Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Nachtatverhalten und verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/87
Datum
15.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes an seiner Ehefrau zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die strafschärfende Bewertung seines Nachtatverhaltens (sexuelle Manipulation mit einer Babyflasche, Herabstoßen der Leiche) neben einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). Der BGH hält die Würdigung für frei von Rechtsfehlern: schimpfliche Behandlung geht über bloße Spurensicherung hinaus und kann strafzumessend berücksichtigt werden, und die gemilderte Schuldfähigkeit schließt nicht generell eine strafschärfende Berücksichtigung der Handlungsintensität aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann nach der Tat gezeigtes schimpfliches Verhalten des Täters strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es deutlich über ein bloßes Bemühen zur Beseitigung von Spuren hinausgeht.

2

Die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB und die Wahl des gemilderten Strafrahmens schließen nicht generell die Berücksichtigung der Handlungsintensität und sonstiger strafschärfender Umstände aus.

3

Fehlt eine ausdrückliche subjektive Würdigung bestimmter Nachtatumstände in den Urteilsgründen, kann dennoch aus den sonstigen Feststellungen auf eine schuldhafte, aggressiv geprägte Gesinnung geschlossen werden, sofern die Gründe diesen Rückschluss erlauben.

4

Zur strafschärfenden Verwertung von Nachtatverhalten ist zu prüfen, ob dieses Verhalten Folge unverschuldeter Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit ist; liegt dafür kein Anhaltspunkt vor, ist die Verwertung zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 8. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Mechaniker Klaus Lkee, geboren am █ 1959 in [REDACTED], aus N[REDACTED] (Westf.), wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus K[REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Juli 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung innerhalb des nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Gegen den Angeklagten spricht nach Auffassung der Strafkammer unter anderem sein Verhalten nach der Tat (UA S. 26): „Der Angeklagte hat seine Frau, nachdem er sie gewürgt hatte, in besonders unschöner Weise behandelt. Er hat mit der Babyflasche an ihrem Geschlechtsteil manipuliert. Er hat den leblosen Körper die Treppe hinuntergestoßen.“ Entgegen der Meinung der Revision, die in diesem Verhalten des Angeklagten lediglich eine irrationale Begleithandlung sowie das Bemühen um Beseitigung der Tatspuren sieht, sind die vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Insoweit nimmt die Strafkammer konkludent Bezug auf die von ihr getroffenen Feststellungen: Unmittelbar nach Begehung der Tat drückte der Angeklagte die halb mit Brei gefüllte Babyflasche des Sohnes Daniel in die Scheide seiner Frau, wodurch dort ein größerer Einriss entstand (UA S. 10). Später – beim Entfernen von Tatspuren – spülte er die Babyflasche und ließ sie in der Küche stehen (UA S. 11). Er hat im Ermittlungsverfahren eingeäumt, dass er seiner Frau im Anschluss an den Würgevorgang die Babyflasche „unten reinstecken“ wollte (UA S. 15).

Als der Angeklagte die Leiche fortschaffte, um nicht für den Tod seiner Frau zur Rechenschaft gezogen zu werden, stieß er die Leiche die Steintreppe zum Gewölbekeller hinab; der leblose Körper rollte die Stufen herunter, als wenn er „Purzelbäume schlägt“ (UA S. 10/11). Dabei warf er ihr noch ihre Windjacke und einen Ketchupeimer hinterher (UA S. 11). Wie er auch noch in der Hauptverhandlung erklärt hat, stand er an der Kellertreppe und sah, wie der leblose Körper herunterfiel (UA S. 14).

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht diese Umstände strafschärfend berücksichtigt, weil sie Ausdruck einer besonderen Missachtung des Tatopfers waren (vgl. BGH StV 1984, 21 sowie BGH, Urt. vom 11. November 1987 – 3 StR 442/87). Dem Umstand, dass der Angeklagte – über die Tötung seiner Frau hinaus – mit der Babyflasche an ihren Geschlechtsteil manipuliert und dort eine Verletzung hervorgerufen hat, kam insoweit Bedeutung zu, als diese Handlungsweise eine schulderhöhend zu bewertende Einstellung zu der Tat kennzeichnete. Aber auch die Art und Weise, in der er die Leiche die Treppe hinuntergestoßen und ihr verschiedene Gegenstände nachgeworfen hat, durfte zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen: Dieses Verhalten des Angeklagten stellte eine schimpfliche Behandlung dar, die deutlich hinausging über das Bestreben eines Täters, die Tatspuren zu beseitigen, um nicht mit ihrer Hilfe überführt zu werden (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1758; BGH, Urt. vom 12. Juli 1977 – 1 StR 305/77 – bei Holtz MDR 1977, 982; BGH StV 1982, 20; BGH NStZ 1985, 21).

Der Revision ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil zur subjektiven Seite des dem Angeklagten angelasteten Nachtatverhaltens keine Ausführungen enthält. Doch lassen die Urteilsgründe keine andere Deutung zu als den Rückschluss auf verschuldete Aggressivität, also eine feindselige Gesinnung, die dem Angeklagten zum Vorwurf gereicht.

Wie die Revision hervorhebt, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert (vgl. UA S. 10, 18 bis 24, 26). Es ist jedoch nicht zu besorgen, bei der Bemessung der Strafe habe das Landgericht diesen Umstand übersehen und deshalb dem straferschwerend herangezogenen Verhalten des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen (vgl. etwa BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86 – bei Theune NStZ 1987, 164). Zwar wäre es unzulässig, auch solche Umstände strafschärfend zu verwerten, die gerade eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes darstellen, in dem sich der Täter bei Begehung der Tat befand. Dass dieser Zustand die Wahl des Strafrahmens (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert aber nichts daran, dass für eine Verwertung der Handlungsintensität und sonstiger Begleitumstände noch Raum bleibt (BGH NStZ 1987, 321/322; 1987, 453). In diesem Rahmen halten sich die von der Strafkammer erwogenen Umstände: Nach den Feststellungen des Landgerichts lag beim Angeklagten weder eine schwere seelische Abartigkeit noch ein Handeln in hochgradigem Affekt vor; die Einschränkung seines Hemmungsvermögens beruhte lediglich auf der zur Tatzeit gegebenen mittelgradigen Alkoholisierung (UA S. 23/24). Dafür, dass in dieser Alkoholisierung eine Wurzel für das geschilderte Nachtatverhalten lag, sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich.

FothMaulSchimansky
UlsamerGranderath
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