Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fehlender Feststellungen zum Schädelhirntrauma

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; das LG hatte ein früheres Schädelhirntrauma festgestellt. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil Feststellungen zu Art und Folgen des Hirntraumas fehlten und damit die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht möglich war. Die äußeren Feststellungen blieben bestehen; zur Bewertung der Unfallfolgen sind regelmäßig Sachverständigengutachten erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Feststellungen über Art und Auswirkungen eines Schädelhirntraumas, kann ein schuldbegründendes Urteil nicht aufrechterhalten werden.

2

Unzureichende oder fehlende Feststellungen zu den Folgen eines Hirntraumas lassen die Möglichkeit vollständiger Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB nicht sicher ausschließen.

3

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, soweit sie von Mängeln in den medizinischen Feststellungen zur Schuldfähigkeit unberührt sind.

4

Die Frage, inwieweit Unfälle mit Gehirnbeteiligung die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen, gehört regelmäßig in die fachliche Beurteilung von Sachverständigen; der Tatrichter verfügt hierfür in der Regel nicht über ausreichende Sachkunde.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 2. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 539/91

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ 1962 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. September 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum dauernden Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

Die Strafkammer hat festgestellt (UA S. 4/5), dass sich der Angeklagte im Jahre 1982 bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma sowie Bein- und Hüftverletzungen zugezogen hat. Er musste deshalb immer wieder stationär behandelt werden und konnte bis zum Jahre 1988 keinen Beruf mehr ausüben. Auch danach musste er immer wieder krankgeschrieben werden. Der Angeklagte ist zu 80 % schwerbeschädigt und hatte wegen seiner unfallbedingten Verletzungen in früheren Jahren häufig Schmerzen, die er mit Drogen zu bekämpfen versuchte.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Schädelhirntrauma oder auf den Bein- und Hüftverletzungen oder auf beiden Ursachen beruhen. Es fehlt insbesondere jede Feststellung, ob das Schädelhirntrauma folgenlos ausgeheilt ist oder ob Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind.

Infolgedessen kann der Senat nicht beurteilen, ob und inwieweit die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Folgen des Schädelhirntraumas beeinträchtigt ist. Mangels jeglicher Feststellungen über die Art und die Auswirkungen des Schädelhirntraumas lässt sich angesichts der fließenden Grenzen zwischen den §§ 20 und 21 StGB auch eine vollständige Schuldunfähigkeit bisher nicht sicher ausschließen. Die Verurteilung des Angeklagten muss daher aufgehoben werden.

Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, da sie von diesem Mangel nicht betroffen sind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu den Fragen gehört, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 4).

GranderathMaulBrüning
UlsamerWahl
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