Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestätigung der Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung; Freisprüche wegen fehlender Gläubigerbegünstigungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/80
Datum
10.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und gegen mehrere Freisprüche ein. Der BGH hielt die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei und bestätigte die Verurteilung; maßgeblich sei u. a. die Einordnung der Beitragsschulden als Schickschulden. Die Freisprüche wegen Gläubigerbegünstigung wurden gebilligt, weil die erforderliche Absicht bzw. Kenntnis der Inkongruenz nicht festgestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beitragsschulden können Schickschulden sein; bei Zahlung per Scheck gilt die Übersendung, bei Überweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags als maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung.

2

Für die Anwendung des Tatbestands der Gläubigerbegünstigung (§ 241 a.F. KO, § 283 c StGB) ist die subjektive Absicht erforderlich, einen Gläubiger vor anderen zu bevorzugen; fehlt diese Absicht oder die Kenntnis von Inkongruenz, entfällt die Strafbarkeit.

3

Die Sonderregelung zur rechtmäßigen Befriedigung angemessenen Unterhalts gilt grundsätzlich für natürliche Gemeinschuldner; bei Geschäftsführern einer GmbH sind die Voraussetzungen restriktiver zu prüfen und die subjektiven Gründe relevant.

4

Eine Sicherungsübereignung kann dann nicht als kongruente Sicherung gelten, wenn sie im Hinblick auf eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit vereinbart wird; Wissen oder die Erwartung von Zahlungsunfähigkeit beeinflusst die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 539/80 in der Strafsache gegen den Ingenieur Heinz M. ███ aus KC, geboren am ████ 1929 in █████, wegen fortgesetzter Beitragsvorenthaltung u. a.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie von Beiträgen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 40,-- DM verurteilt. Von dem Vorwurf, in mehreren Fällen Gläubiger begünstigt (§§ 241 a.F. KO, 283 c StGB) und Vermögensbestandteile beiseite geschafft (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 a.F. KO, 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge Aufhebung des Urteils, soweit Freisprechung erfolgte, und greift im Übrigen den Strafausspruch an. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Strafausspruch im Fall II (Vorenthaltung von Beiträgen und Beitragsteilen).

Entgegen der Meinung der Revision ist die Zumessung der Strafe rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer davon ausging, die hier in Frage kommenden Geldschulden seien Schickschulden (§§ 269, 270 BGB), ist nicht zu beanstanden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die hierfür maßgebende Satzung der AOK München (UA S. 7) eine andere Regelung, im Sinne einer Bringschuld, enthielte (etwa entsprechend § 224 Abs. 2 AO); auch die Revision behauptet das nicht. Deshalb kam es bei Zahlung durch Scheck auf dessen Übersendung an (BGHZ 44, 178, 180; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl. § 240 Anm. 2c). Bei Banküberweisungen kann es zwar zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Zahlung als erfolgt gilt (vgl. Liesecke WM 1975, 300; Weber RGRK-BGB § 362 Rdn. 22; Canaris in Großkommentar HGB, Anhang nach § 357 Rdn. 243), doch war es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht hier im Rahmen der Strafzumessung davon ausging, die Erteilung des Überweisungsauftrages an die eigene Bank sei maßgebend (vgl. auch Palandt-Heinrichs aaO, Soergel-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 270 Rdn. 3).

Soweit die Strafkammer eine Zeit von 10 Tagen zwischen Absendung von Scheck oder Überweisung und Gutschrift zugrunde legte und die Beitragszahlungen für Mai und November 1974 außer Betracht ließ, sind die Feststellungen des Landgerichts – da hier zugleich die Tat und der Umfang der Schuld geschildert wird – bindend. Übrigens finden sich hierzu im Urteil ausreichende Feststellungen (UA S. 9 und 13); auch ist offensichtlich, dass die Strafkammer das Wochenende 15./16. Juni 1974 und den Feiertag am 17. Juni 1974 berücksichtigte.

Dass die Kammer sonstige, im Urteil ausdrücklich festgestellte, strafschärfende Umstände bei der Bemessung der Strafe unberücksichtigt gelassen hätte, ist entgegen der Meinung der Revision auszuschließen.

Der Antrag, die durch Beschluss vom 7. Mai 1980 ausgeschiedenen Teile der Tat wieder einzubeziehen, ist unbeachtlich; die Einbeziehung würde die abschließende Entscheidung über die Tat verhindern (vgl. BGHSt 21, 326, 328).

II. Freisprüche

Fall VI 1b) (Forderungsabtretung an Rechtsanwälte).

1. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die im Mai 1973 von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die von einem bestimmten Kunden erwartete Zahlung werde für die Rechtsanwälte „reserviert“, d. h. „aus der Zahlung des Kunden werde die verlangte Abschlagszahlung geleistet werden“ (UA S. 23), keine Vereinbarung einer Abtretung enthält, auch nicht für den Fall, dass der Kunde bei Fälligkeit nicht zahle. Die Auslegung der Kammer (UA S. 24/25) vermag umso weniger zu überzeugen, als der Kunde tatsächlich einen Teil bezahlt, der Angeklagte das Geld aber für die Firma verwendet hat; freilich enthält das Urteil keine Feststellung, wie hoch diese Zahlung war.

