Revision teilweise stattgegeben: Streichung der Unterschlagung und Zurückverweisung wegen Einfluss auf Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/67
- Datum
- 12.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die ungetreue Handlung bereits beim Empfang von Geldern vollendet ist, schließt dies eine zusätzlich anzusetzende Verurteilung wegen späterer Unterschlagung aus.
Eine Verurteilung wegen verschiedener Straftatbestände scheidet aus, wenn dieselben tatsächlichen Handlungen bereits die Tatbestandsverwirklichung eines der angeführten Delikte begründen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die irrige Annahme mehrerer Straftatbestände die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 12. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 539/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Frau Erna ████ geborene KC aus HC, Kreis ███, geboren ████████ 1908 in SC, Kreis ███, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 21. November 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Mai 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Unterschlagung wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wendet.
Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Unterschlagung nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte sich vom Oktober 1965 ab entschlossen, von vornherein die Verkaufserlöse für sich und nicht für die Viehverwertungsgenossenschaft entgegenzunehmen. Sie handelte also schon beim Empfang der Gelder ungetreu und kann demzufolge nicht zusätzlich wegen Unterschlagung verurteilt werden, weil sie die Beträge später nicht an die Genossenschaft ablieferte (BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 46 f.).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die irrige Annahme der Verletzung zweier statt eines Strafgesetzes die Bemessung der Strafen beeinflusst hat. Er kann sich daher nicht auf die Streichung des Schuldspruchs wegen fortgesetzter Unterschlagung beschränken, sondern muss auch den Strafausspruch aufheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverweisen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Mai |