Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung wegen Irrtum des Urkundsbeamten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/61
Datum
18.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der frühere Rechtsanwalt beantragte Wiedereinsetzung, weil seine Revisionsbegründung formgerecht vom Urkundsbeamten aufgenommen worden sei, die Revision jedoch vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde. Das BGH verwirft das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet, weil die Fristversäumnis dem Antragsteller als eigenes Verschulden anzulasten ist. Ein Irrtum des Urkundsbeamten gilt nicht als unabwendbar, soweit der Gesuchsteller aufgrund seiner Rechtskunde die Anforderungen leicht hätte kennen können. Eine Nachprüfung des Beschlusses durch den BGH war ohne Antrag nach §346 Abs.2 StPO nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Versäumung der Frist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ohne eigenes Verschulden verursacht wurde.

2

Der Irrtum eines Urkundsbeamten ist grundsätzlich ein unabwendbarer Zufall; dies gilt nicht, wenn der Gesuchsteller als rechtskundige Person die einschlägigen Verfahrensanforderungen ohne besondere Mühe hätte erkennen können.

3

Bei der Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten dürfen nur solche Revisionsgründe aufgenommen werden, für welche der Urkundsbeamte die Verantwortung übernimmt; ein Verweis auf Anlagen im Protokoll ist unzulässig.

4

Der Bundesgerichtshof kann einen Beschluss der Vorinstanz, der die Revision verworfen hat, ohne den nach §346 Abs.2 StPO erforderlichen Antrag nicht überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 28. Januar 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Friedrich Ludwig G. █████ aus ██████, dort geboren am ██████, wegen fortgesetzter Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten vom 25. Oktober 1961, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Januar 1961 wegen Untreue zu Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der Angeklagte, nachdem ihm das Urteil am 19. September 1961 zugestellt worden war, am 2. Oktober 1961 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts in der Form begründet, dass im Protokoll die Überreichung einer von ihm schriftlich abgefassten Begründung vermerkt und diese zum Bestandteil des Protokolls gemacht wurde. Das Landgericht hat darauf die Revision mit Beschluss vom 12. Oktober 1961 als unzulässig verworfen, weil die vorbe-

haltlose Entgegennahme einer Erklärung des Angeklagten durch den Urkundsbeamten den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspreche. Nachdem ihm dieser Beschluss am 21. Oktober 1961 zugestellt war, hat der Angeklagte am 25. Oktober 1961 zu Protokoll des Urkundsbeamten unter gleichzeitiger Abgabe einer Erklärung zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt und angeführt, dass sowohl er wie der aufnehmende Beamte der Ansicht gewesen seien, die gewählte Form des Protokolls sei rechtlich zulässig.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle, also ohne eigenes Verschulden, an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Davon kann hier nicht die Rede sein. Zwar ist ein Irrtum des Urkundsbeamten über die Art, in der eine Revisionsbegründung von ihm aufzunehmen ist, regelmäßig als unabwendbares, dh. den Gesuchsteller unverschuldet treffendes Ereignis anzusehen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich bei dem Gesuchsteller um eine rechtskundige Person handelt, die sich ohne sonderliche Mühe durch Einblick in jedes der gebräuchlichen Erläuterungsbücher davon überzeugen konnte, dass bei der Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten nur Revisionsgründe geltend gemacht werden können, für welche der Urkundsbeamte die Verantwortung übernommen hat, und dass eine Verweisung auf Anlagen im Protokoll unzulässig ist. Dem Angeklagten war es als früherem Rechtsanwalt zuzumuten, sich über die Erfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO zu unterrichten. Tat er dies nicht, obwohl es für ihn ohne Schwierigkeiten möglich war, so ist ihm das als

eigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist zuzurechnen.

Den Beschluss des Landgerichts nachzuprüfen, hat der Senat in Ermangelung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO keine Möglichkeit. Er weist jedoch darauf hin, dass die sachlich an sich gerechtfertigte Verwerfung der Revision in diesem Falle Aufgabe des Revisionsgerichts gewesen wäre (vgl. Kleinknecht, StPO § 346 Anm. 1 d).

WillmsGeierFischer
HübnerDr. Sanders
Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung wegen Irrtum des Urkundsbeamten verworfen — Themis