Revision: Nachholung der Einziehung von sichergestelltem Haschisch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/73
- Datum
- 05.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 6 BtMG in Verbindung mit § 401 Abs. 2 AO beziehungsweise § 40a StGB anzuordnen, wenn die Urteilsfeststellungen die materiellen Voraussetzungen der Einziehungsnormen mit Sicherheit ergeben.
Fehlt eine erforderliche Einziehungsanordnung im Urteil, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen, sofern die Voraussetzungen aus den Feststellungen eindeutig folgen.
Eine im Urteil unterlassene Einziehung kann als versehentliche Unterlassung angesehen und vom Revisionsgericht nachgeholt werden, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen auf die Notwendigkeit der Einziehung hingewiesen hat oder die Voraussetzungen klar festgestellt sind.
Wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nachholung der Einziehungsanordnung stattgegeben, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels den Verurteilten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 11. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 540/73
in der Strafsache gegen
den ████████████████ He 1. ██ am █████████ in ███ geboren,
den ████████████████████ █████ 2. 1952 in ██ geboren,
███ ██████████ He 3. 1949 in ██ geboren,
███ █████████ Adrienne 4. ██████ in ███ geboren,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Mai 1973 dahin ergänzt, dass das sichergestellte Haschisch (insgesamt 10,206 kg) eingezogen wird (§ 11 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz, § 401 Abs. 2 Abgabenordnung, § 40a StGB).
Die Angeklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat die Revision gegen das angefochtene Urteil darauf beschränkt, dass die vom Landgericht unterlassene Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel (10,206 kg Haschisch), auf die sich die Straftat der Angeklagten bezogen hat, nachgeholt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Urteilsfeststellungen ergeben mit Sicherheit, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung gegeben sind (§ 11 Abs. 6 Betäubungsmittelgesetz, § 401 Abs. 2 Abgabenordnung, § 40a StGB); die Strafkammer hebt in den Urteilsgründen selbst hervor, dass die ihrer Ansicht nach erforderliche Einziehung nur versehentlich im Urteil nicht ausgesprochen worden ist. Der Senat ist bei diesem Sachverhalt in der Lage, die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Entscheidung selbst zu treffen (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 14, 293, 299; 16, 49, 57).
| Möls | Pfeiffer | Pikart | |||
| Loesdau | Herdegen |