Revisionen wegen schwerem Raub verworfen – Abgrenzung zu räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/72
- Datum
- 06.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raub setzt voraus, dass dem Opfer der Gewahrsam an der Sache gegen seinen Willen entzogen wird; Mitgewahrsam besteht so lange, bis das Opfer durch Gewalt oder Drohung gehindert ist, sein Eigentum zurückzuerlangen.
Räuberische Erpressung ist nicht gegeben, wenn der Gewahrsam nicht vorab vollständig übergegangen ist und die Wegnahme erst durch Drohung oder Gewalt herbeigeführt wird; in solchen Fällen ist vielmehr Raub anzunehmen.
Täuschung begründet Betrug nur, wenn das Opfer infolge des Irrtums frei über sein Vermögen verfügt und dadurch unmittelbar geschädigt wird; dient die Täuschung lediglich dazu, eine spätere Wegnahme durch Tätern zu ermöglichen, liegt kein Betrug vor.
Dass der Tatgegenstand zugleich als Tatmittel verwendet wird, steht einer Qualifikation als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen, wenn die Tat wegen der eingesetzten Waffe besondere Gefährlichkeit aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 25. Mai 1972
Bundesgerichtshof, 16. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 540/72 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Franz Xaver ███ aus ████, Landkreis ███, dort geboren am 17. Juni 1943, zur Zeit in Haft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Sch███ aus █████, geboren am ███ 1950 in ███, Landkreis █████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom 16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 540/72
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Franz Xaver ██ aus ███, Landkreis ███, dort ███████ am ██ ████ 1943, zur Zeit in █████,
2. den ███████████████████████ Manfred Sch█████ aus ███████████████, █████, geboren am ███ 1950 in ██, █████████, ████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1973
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 25. Mai 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1973 wird im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass das Urteilsdatum des Landgerichts Deggendorf statt mit „25. Mai 1972“ mit „25. Juli 1972“ angegeben wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ einer Anzahl von Straftaten, darunter eines schweren Raubes (in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schusswaffe und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung weiterer Strafen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und einem Jahr vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten Schreiner hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum schweren Raub (in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schusswaffe) unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Beide Beschwerdeführer rügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen schweren Raubes bzw. der Beihilfe dazu; im Übrigen ist das Vorbringen der Revisionen offensichtlich unbegründet.
Nach den Feststellungen (UA S. 6, 7) hatte St█ einen Revolver vom Angeklagten █████ gekauft, bezahlt und übergeben erhalten. Unter dem Vorwand, der Angeklagte Sch█ wolle noch einmal damit schießen, veranlasste █████ den Käufer, die Waffe an ████████ auszuhändigen. Dieser richtete nun – gemäß der Absprache – den entsicherten Revolver mit dem Mitangeklagten – dem Finger am Abzug gegen Stummelreiter und machte dazu eine drohende Bemerkung. Dieser ließ sich dadurch einschüchtern. Es gelang Sch█, zu █████ in dessen Auto zu steigen und ihm die Waffe zuzuwerfen; beide Angeklagten fuhren davon.
Das Landgericht würdigt diesen Sachverhalt als schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass ████████████ den Gewahrsam an dem Revolver durch die Übergabe an Sch█ nicht verloren, sondern zumindest Mitgewahrsam behalten hat. Diesen verlor er erst in dem Augenblick, in dem ████████ die Waffe drohend gegen ihn erhob und ihn dadurch hinderte, sein Eigentum wieder an sich zu nehmen. Deshalb liegt Raub, nicht räuberische Erpressung vor (ebenso RG JW 1930, 3407 Nr. 14 und BGH GA 1966, 244 bei einem ähnlichen Sachverhalt; die Fälle RGSt 66, 394, 396 und BGH GA 1966, 78 liegen anders). Beide Tatbestände lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen. Unter den vorliegenden Umständen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Gewalttätigkeit der Angeklagten zuvor nicht in Erscheinung getreten war, durfte der Tatrichter einen Mitgewahrsam █████ und damit Raub annehmen. Auch der Umstand, dass der Tatgegenstand gleichzeitig Tatmittel war, gab keinen Anlass zu einer anderen Würdigung.
Die rechtliche Beurteilung als Raub ändert sich auch nicht dadurch, dass Stummelreiter durch Täuschung veranlasst wurde, den Revolver aus der Hand zu geben. Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus freiem, nur durch Irrtum beeinflussten Willen über sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte (BGHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH, Urteil vom 23. Juli 1963 – 1 StR 260/63). Der getäuschte ██████████ wollte Sch█ aber nicht den Alleingewahrsam übertragen und hat es auch nicht getan. Die Täuschung diente nur dazu, den beiden Angeklagten die Wegnahme durch eine weitere eigene Handlung zu ermöglichen. Dann aber ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht Betrug gegeben (BGH GA 1966, 212; Urteile vom 29. Juni 1954 – 2 StR 122/54 –, vom 29. Juni 1960 – 2 StR 268/60 – und vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67).
Schließlich begegnet auch die Annahme eines schweren Raubes keinen rechtlichen Bedenken. Auch in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Waffe, die der Tatgehilfe Schreiner bei Begehung des Raubes bei sich führte (und zur Drohung benutzte), zugleich Tatgegenstand war. Die Tat war auch hier gekennzeichnet durch die besondere Gefahrlichkeit, „die den Gesetzgeber veranlasst hat, den Raub mit Waffen mit erhöhter Strafe zu bedrohen“ (BGHSt 13, 259, 260).
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner | Pikart | Woesner | |||||
| Pikart | Herdegen | Loesdau | Pfeiffer | Herdegen |