Dennoch ist der Freispruch im Ergebnis berechtigt.

§ 241 a.F. KO verlangte die Absicht, d. h. den bestimmten Willen, einen Gläubiger vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen. Hierzu gehörte, dass der Schuldner die Inkongruenz der Deckung kannte. Fehlte diese Kenntnis oder hielt der Schuldner die Inkongruenz nur für möglich, so entfiel § 241 a.F. KO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, bei Herlan GA 1959, 341; Mentzel-Kuhn, KO, 8. Aufl., § 241 Rdn. 5). Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, dass beim Angeklagten die erforderliche Absicht nicht vorlag.

Fall VI 1c) (Abtretung von Forderungen an den Angeklagten).

2. Grundsätzlich gilt die Rechtsprechung, wonach die Befriedigung des angemessenen Unterhalts auch in der Zeit der Krise zulässig ist, nur für den Gemeinschuldner als natürliche Person; auf den Geschäftsführer einer GmbH, mag er selbst sämtliche Geschäftsanteile innehaben, ist sie nicht anwendbar. Bei ihm spielt eine Rolle, ob die Entnahme zur Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1956 – 5 StR 182/56 – bei Herlan GA 1958, 47). Ob das auch durch die Verwertung von Forderungen, die der Geschäftsführer zu diesem Zweck an sich selbst abtritt und deren Nominalwert die Höhe der Gehaltsansprüche nicht übersteigt, erlaubt ist, kann hier dahinstehen; denn auch in diesem Fall – auf den das Landgericht zutreffend die §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F., 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendet – ist nach den Urteilsfeststellungen der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es fehlt an der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen.

Fall VI d) und e) (Sicherungübereignung an Arbeitnehmer).

3. Die Auffassung des Landgerichts, Gläubigerbegünstigung liege nicht vor, weil die durch Übereignung von Firmenerzeugnissen gesicherten Arbeitnehmer „ohnehin kraft Gesetzes eine bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit aus der Masse unter Hintanstellung aller anderen Konkursgläubiger“ (UA S. 27) hätten (§ 61 Nr. 1 KO), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das Landgericht übersieht, dass zu den „Gläubigern“ i.S. von §§ 241 a.F. KO, 283 c StGB nicht nur die eigentlichen „Konkursgläubiger“ (§ 61 KO), sondern u. a. auch die Massegläubiger sowie die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Personen gehören (RGSt 16, 402; 40, 105, 107; Mentzel-Kuhn, KO, § 241 Rdn. 2).

Auch die vom Landgericht zusätzlich angestellte Überlegung, es habe sich auf Grund der Vereinbarung vom 6. Juli 1973 um kongruente Sicherung gehandelt, erscheint zweifelhaft. Der Angeklagte versprach die Sicherung deshalb, weil „die Firma möglicherweise nicht in der Lage sein könnte, Ende Juli die Löhne und Gehälter auszuzahlen“ (UA S. 28). Diese Äußerung könnte dahin verstanden werden, dass die Sicherungsübereignung gerade im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellung erfolgen sollte. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig war und dies auch wusste. Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Angeklagte habe spätestens ab 5./6. Juli 1973 gewusst, dass er zahlungsunfähig sei (UA S. 16), das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Wird aber eine solche Abrede gerade in Erwartung des Konkurses getroffen, so ist sie nicht geeignet, Grundlage einer kongruenten Sicherung zu sein (RGSt 63, 79; Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

Dennoch ist der Freispruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar beschäftigt sich das Landgericht – weil es schon objektiv den Tatbestand der §§ 241 a.F. KO, 283 c StGB verneint – nicht mit der subjektiven Seite. Die sonstigen Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte auch hier nicht mit der Absicht handelte, andere Gläubiger zu benachteiligen. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die in Frage stehenden Produkte, als der Angeklagte in der Betriebsversammlung vom 6. Juli 1973 ihre Sicherungsübereignung vorschlug, noch gar nicht erzeugt waren, und dass sie nicht erzeugt worden wären – also auch den sonstigen Gläubigern nicht zur Verfügung gestanden hätten –, wenn die Belegschaft nicht auf Grund eben der Vereinbarung vom 6. Juli 1973 im Monat Juli weitergearbeitet hätte.

Fall VI 1 f) (Abtretungen an Dr. Wohlfahrter und Imhorst).

4. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, zu Unrecht habe das Landgericht in Zweifel gezogen, dass der Schuldner nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse überhaupt gegen §§ 241 a.F. KO, 283 c StGB verstoßen könne, kann sie sich auf die Entscheidung BGHSt 7, 146 stützen. Indes ist auch in diesem Fall gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit der Absicht der Gläubigerbegünstigung im Sinne von § 241 a.F. KO gehandelt, von Rechts wegen nichts einzuwenden. Nach Meinung des Angeklagten hatten die abgetretenen, dubiosen Forderungen nur geringen Wert. Der Angeklagte übertrug sie ersichtlich zu dem Zweck, den genannten Gläubigern seinen guten Willen zu zeigen, ohne der Angelegenheit jedoch, was ihre tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung anlangte, besondere Bedeutung beizumessen.

PikartWoesnerSchikora
HerdegenFoth
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