Revision: Tateinheit bei BtM-Delikten und unzulässige Strafschärfung durch Selbstrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/88
- Datum
- 29.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Betäubungsmitteldelikten ist Tateinheit anzunehmen, soweit sich Erwerbs- und Handeltätigkeit in einem gemeinsamen Teilakt decken und dadurch insgesamt eine einheitliche Tatbildung entsteht.
Die Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage bereits von in Tateinheit begangenen Taten ausgeht; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die vorsätzliche Selbstherbeiführung eines Rausches, der die Schuld- oder Hemmungsfähigkeit ausschließt, darf bei der Strafzumessung nicht als strafschärfender Umstand gewertet werden.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall einzelner Einzelstrafen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache über die Strafen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 540/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Harald aus ███ geboren ███████████ 1957 in Bad ██████ ███ wegen versuchten Totschlags u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. Mai 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des versuchten Totschlags, des vorsätzlichen Vollrauschs und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2, 3, 4 und die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, vorsätzlichen Vollrauschs sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Haschisch zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Mit Recht macht die Revision geltend, die Kammer habe hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe Tateinheit annehmen müssen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in einem Falle bei dem Zeugen Thomas ████████ g Haschisch gegen 1 g Heroin eingetauscht (UA Seite 13, 15). Der fortgesetzte Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch und das fortgesetzte Handeltreiben mit Haschisch treffen daher in einem Teilakt tateinheitlich zusammen. Diese Übereinstimmung verbindet die beiden fortgesetzten Taten insgesamt zur Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 624/86 – mit weiteren Nachweisen). Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; bereits die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage war von in Tateinheit begangenen fortgesetzten Vergehen gegen § 29 Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen für die Taten II. 3 der Urteilsgründe und II. 2, womit auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen wird."
Dem stimmt der Senat zu.
Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 kann ebenfalls keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte infolge der additiven Wirkung von Alkohol und Tabletten vorsätzlich in einen die Schuld- (Hemmungs-)fähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und dem Tatopfer ein Messer in den Bauch gestoßen. Straferschwerend hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte – obwohl sich die Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ beziehungsweise 2,6 ‰ im Rahmen der Rauschtat nicht als besonders schwere Alkoholisierung darstelle – in Kenntnis der Wirkung der Codein-Kompretten erheblich Alkohol zu sich genommen hat. Damit hat das Landgericht den Grund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines Rauschzustandes, strafschärfend gewertet. Das war unzulässig.
Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen weiteren Rechtsfehler erkennen lässt.
Es ist auszuschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II 5 von den Strafzumessungserwägungen in den (aufgehobenen) übrigen Fällen mitbeeinflusst war.
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