die beiden Beschwerdeführer begründen ihre Rüge damit, dass die Geschäfte innerhalb dieser Strafkammer, die mit vier Richtern (Vorsitzender und drei Beisitzer) besetzt war, nicht auf Grund eines innerkollegialen Geschäftsverteilungsplans, sondern nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden verteilt wurden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 5. Januar 1965 (1 StR 506/64) entschieden hat, kann jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslage diese Art der Verteilung der Geschäfte innerhalb einer Kammer nicht beanstandet werden. Die Rüge ist daher nicht begründet.

II. Sachrüge

Zu Unrecht machen die Revisionen geltend, § 34 Abs. 1 AWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO könne nicht Grundlage der Bestrafung der Angeklagten sein, da die Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht aus § 34 Abs. 1 AWG, sondern erst aus § 5 Abs. 1 AWVO, einer bloßen Verordnung, erkennbar seien. Die Strafvorschrift werde also nicht dem Erfordernis gerecht, dass der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit selbst umreißen müsse, was strafbar sein solle, und nur die Umschreibung von Einzelheiten des Tatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen dürfe (BVerfGE 14, 174, 185; 254, 258).

Indes entspricht § 34 Abs. 1 AWG diesen Anforderungen. Zwar lässt diese Bestimmung für sich allein nicht unmittelbar erkennen, was strafbar sein soll. Sie nimmt jedoch ausdrücklich auf die Beschränkungen der Ausfuhr Bezug, die das Außenwirtschaftsgesetz selbst in den Vorschriften der §§ 2, 5–8, 22–24 AWG für zulässig erklärt. Aus diesen Vorschriften aber geht hervor, dass die Ausfuhr nicht völlig frei ist, sondern gewissen Beschränkungen unterworfen werden kann. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 AWG ergibt sich dies insbesondere auch für die Ausfuhr von Munition. §§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 AWVO in Verbindung mit Teil I Abschnitt A Nr. 70 der Ausfuhrliste (Anlage AL) bilden daher nur eine besondere Ausgestaltung einer schon aus § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AWG erkennbaren und unter Strafrechtsschutz gestellten Beschränkung der freien Außenwirtschaft.

§§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO halten sich auch – jedenfalls soweit sie die Ausfuhr von Munition ohne Genehmigung betreffen – im Rahmen der in § 7 Abs. 1 und Nr. 1 AWG gegebenen Ermächtigung. Indem der Verordnungsgeber die Munitionsausfuhr nicht schlechthin verbot, sondern nur von einer Genehmigung abhängig machte, wählte er die mildere Form der Ausfuhrbeschränkung. Dass er, wie es der Revision möglicherweise vorschwebt, bei sog. Embargo-Waren und gar bei Rüstungsmaterial gemäß § 2 Abs. 2 AWG gehalten sein könnte, gewisse Mindestmengen von der Genehmigungspflicht auszunehmen, hält der Senat für abwegig. Ob bestimmte Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG der Ausfuhrbeschränkung für Munition zugrunde lagen, kann dahingestellt bleiben, da die Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen für solche Waren schon hinreichend durch § 7 Abs. 1 AWG gedeckt wird und § 7 Abs. 2 AWG nur Beispiele anführt.

Der Umstand, dass die von der Bundesregierung auf Grund des § 27 in Verbindung mit anderen Vorschriften des AWG beschlossene Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (BGBl. I, 1381) vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft zugleich in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Bundeskanzlers ausgefertigt worden ist, stellt die Gültigkeit der Verordnung nicht in Frage. § 30 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung schreibt für Regierungsverordnungen die Gegenzeichnung des Fachministers und die Zeichnung des Bundeskanzleramtes vor und schließt es nicht aus, dass für das Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Bundeskanzlers auch dann unterzeichnet, wenn er bereits vorher als zuständiger Fachminister unterschrieben hat.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Tat sei im Augenblick ihrer Entdeckung, nämlich nach der Verbringung der Munitionskisten in den Laderaum des LKW, mit dem sie über die Grenze transportiert werden sollten, bereits in das Versuchsstadium getreten, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Ein Anfang der Ausführung und damit der Beginn des Versuchs liegt vor, wenn die Handlung bei Berücksichtigung des Tatplanes bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts mit sich bringt (BGHSt 2, 380, 381; 7, 291, 292; BGH in LM § 43 StGB Nr. 12).

Diese unmittelbare Gefährdung geschützter Belange der deutschen Außenwirtschaft hat das Landgericht zutreffend bejaht.

Die Hinweise der Revisionen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel gehen demgegenüber fehl. Diese Entscheidungen (BGHSt 4, 333; 7, 291; BGH in LM § 43 StGB Nr. 12) befassen sich ausschließlich mit der unverzollten Einfuhr in die Bundesrepublik. Dagegen betrifft § 34 AWG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 70 Abs. 1 AWVO die ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Unterschied rechtfertigt aber auch eine verschiedene Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch, denn diese Abgrenzung ist nach der Gestaltung des jeweiligen Tatbestandes unter Beachtung der ihm zugrundeliegenden kriminalpolitischen Bedürfnisse zu treffen (vgl. Maurach, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 395).

