Revision verworfen: Betrug und Diebstahl im Rückfall beim fingierten Trägertausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 541/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge aufgrund fehlender Angabe von Beweistatsachen in der Sitzungsniederschrift ist unbegründet, sofern aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass die behaupteten Tatsachen als festgestellt oder als für die Entscheidung unerheblich behandelt wurden.
Beantragt der Verteidiger im Schlussvortrag keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, kann das Gericht zuvor gestellte Beweisanträge als Hilfsanträge behandeln und entsprechend bescheiden.
Für die Tatbestandsverwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) genügt, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum beim Opfer erregt und dadurch dieses zur Herausgabe eines Vermögensgegenstands veranlasst, wodurch dem Opfer ein Vermögensschaden entsteht.
Ein Vermögensschaden kann sich nicht nur in einem rein monetären Nachteil, sondern auch in der Einbuße des wirtschaftlichen Gebrauchs- oder Verkehrswerts von Sachen (z. B. zurückbehaltene Säcke, entgangene Lieferungen) manifestieren; die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil die einschlägigen Erwägungen enthält (§ 267 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Alteisenhändler Hans ████████ aus ██, geboren am ██ ██ in ██, 2. den Elektromonteur Franz ███████ aus ██, dort geboren am ██ ██ ██,
wegen Betrugs und Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juni 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben sich zum Einkauf von Altmetall auf dem Lande zusammengetan und dabei einen Diebstahl und mehrere Betrügereien begangen. █████ ist wegen Rückfalldiebstahls und wegen Betrugs in vier Fällen, ███████ wegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger der Angeklagten im Schlussvortrag beantragt, den Inhaber der Firma █ als Zeugen und einen Sachverständigen zu hören. Auf der Nichtangabe der Beweistatsachen in der Niederschrift kann das Urteil nicht beruhen. Wie die Urteilsgründe zeigen, sollte █ bekunden, die Angeklagten hätten ihn gebeten – oder, wie die Revision behauptet, „aufgefordert“ –, der Frau █ gebrauchte I-Träger (die damals unstreitig 150 DM je Tonne kosteten), „ganz besonders billig zu liefern“. Der Sachverständige sollte sich über den gegenwärtigen Preis gebrauchter Träger und darüber äußern, dass man U-Träger, wie Frau █ sie besaß, zum Bauen nicht brauchen könne. Im Anschluss an diese nicht ausdrücklich als Hilfsanträge bezeichneten Ersuchen setzte der Verteidiger den Schlussvortrag fort und beantragte nicht den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, sondern Freisprechung. Unter diesen Umständen durfte das Gericht beide Anträge als Hilfsanträge in den Urteilsgründen bescheiden.
Der Schlussantrag des Verteidigers erweist, dass dieser davon ausging, die Beweisaufnahme habe die Unschuld der Angeklagten im Falle █ schon erwiesen; weiterer Entlastungsbeweise bedürfe es nur, wenn das Gericht noch Zweifel hege. Die im ersten Antrag behauptete Tatsache hat das Landgericht zulässigerweise als wahr unterstellt und daran bei der Entscheidung festgehalten; die behaupteten Trägerpreise hat es für schon erwiesen erachtet. Auch die Angeklagten haben den im Urteil zugrunde gelegten Preis gebrauchter T-Träger bestätigt.
Ob die Verwendbarkeit von U-Trägern zum Bauen das Landgericht nicht äußert. Aber selbst, wenn darin, als in einer teilweisen Übergehung des angebotenen Sachverständigenbeweises, ein Verfahrensverstoß gelegen hätte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht weitere Sachaufklärung hätte für notwendig halten müssen. Es stellt nämlich fest, die Angeklagten hätten mit Frau █ vereinbart, deren U-Träger gegen neun zum Bauen besser geeignete, viel leichtere T-Träger einzutauschen, ihr diese neun Träger zuzufahren und noch Geld herauszuzahlen. Nur deswegen habe sich Frau █ auf das Geschäft mit ihnen eingelassen. Bei dieser bindenden Feststellung ist es unerheblich, welchen Preis U-Träger damals gehabt haben, ob sie zum Bauen minder brauchbar sind und was die Angeklagten mit █████ über die billige Abgabe von T-Trägern an Frau █ besprochen haben wollen. Von alledem wusste Frau █ nichts, in der die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen den Glauben erweckt hatten, sie allein seien ihre Geschäftspartner. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich, dass die Angeklagten wussten, dass Frau █ auf Grund der Erklärungen der Angeklagten des Glaubens war, einen solchen Tausch mit den Angeklagten vereinbart zu haben. Ebenso wussten sie, nicht aber Frau █, dass dieser „Tausch“ wirtschaftlich unsinnig war, und tauschten ihn der Frau █ nur vor, ohne ihn erfüllen zu wollen, um die U-Träger zu erlangen, die sie sonst nicht hergegeben hätte. Damit ist ein Betrug nach § 263 StGB ausreichend dargetan. Der Vermögensschaden der Frau █ liegt darin, dass sie die U-Träger, die sie überhaupt nur gegen T-Träger hergeben wollte, eingebüßt und nur den geringen Schrottpreis dafür erlangt hat, für den sie keine brauchbaren Träger mehr erwerben kann.
Auch im Übrigen ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Im Fall █ 2: Ein Vermögensschaden liegt schon in der verspäteten Zahlung der 22,50 DM, aber auch in dem unbefugten Zurückhalten der leeren Säcke und der 4 DM für angeblichen, aber nicht vereinbarten Fuhrlohn. Durch das Zurückhalten ist der Frau █ der mit dem Gebrauch verbundene wirtschaftliche Wert der Säcke entgangen. Ein Fuhrlohn war nicht vereinbart und deshalb nicht abzugsfähig. Nicht dargelegt ist zwar, warum die Anzeigeerstattung und der Nichtabschluss des Lumpenverkaufs mit der Firma █ ein Vermögensnachteil für Frau █ ist. Am vollendeten Betrug ändert das aber angesichts der übrigen Feststellungen nichts. Auch die Strafe bleibt davon unberührt; das Landgericht ist bei der Strafbemessung ohnedies von geringen, zum Teil wieder gutgemachten Schäden ausgegangen. Die beiden nicht näher erörterten Umstände können die Strafe also nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben.
In den Fällen █ und █ setzt sich die Revision über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinweg. Ein Rechtsverstoß ist auch hier nicht ersichtlich.
Die Beanstandung der Strafzumessung ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält ausreichende Strafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 StPO). Dafür, dass das Landgericht Vorstrafen des Angeklagten ███████ straferschwerend dem Angeklagten ██████ zur Last legt, ist nichts ersichtlich.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |