Treffer
BGH Urteil

BGH: Sicherungsverwahrung — zu enge Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs bei Symptomtat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht lehnte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung ab. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu eng auslegte. Entscheidend sei nicht nur der eingetretene Erfolg, sondern das Gefährdungsbild des Täters und die Störung des Rechtsfriedens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB namentlich genannten Straftaten sind nicht abschließend; maßgeblich für die Erheblichkeit ist, ob der Täter als für die Allgemeinheit gefährlich erscheint und von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich stören.

2

Die Erheblichkeit einer als Symptomtat in Betracht kommenden Straftat bemisst sich nicht allein nach dem tatsächlich eingetretenen Erfolg; Planungsintensität, Gefährlichkeit des Vorgehens und die vom Täter konkret ausgehende Gefahr können Erheblichkeit begründen.

3

Hat das Tatgericht die sachlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bejaht oder bestehen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte, darf es die Anordnung nicht wegen einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs versagen; eine derartige Entscheidung ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Bei der Auslegung des Erheblichkeitsbegriffs ist der gesetzgeberische Zweck zu beachten: Die Nennung bestimmter Tatbestände dient vorwiegend dem Ausschluss geringfügiger Fälle, nicht einer abschließenden Begrenzung der Anordnungsvoraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. Juni 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Horst ███ aus █████████████████, dort geboren am ███ 1954, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Deren auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer hält die sachlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für gegeben, ist aber der Auffassung, es fehle an der formellen Grundlage. Eine als Symptomtat an sich in Betracht kommende mit Jugendstrafe von mehr als einem Jahr geahndete Straftat nach §§ 316a, 249, 223 StGB erfülle nach Auffassung der Strafkammer „nicht die Voraussetzungen der Erheblichkeit des § 66 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB“ (UA S. 58).

Der Angeklagte hatte bei jener Tat eine Taxifahrerin mit ihrem Fahrzeug an eine einsame Stelle gelockt, um ihr Geld abzunehmen, hatte sie dort gewürgt und mit Umbringen bedroht, das Funkgerät unbrauchbar gemacht, die Frau aus dem Wagen gestoßen, war dann mit ihr im Handgemenge eine Böschung hinuntergestürzt, hatte ihr schließlich die Handtasche mit DM 400 entrissen und war geflüchtet.

Die Strafkammer verkennt nicht, dass § 316a StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorschreibt, meint aber, dadurch werde die Erheblichkeit lediglich indiziert. Da in dem hier zu beurteilenden Fall weder schwerer wirtschaftlicher Schaden noch eine schwere körperliche oder seelische Schädigung des Opfers festgestellt sei, scheide er als Symptomtat aus.

Wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGHSt 24, 153 zutreffend ausführt, wird diese Auslegung dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht. Dass gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB „namentlich“ solche Straftaten als „erheblich“ eingestuft werden, die zu schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung oder zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führen, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad auszuschließen, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der Täter als für die Allgemeinheit gefährlich erscheint, weil von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGH a. a. O.). Würde die Erheblichkeit einer Straftat allein am schließlich eingetretenen Erfolg gemessen, so schieden viele Straftaten aus, die zweifellos hierher gehören. So kann ein Mordversuch ohne jeden Schaden bleiben oder ein mit großer Energie geplanter und durchgeführter Raubüberfall letztlich nur geringe Beute bringen.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass nicht jeder Fall des § 316a StGB „erheblich“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein muss, doch lässt das Vorgehen des Angeklagten in dem hier interessierenden Fall schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, dass es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allgemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende, kurz „erhebliche Straftat“ handelt.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung.

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnSchikora
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