Während bei der Einfuhr die Behörden des eigenen Landes den Beginn des Vorgangs bis zum Erreichen der Hoheitsgrenze nicht unter Kontrolle haben können, dagegen nach Vollendung der Tat die Möglichkeit des Zugriffs haben, da sich die eingeführte Ware und die dafür Verantwortlichen nun in ihrem Machtbereich befinden, verhält es sich bei der Ausfuhr gerade umgekehrt. Sobald die Ware über die Grenze gebracht ist, bleibt den eigenen Behörden regelmäßig nur noch das Nachsehen. Das aber bedeutet nichts anderes, als dass die ernsthafte Gefährdung des geschützten Rechtsguts hier in aller Regel gerade in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Ware auf den Weg zur Grenze gebracht wird. Da auch die Grenzkontrollen sich erfahrungsgemäß häufig auf die Überprüfung der Papiere und die Vornahme von Stichproben beschränken, entspricht es der sich aus der tatsächlichen Unmöglichkeit der Strafverfolgung nach Vollendung der Tat ergebenden besonderen Gefährdung des geschützten Rechtsguts, den Versuch regelmäßig schon im Bereich der Maßnahmen beginnen zu lassen, die den Transportvorgang einleiten. Die von der Revision vertretene Auslegung (ebenso: Langen, Kom. z. AWG, § 33 Anm. 8), die den Versuch erst mit der Annäherung der Ausfuhrware an die Grenze annimmt, würde die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz auf einen zu knappen Zeitraum beschränken und damit die Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen unangemessen erschweren, weil zahlreiche zielstrebige, die Verletzung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes bezweckende Handlungen in den Bereich von risikolosen Vorbereitungshandlungen verwiesen würden.

Ob freilich schon das Bereitstellen der für die ungenehmigte Ausfuhr vorgesehenen Waren als Anfang der Ausführung anzusehen ist, wie es das Reichsgericht für die Devisengesetze von 1935 und 1938 angenommen hat (RGSt 71, 53; RG HRR 1940, Nr. 1051), kann offenbleiben. Jedenfalls ist mit dem Aufladen der Waren auf das zum Grenzübertritt vorgesehenen Transportmittel, wenn sich dieses nach dem Plan der Täter alsbald zur Grenze in Bewegung setzen soll, ein solcher Grad der Gefährdung erreicht, dass die Annahme des Versuchs gerechtfertigt ist; ob die Täter nach der Beladung unmittelbar zur Grenze fahren oder noch einen Umweg machen oder einen Zwischenaufenthalt nehmen wollen, kann dabei keinen Unterschied begründen, vor allem dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Umweg stattfindet, um andere Waren zuzuladen, mit deren Hilfe die verbotswidrig über die Grenze zu bringende Ware besser verborgen werden soll.

3. Der Angeklagte G. war, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, Täter des Vergehens gegen § 34 Abs. 1 AWG, § 5 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO; denn er, nicht der Mitangeklagte █████, wollte die Pistolenmunition in ein fremdes Wirtschaftsgebiet verbringen und war daher Ausführer (§ 8 Abs. 1 AWVO).

Der Hinweis der Revision auf § 8 Abs. 7 Nr. 2 AWVO geht demgegenüber fehl. ████ hatte mit dem Angeklagten ███ zwar einen ███████████ abgeschlossen, wobei unerheblich ist, ob er im eigenen Namen oder als Vertreter seines Auftraggebers handelte. Dieser Vertrag war jedoch kein Ausfuhrvertrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AWG, denn ████ hatte sich in diesem Kaufvertrag nicht zur Lieferung von Waren nach einem fremden Wirtschaftsgebiet verpflichtet, sondern die Lieferung sollte an den sich damals in ███ aufhaltenden ███ erfolgen und dort auch bezahlt werden. ██ schied daher nicht gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 2 AWVO als Ausführer aus.

Hinsichtlich der inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen und ist frei von Widersprüchen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe gewusst, dass die Waffenausfuhr aus Deutschland der Genehmigung bedürfe, stützt sich auf die im Urteil näher dargelegten Beweisanzeichen, insbesondere auf die heimliche Verladung der Munition auf einem Autobahnparkplatz; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte darauf, dass es sich für ihn beim Weiterverkauf der ████ um ein Inlandsgeschäft gehandelt habe. Ihm wird kein Vorwurf gemacht, weil er ein „Inlandsgeschäft“ abschloss, sondern weil er mit diesem „Inlandsgeschäft“ wissentlich und willentlich eine verbotene Ausfuhr ermöglichte. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass ██████ das Ausfuhrvorhaben des Angeklagten ████ kannte und damit rechnete, und es nimmt hin, dass ███ eine verbotene Ausfuhr plante. Bei dieser Sachlage widerspricht die Einlassung des Angeklagten ███, man dürfe ihm aus seinem Verhalten keinen Vorwurf machen, weil er um die geplante ungenehmigte Verbringung der Munition ins Ausland nicht gewusst habe, den Feststellungen. Soweit er geltend machen will, man dürfe ihm trotz solcher Kenntnis keinen Vorwurf machen, behauptet er nicht einmal in schlüssiger Weise einen Verbotsirrtum; denn er behauptet nicht, dass er – allgemein oder bei einem Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz – die Beihilfe zu einer strafbaren Handlung für erlaubt angesehen habe und weshalb er zu dieser auffälligen Meinung gekommen sei. Sein Vorbringen könnte deshalb allenfalls dahin verstanden werden, er habe den Abschluss eines „Inlandsgeschäfts“ unter den von der Strafkammer festgestellten Bedingungen nicht für strafbar gehalten. Das wäre ohne Einfluss auf die Beurteilung seines Verhaltens.

5. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler aufweist, waren die Revisionen zu verwerfen.

Dr. GeierSeibertHübner
WillmsMai
Versuchte ungenehmigte Munitionsausfuhr: Versuchsbeginn beim Aufladen auf Transportmittel — Themis