Revision: Raub vs. Diebstahl bei zuvor mit Gewalt erzwungener Unterwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/68
- Datum
- 28.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass Gewaltanwendung oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt wird; bloße Ausnutzung einer zuvor zu anderem Zweck geschaffenen Zwangslage begründet keinen Raub.
Wenn ein Täter eine durch Gewalt oder Drohung herbeigeführte widerstandslose Lage lediglich zur heimlichen Aneignung nutzt, liegt regelmäßig kein räuberisches Vorgehen, sondern (gegebenenfalls) ein Diebstahl in Tatmehrheit mit den vorausgegangenen Delikten vor.
Mittäterschaft bei Sexualdelikten kann bejaht werden, wenn ein Beteiligter den gemeinsamen Tatentschluss teilt und durch Mitwirkung an Zwangsmaßnahmen den Erfolg des anderen fördert und als eigenen Tatbeitrag will.
Beim Jugendstrafrecht führt der Wegfall eines für die einheitliche Jugendstrafe maßgeblichen Schuldspruchs zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Nebenentscheidungen und zur Zurückverweisung.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich ändern, wenn ergänzende Feststellungen ausgeschlossen sind und der Angeklagte hinreichend über die geänderte rechtliche Würdigung in Kenntnis gesetzt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 540/68 in der Strafsache gegen den Inspektorenanwärter Johann ██████ aus ███, dort geboren ███ ███ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Dr. Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter wird das Urteil des Landgerichts München I vom März 1968, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass er an Stelle 1. eines mit Notzucht und schwerer Unzucht rechtlich zusammentreffenden Raubes wegen eines in Tatmehrheit mit den Unzuchtsverbrechen begangenen Diebstahls verurteilt wird, im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden 2. Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten █████ wegen Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht in gemeinschaftlicher Gewaltunzucht und mit Raub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts; sie haben nur zum Teil Erfolg.
Der Schuldspruch, den die Beschwerdeführer lediglich mit der Sachbeschwerde angreifen, lässt im Wesentlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Urteilsfeststellungen, die entgegen der Ansicht der Revisionen weder Widersprüche noch Unklarheiten aufweisen, rechtfertigen insbesondere die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch die Notzuchtsverbrechen als Mittäter begangen hat.
Zwar hat nur der inzwischen verstorbene Mitangeklagte ██████████ mit den zwei betroffenen Mädchen den Verkehr ausgeübt; das schloss aber eine gemeinschaftliche Tatbegehung bei ██████, der an der Erzwingung der Beischlafshandlungen mitgewirkt hatte, nicht aus (BGHSt 6, 226). Insoweit ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf die innere Tatseite. Denn die Jugendkammer stellt fest, dass jeder der beiden Täter mit den Handlungen des anderen einverstanden war und dass ██████ dabei vor allem auch die durch Drohen mit der Pistole bewirkte Unterwerfung der Tatopfer unter das sexuelle Begehren seines Mittäters aus persönlichem Interesse als eigene Tat wollte (UA S. 17). Das reicht unter den gegebenen Umständen für den Notzuchtsvorsatz aus; dieser entfällt auch nicht deshalb, weil ███ sein eigenes Vorhaben, ebenfalls zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu gelangen, auf Bitten des einen Mädchens aufgab und sich auf unzüchtige Berührungen beider beschränkte (UA S. 16). Der Schuldvorwurf wegen gemeinschaftlicher
schwerer Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 47, 73 StGB) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 223, 223a, 74 StGB) besteht ebenfalls zu Recht.
Dagegen trägt der festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme eines tateinheitlich mit den Sittlichkeitsverbrechen begangenen Raubes (§§ 249, 73 StGB). Wie das Urteil darlegt, entschloss sich der Angeklagte ██ nach Beendigung der Unzuchtsverbrechen, aus den Handtaschen der Mädchen stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen, und brachte auf diese Weise einen Geldbeutel mit Geld, eine Brieftasche, ein Gasfeuerzeug und Manschettenknöpfe an sich, ohne dass die Eigentümerinnen dessen gewahr wurden (UA S. 18).
Die Jugendkammer meint nun, dieser Sachverhalt sei ähnlich zu beurteilen wie der Fall, dass ein Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht habe, die fortdauernde Gewaltanwendung auf Grund geänderten Entschlusses dazu benutze, dem Opfer eine Sache wegzunehmen; wenn unter solchen Umständen eine Verurteilung wegen Raubes auch dann möglich sei, wenn das sich wehrende Opfer die Wegnahme nicht sofort bemerke und wenn sich seine Abwehr nicht gerade gegen die Wegnahme richte (so BGHSt 20, 32), dann müsse das gleiche gelten, wenn das Wegnahmemittel nicht Gewalt sei, sondern Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auf die genannte Entscheidung kann sich das Landgericht aber nicht berufen. Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, dass die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muss also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Von einem räuberischen Vorgehen kann daher nicht die Rede sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen – ohne dessen Wissen und Widerstand – eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 StR 234/67 bei Dallinger MDR 1968, 17/18). Ebensowenig kann dann aber Raub angenommen werden, wenn das durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben herbeigeführte widerstandslose Verhalten des in seiner Geschlechtsehre angegriffenen Opfers dem Täter lediglich die Gelegenheit schafft, auf Grund eines neuen Entschlusses unbemerkt Aneignungshandlungen zu begehen. Denn auch in einem solchen Fall ist die Drohung nicht als Mittel zur Brechung eines entgegenstehenden Willens des Eigentümers und damit zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt. So liegt es aber hier; dass die Mädchen die Wegnahme auch dann nicht hätten verhindern können, wenn sie ihnen aufgefallen wäre, ist ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte daher nach dem festgestellten Sachverhalt nicht wegen tateinheitlich begangenen Raubes, sondern nur wegen eines mit den anderen Straftaten sachlich zusammentreffenden Diebstahls verurteilt werden dürfen.
Da ergänzende Feststellungen ausgeschlossen erscheinen und der Angeklagte auch auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ausreichend hingewiesen worden ist (RGSt 53, 100) – er hat die Aneignungshandlung zudem zugegeben, und auch mit den Revisionen sind insoweit keine Beanstandungen erhoben –, ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus den Schuldspruch entsprechend zu ändern.
2. Der Wegfall des auf § 249 StGB gegründeten Schuldvorwurfs muss indessen, da auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt ist (§§ 17, 18 JGG), zu einer Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Nebenentscheidungen – samt den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang führen. Die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revisionen Verstöße gegen die Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtanwendung von § 51 Abs. 2 StGB geltend machen, bedürfen daher keiner Erörterung. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, insbesondere auch die Frage einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens durch das aufgetretene Kreislaufleiden zur Nachprüfung zu stellen.
Die weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Hüibner befindet sich in Urlaub und ist dadurch verhindert zu unterschreiben
| Justizangestellter CD | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Pikart | Zipfel |