Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 541/62
Datum
10.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde ein; der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass ein Vertrauensbruch auch aus allgemeineren Beziehungen entstehen kann und strafzumessend zu berücksichtigen ist, obwohl er nicht Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist. Die Kammer hält die Feststellung einer besonders schweren Begehungsart und die Strafzumessung für nicht beanstandet; das Öffentlichkeitsargument greift mangels Nachweis nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertrauensstellung, deren Missbrauch strafverschärfend wirkt, kann sich auch aus allgemeineren Beziehungen ergeben; es bedarf keiner ausdrücklichen Anvertrautheit des Kindes.

2

Der Vertrauensbruch gehört nicht zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, kann aber als strafzumessender Umstand berücksichtigt werden.

3

Sexuelle Handlungen an Kindern, die in ihrer Ausführung besonders missbräuchlich oder verwerflich sind, können als 'denkbar schwere' Begehungsart gewertet und strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Die bloße öffentliche Besorgnis über die Zunahme von Kindesmissbrauch rechtfertigt nicht ohne weiteres eine verschärfte Strafbemessung; hierfür muss dargetan sein, dass die konkrete Tat in der Öffentlichkeit bekannt geworden und dadurch relevante Unruhe ausgelöst ist.

5

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Tatgericht mildernde und erschwerende Umstände zutreffend und nicht willkürlich gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 10. Oktober 1962

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton ████ aus ███ D., geboren am ██████ in ███, Lkr. CD, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Er ficht das Urteil im Strafausspruch an, jedoch erfolglos.

Margit war ihm von ihren Eltern zwar nicht anvertraut. Dennoch durfte das Landgericht sagen, er habe sich durch die Unzuchtshandlungen an dem Kinde ihnen gegenüber eines schweren Vertrauensbruchs schuldig gemacht. Denn sie vertrauten ihm, dem allgemein geachteten und angesehenen Geschäftsführer des Roten Kreuzes, mit dem sie gut bekannt waren und der sich durch seine Freundlichkeit das Vertrauen und die Zuneigung Margits und anderer im selben Hause wohnender Kinder erworben hatte. Auch solche allgemeineren Beziehungen können das Vertrauen zu einem Menschen begründen, dass ein Kind bei ihm wohlaufgehoben sei. Dazu braucht es ihm nicht eigens, etwa zur Aufsicht oder Betreuung, anvertraut zu werden. Wäre das hier geschehen, so hätte sich der Angeklagte möglicherweise außerdem eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Ein Vertrauensbruch gegenüber dem Kinde wird zwar häufig mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einhergehen. Tatbestandsmerkmal ist das jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht. Daher ist es nicht unzulässig, straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Täter für sein unzüchtiges Vorhaben das Vertrauen des Kindes missbraucht hat; erst recht nicht in einem Falle gröblichen Vertrauensbruchs, wie sich ihn nach der zutrefffenden Urteilsannahme der Angeklagte gegenüber Margit zuschulden kommen ließ, die ihm in kindlicher Zuneigung anhänglich war.

Bei dem letzten Vorfall führte der Angeklagte Margits Hand an sein entblößtes Glied und übte mit ihr den Schenkelverkehr aus, freilich ohne letzte Befriedigung. In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht eine „denkbar schwere“ Begehungsart des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden.

Ähnlich unverständlich ist der Revisionsangriff gegen die Urteilswürdigung, das Interesse der Öffentlichkeit verlange eine spürbare Strafe gegen den Angeklagten, weil sie durch den sich häufenden Missbrauch von Kindern zur Unzucht schwer beunruhigt sei. Die Häufigkeit der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern wird jedem offenbar, der länger in der Strafrechtspflege tätig ist. Jeder Zeitungsleser kann sich darüber unterrichten, dass in der Öffentlichkeit Beunruhigung über diesen Zustand herrscht. Davon, dass auch die Tat des Angeklagten in die Öffentlichkeit gedrungen sei und neue Unruhe erzeugt habe, enthält das Urteil kein Wort.

Dahin sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das mildernde Umstände als vorhanden ansah, weder verfahrensrechtlich noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden.

HübnerSeibertMai
Dr. GeierFischer
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt — Themis