Revision: Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch beim versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/78
- Datum
- 05.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch eines Tötungsdelikts ist auf die subjektiven Vorstellungen des Täters abzustellen, insbesondere darauf, ob er den Taterfolg durch eine bestimmte Handlung verwirklichen wollte.
Maßgeblich für die Einordnung als beendeter oder unbeendeter Versuch sind die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt des Tatbeginns bzw. bei Beendigung der Tathandlung; eine rein objektive Betrachtung des Geschehens genügt nicht.
Es ist unerheblich, ob der Täter mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat: Für die Beurteilung des Versuchsstadiums kommt es gleichermaßen auf seine subjektiven Absichten an.
Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf in besonderen Fällen einer besonders eingehenden Begründung durch den Tatrichter; bloße Indizien ohne substantiierten Schluss genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 15. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 539/78
in der Strafsache gegen den ██████████████ Helmut T ██ aus Bad ███ geboren am █████ 1947 in ████ wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Erster ████████████ ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Hans R[O], der mit seiner Ehefrau zusammenlebte, mit einem aufgeklappten Springmesser in den Rücken gestochen. Das Schwurgericht nimmt an, er habe dies mit bedingtem Tötungsvorsatz und heimtückisch getan. R[O] starb nicht an der Stichverletzung.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Mordversuch beendet gewesen sei, so dass der Angeklagte Strafbefreiung nur durch tätige Reue erlangen konnte. Diese Auffassung ist bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet.
Für die Frage, ob der Versuch eines Tötungsverbrechens unbeendet oder beendet ist, kommt es auf die Vorstellungen des Täters an und zwar, je nachdem, ob er von vornherein den Taterfolg durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen verwirklichen wollte oder ob er sich nicht von vornherein eine bestimmte Handlung vorgenommen hatte, auf seine Vorstellungen bei Tatbeginn oder bei Beendigung der Tathandlung (BGHSt 22, 330, 331 f). Dabei ist es bedeutungslos, ob er mit direktem oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (BGH aaO).
Die Urteilsgründe lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Eine ausdrückliche Feststellung über die Vorstellungen des Angeklagten vor und nach dem Messerstich hat der Tatrichter nicht getroffen. Die Ausführungen im Urteil erwecken vielmehr den Eindruck, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, dass es für die Annahme eines beendeten Versuchs eines Tötungsverbrechens genüge, wenn der Täter alles getan hat, was den Tod (objektiv) hätte herbeiführen können.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Für den neuen Tatrichter ist noch zu bemerken: In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles bedarf die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehenderen Begründung als bisher. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine Ehefrau zurückgewinnen. Er versetzte seinem Gegner mit den Worten *"Du nimmst mir meine [REDACTED] weg, Dich bring ich um"* zunächst einen Stoß gegen die Brust und stach dann einmal mit dem Messer zu. Den zeitweise bewusstlos am Boden liegenden ███ bedrohte er sodann mit einem zum Schlag erhobenen Porzellangefäß und den Worten *"Dich bring ich um; hier kommst Du nicht mehr lebend heraus"*, sah jedoch von weiteren Tätlich-
keiten ab. Er ließ sich im Gegenteil von ███ ████ überreden, mit seiner Frau zu telefonieren.
| Woesner | Mayr | Kuhn | |||
| Mosl | Zipfel |